175
der Mitglieder der Bezirksausschüsse erfolgt durch das Reichsbankdirek
torium aus den am Platze der Zweiganstalt oder in deren Nähe wohn
haften Anteilseigner deutscher Reichsangehörigkeit, die mindestens je
3000 RM Reichsbankanteile besitzen.
Neu geschaffen durch das Bankgesetz vom 30. August 1924 ist der Gene-
r a l r a t. Er besteht aus 7 deutschen Mitgliedern — unter ihnen der
Reichsbankpräsident als Vorsitzender — und 7 ausländischen Mitgliedern,
die den im Dawes-Plan bezeichneten Nationen (England, Frankreich, Ita
lien, Belgien, Vereinigte Staaten von Amerika, Holland und Schweiz)
entnommen sind. Um die Unabhängigkeit der Mitglieder zu sichern, dürfen
sie nicht Beamte ihres Staates sein und von einem Staate oder dessen
Regierung eine Bezahlung erhalten. Fachkenntnisse allein sollen für ihre
Wahl entscheidend sein.
Monatlich einmal soll der Generalrat die Berichte prüfen, die ihm vom
Präsidenten und dem Notenkommissar ss. unten) vorgelegt tverden und
über etwaige Vorschlüge dieser beiden wichtigsten Persönlichkeiten der Bank
Beschluß fassen. Ausdrücklich aber wird sin § 18) betont, daß dadurch die
dem Reichsbankdirektorium vorbehaltenen Rechte der Verwaltung in
keiner Weise beeinträchtigt werden dürfen Z.
Einen Ersatz für das in Wegfall gekommene Reichsbank-Kura-
t o r i u m soll die Berichterstattung an die Reichsregierung bieten. § 20
des neuen Bankgesetzes bestimmt: „Zur Aufrechterhaltung einer ständigen
Fühlung in den währungs- und finanzpolitischen Angelegenheiten ist das
Reichsbnnkdirektoriuni verpflichtet, in r e g e l m ä ß i g e n Zeitabstäuden
der Reichsregierung sowie jederzeit auf Ersuchen über Angelegen
heiten dieser Art Bericht zu erstatten."
>) Die Bestrebungen, die Mitwirkung von Ausländern im Generalrat über
haupt auszuschalten, sind, schreibt Schacht in seinem Kommentar zum Bank-
gesetz sBerlin 1926, S. 32), deswegen ohne Erfolg geblieben, weil der Reichs-
bank eine wesentliche Rolle hinsichtlich der Annahme und Verwendung der Re
parationszahlungen zugewiesen ist. Da das Deutsche Reich seiner Reparations-
pslicht durch Einzahlungen in deutscher Währung auf das bei der Reichs-
bauk geführte Konto des Reparationsagenten genügen kann, glaubten die Sach
verständigen bei der großen Bedeutung, die dieses Konto für die Durchführung
des Dawes-Plans hat, auf eine Mitwirkung im Generalrat
nicht verzichten zu können. Praktisch ist diese Mitwirkung aber nicht von
wesentlicher Bedeutung.