Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Direktoriums;  er  ordnet  die  Verteilung  ihrer  Arbeiten  und  Pflichten  in
der  Bank."  Die  Rechtsverhältnisse  der  Beamten  sind  durch  das  vom
Reichsbankdirektorium  erlassene  Veamtenstatut  geregelt.  Abweichungen
des  Statuts  vom  Reichsbeamtenrecht  sind  insofern  zulässig,  als  sie  zur
Aufrechterhaltung  eines  geordneten  und  leistungsfähigen  Bankbetriebes
notwendig  sind.  ■—

sätzcn  über  die  Handelsfirmen  und  die  Handelsbücher,  mit  den  Grundzügen  der
Bank-  und  Münzgesetzgebung  und  die  Kenntnis  des  kaufmännischen  Rechnens
darzulegen;  außerdem  ist  die  Befähigung  nachzuweisen,  ein  einfaches  Thema  aus
dem  bisherigen  Wirkungskreise  des  Prüflings  mit  Verständnis  klar  und  übersichtlich ­
  schriftlich  zu  behandeln.
Hierauf  erfolgt  Ernennung  zuiu  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  d  i  ä  t  a  r.  Nach  dem  zurzeit
2  Jahre  (für  Abiturienten  1  Jahrs  dauernden  Diätariat  wird  der  Beamte  als
Reichsbankpraktikant  fest  angestellt  und  tritt  in  den  Genuß  der  Gehaltsbezüge ­
  dieser  Beamtengruppe.
Die  weitere  Beförderung  zum  Reichsbankinspektor  hängt  von  der
Bewährung  im  Dienst  und  von  der  Ablegung  einer  2.  Prüfung  ab,  in  der  im
wesentlichen  die  vollständige  Beherrschung  der  doppelten  Buchführung,  die  gründliche ­
  Kenntnis  des  kaufmännischen  Rechnens  in  Erweiterung  des  bei  der  1.  Prüfung ­
  Verlangten  und  die  Befähigung  nachzuweisen  ist,  ein  Thema  aus  der  Bankpraxis ­
  oder  aus  dem  Gebiete  des  Geld-,  Kredit-,  Währungs-  und  Börsenwesens
klar  und  übersichtlich  zu  behandeln.
Im  weiteren  Verlauf  der  Reichsbanklaufbahn  kann  nunmehr  jeder  Beamte  in
die  höheren  B  e  a  m  t  e  n  st  e  l  l  e  n  aufsteigen.  Voraussetzung  für  die  Beförderung ­
  in  die  Gruppe  der  R  c  i  ch  s  b  a  n  k  r  ä  t  e  und  darüber  hinaus  ist,
soweit  es  sich  um  die  leitenden  Posten  bei  den  Zweiganstalten  der  Reichsbank
und  uni  die  Posten  von  Leitern  der  kaufmännischen  Büros  der  Reichshauptbank
handelt,  die  Ablegung  der  höheren  3.  Prüfung,  in  der  im  wesentlichen  in  schriftlicher ­
  und  mündlicher  Form  die  praktische  Beherrschung  der  täglichen  Dienstgeschäfte
  der  Reichsbank,  die  Bekanntschaft  mit  den  theoretischen  Grundlagen
betriebstechnischer  und  rechtlicher  Natur,  auf  denen  sich  die  Dienstgeschäfte  der
Reichsbank  aufbauen,  und  die  Vertrautheit  mit  den  volkswirtschaftlichen  Grundbegriffen
  im  Hinblick  auf  Stellung  und  Aufgaben  der  Reichsbank  als  Notenbank
innerhalb  der  Volkswirtschaft  darzulegen  ist.  Die  andern  zahlreichen  Posten
als  Neichsbankrat  und  einige  Posten  als  Reichsbankbürodirektor  oder  Rcichsbankdirektor
  können  ohne  die  höhere  Prüfung  erreicht  werden.  —
Über  Tätigkeit  der  Bankbeamten  im  allgemeinen  siehe  meine
Schrift  „Der  B  a  n  k  b  e  r  u  f"  (die  Banken  im  Organismus  der  Volkswirtschaft, ­
  Voraussetzungen  für  die  Eignung  znm  Beruf,  Ausbildung  und  Fortkommen). ­
  4.  Ausl.  Stuttgart  192b.
            
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