Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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5-  Die  Ausgabe  langfristiger  Obligationen  (Pfandbriefe).
Die  Ausgabe  von  Obligationen  (Pfandbriefen),  die  von  seiten  des
Gläubigers  unkündbar  sind,  vom  Emittenten  aber  jederzeit,  bzw.
auf  Grund  eines  vorher  festgesetzten  Tilgungsplanes  zurückgezahlt  werden
können,  erfolgt  —  abgesehen  von  den  Schuldverschreibungen  industrieller
Unternehmungen  lstehe  hierüber  den  Abschnitt  „Industrie-Obligationen")
—  in  der  Hauptsache  durch  öffentlichrechtliche  Bodenanstalten  (Ritterschaften, ­
  Landschaften),  die  dem  ländlichen  Kredit  dienen,  und  durch
Hypothekenbanken,  die  gleiche  Dienste  dem  städtischen  Grundbesitz  zu
leisten  haben.  Der  Kredit,  den  diese  Institute  durch  hypothekarische  Beleihung
  von  Grundstücken  gewähren,  ist  l  a  n  g  s  r  i  st  i  g.  Auf  Grund  der
erworbenen  Hypotheken  erfolgt  die  Ausgabe  von  Pfandbriefen.
Durch  Verkauf  von  Hypothekenbankpfandbriefen  und  Kommnnalobligationen
  —  das  sind  Obligationen,  die  die  Hypothekenbank  auf  Grund  von
Darlehen,  die  sie  Kommunen  und  Kommnnalverbänden  gewährt,  ausgibt ­
  —  zieht  die  Hypothekenbank  Sparkapitalien  an  sich,  die  sie  dem  Hypothekar- ­
  und  Kommunalkredit  zuführt.
Das  Hypothekenbankgesetz  will  Schuldner  und  Gläubiger  schützen:  den
Schuldner,  indem  die  allgemeinen  Darlehnsbedingungen  der  Bank  der
Genehmigungspflicht  unterliegen;  den  Gläubiger  durch  Abgrenzung ­
  des  Geschäftskreises  der  Hypothekenbank  und  durch  Deckungsvorschriften ­
  (Höhe  der  Beleihung  usw.).
Bei  jeder  Hypothekenbank  J )  ist  (§  29  des  Hypothekenbankgesetzes)  durch
die  staatliche  Aufsichtsbehörde  ein  Treuhänder  zu  bestellen.  Dieser
hat  darauf  zu  achten,  daß  die  vorschriftsmäßige  Deckung  für  die  Pfandbriefe
vorhanden  ist,  nicht  dagegen  hat  er  zu  prüfen,  sofern  der  Wert  der  best ­
  Literatur:  I.  Budde,  Beiträge  zum  Reichs-Hypothekenbankgesetz.
Berlin  1910.  Dannenbaum,  Deutsche  Hypothekenbanken.  Berlin  1910.
P.  E  h  r  l  i  ch.  Das  Rcichs-Hypothekenbankgesetz  in  seiner  wirtschaftlichen  Bedeutung. ­
  Berlin  1909.  H.  Franke  nberg,  Die  gemischten  und  die  reinen
Hypothekenbanken  in  Deutschland.  Leipzig  1910.  H.  Göppert,  Hypothekenbankgesetz ­
  vom  18.  Juli  1899.  Textausgabe  mit  Anmerkungen.  2.  Aufl.  Berlin
1911.  Arthur  Nußbaum,  Deutsches  Hypothekenbankwescn.  2.  Aufl.  Tübingen ­
  1921.  E.  S  o  n  t  a  g  ,  Die  Gründung  einer  Industrie-Hypothekenbank.
Kattowitz  1909.  Fritz  Terhalle,  Die  Kreditnot  am  städtischen  Grundstücksmarkt. ­
  Jena  1916.  Paul  Voigt,  Mündelsicherheit  der  Hypothekenbank-Pfandbriefe.
  Berlin  1901.
            
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