Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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der Mitglieder der Bezirksausschüsse erfolgt durch das Reichsbankdirek 
torium aus den am Platze der Zweiganstalt oder in deren Nähe wohn 
haften Anteilseigner deutscher Reichsangehörigkeit, die mindestens je 
3000 RM Reichsbankanteile besitzen. 
Neu geschaffen durch das Bankgesetz vom 30. August 1924 ist der Gene- 
r a l r a t. Er besteht aus 7 deutschen Mitgliedern — unter ihnen der 
Reichsbankpräsident als Vorsitzender — und 7 ausländischen Mitgliedern, 
die den im Dawes-Plan bezeichneten Nationen (England, Frankreich, Ita 
lien, Belgien, Vereinigte Staaten von Amerika, Holland und Schweiz) 
entnommen sind. Um die Unabhängigkeit der Mitglieder zu sichern, dürfen 
sie nicht Beamte ihres Staates sein und von einem Staate oder dessen 
Regierung eine Bezahlung erhalten. Fachkenntnisse allein sollen für ihre 
Wahl entscheidend sein. 
Monatlich einmal soll der Generalrat die Berichte prüfen, die ihm vom 
Präsidenten und dem Notenkommissar ss. unten) vorgelegt tverden und 
über etwaige Vorschlüge dieser beiden wichtigsten Persönlichkeiten der Bank 
Beschluß fassen. Ausdrücklich aber wird sin § 18) betont, daß dadurch die 
dem Reichsbankdirektorium vorbehaltenen Rechte der Verwaltung in 
keiner Weise beeinträchtigt werden dürfen Z. 
Einen Ersatz für das in Wegfall gekommene Reichsbank-Kura- 
t o r i u m soll die Berichterstattung an die Reichsregierung bieten. § 20 
des neuen Bankgesetzes bestimmt: „Zur Aufrechterhaltung einer ständigen 
Fühlung in den währungs- und finanzpolitischen Angelegenheiten ist das 
Reichsbnnkdirektoriuni verpflichtet, in r e g e l m ä ß i g e n Zeitabstäuden 
der Reichsregierung sowie jederzeit auf Ersuchen über Angelegen 
heiten dieser Art Bericht zu erstatten." 
>) Die Bestrebungen, die Mitwirkung von Ausländern im Generalrat über 
haupt auszuschalten, sind, schreibt Schacht in seinem Kommentar zum Bank- 
gesetz sBerlin 1926, S. 32), deswegen ohne Erfolg geblieben, weil der Reichs- 
bank eine wesentliche Rolle hinsichtlich der Annahme und Verwendung der Re 
parationszahlungen zugewiesen ist. Da das Deutsche Reich seiner Reparations- 
pslicht durch Einzahlungen in deutscher Währung auf das bei der Reichs- 
bauk geführte Konto des Reparationsagenten genügen kann, glaubten die Sach 
verständigen bei der großen Bedeutung, die dieses Konto für die Durchführung 
des Dawes-Plans hat, auf eine Mitwirkung im Generalrat 
nicht verzichten zu können. Praktisch ist diese Mitwirkung aber nicht von 
wesentlicher Bedeutung.
	        
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