Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die  Rechte  der  Anteilseigner  sind  gegenüber  den  Bestimmungen ­
  des  alten  Bankgesetzes  wesentlich  erweitert  worden.  Während  der
Generalversammlung  bisher  nur  die  vom  Reichsbankdirektorium
aufgemachte  und  vom  Reichskanzler  festgestellte  Bilanz  und  Gewinnberechnung ­
  lediglich  mitgeteilt  wurde,  sagt  §  12  des  neuen  Gesetzes:  „Die
Generalversammlung  beschließt  über  die  Bilanz  und  Gewinnverteilung ­
  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.
Erheblich  geschmälert  sind  dagegen  die  Rechte  des  Zentralansschusses
und  der  Deputierten.
Der  Z  e  n  t  r  a  l  a  u  s  s  ch  u  ß  ist  ein  ständiger  Ausschuß  der  Anteilseigner, ­
  dessen  gutachtliche  Äußerung  die  Reichsbank  in  geeigneten
Fällen  einholen  kann  —  nach  dem  alten  Gesetz  war  seine  Z  u  st  i  m  -
m  u  n  g  in  gewissen  Fällen  obligatorisch.  Aus  21  Mitgliedern  und
ebensoviel  Stellvertretern  besteht  der  Zentralausschuß.  Wählbar  sin  der
Generalversammlung)  sind  nur  solche  Anteilseigner,  die  die  deutsche
Reichsangehörigkeit  besitzen,  und  als  Inhaber  von  mindestens  je  30  Reichsbankanteilen ­
  zu  je  100  RM  in  den  Stammbüchern  der  Reichsbank  eingetragen ­
  sind.  Die  zu  wählenden  Personen  müssen  ferner  im  Reichsgebiet, ­
  und  tvenigstens  12  von  ihnen  in  Berlin  oder  dessen  näherer  Umgebung ­
  ihren  Wohnsitz  haben.  Sie  werden  auf  Vorschlag  des  Reichsbankdirektoriums
  von  der  Generalversammlung  aus  den  Kreisen  von  Bankgewerbe, ­
  Industrie,  Handel,  Landwirtschaft,  Handwerk  und  Arbeitnehmerschaft ­
  gewählt.  Ihre  Tätigkeit  ist  ehrenamtlich.
Ein  engerer  Ausschuß,  die  3  D  e  p  u  t  i  e  r  t  e  n  und  3  Deputierten-Stellvertreter,
  soll  dem  Reichsbankdirektorium  auf  dessen  Ersuchen  in  besonderen
Angelegenheiten  beratend  zur  Seite  stehen.  Nach  der  Satzung  der  Reichsbank ­
  liegt  die  Wahl  dieser  Mitglieder  der  Generalversammlung  ob.  Diese
aber  hat  sam  23.  März  1925)  den  Zentralausschnß,  der  dies  auch  bereits
nach  dem  alten  Gesetz  getan  hat,  nüt  der  Wahl  der  Deputierten  beauftragt.
Ähnliche  Befugnisse,  wie  für  die  Zentralverwaltung  in  Berlin  der  Zentralausschuß ­
  und  die  Deputierten,  übten  bei  den  Reichsbankhauptstellen  die
Bezirksausschüsse  (je  4—10  Mitglieder)  und  die  von  ihnen  wieder
gebildeten  engeren  Ausschüsse  von  2—3  Beigeordneten  aus.  Diese
Einrichtung  hat  das  Bankgesetz  übernommen  und  noch  in  der  Weise  erweitert, ­
  daß  sie  nicht  auf  die  Hauptstellen  beschränkt  bleibt,  sondern  auch
ans  die  größeren  selbständigen  Bankanstalten  ausgedehnt  wird.  Die  Wahl
            
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