Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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währt  die  Bank  den  A  k  z  e  P  t  k  r  e  d  i  t.  Der  Zweck  des  Kunden,  Kapital
zu  beschaffen,  wird  aber  erst  dann  erreicht,  wenn  es  ihm  —  meist  durch
Vermittlung  seiner  Bank  —  gelingt,  dieses  Bankakzept  zu  diskontieren.
ä)  Das  Reportgeschäft.
Ähnlichkeit  mit  dem  Lombardgeschäft  besitzt,  rein  äußerlich  betrachtet,
das  Reportgeschäft,  auf  das  noch  zurückzukommen  sein  wird.  In
rechtlicher  Beziehung  besteht  aber  ein  großer  Unterschied:  Beim
Reportgeschäft  handelt  es  sich  um  Eigentumserwerb,  d.  h.  das  Pfand  geht
in  das  Eigentum  des  Gläubigers  über,  beim  Lombardgeschäft  ist  dies
nicht  der  Fall.  Daß  beim  Reportgeschäft  eine  volle,  beim  Lombardgeschäst
nur  eine  prozentuale  Beleihung  des  Pfandes  stattfindet,  ist  ein  Unterschied
im  Vertrauensgrade.  Das  dadurch  bedingte  höhere  Risiko  des  Geldgebers
kommt  im  Zinsfuß  zum  Ausdruck.
e)  Bürgschaftskredite,  Avalkredite  sKautionskreditef.
Bei  den  vorher  genannten  Kreditgeschäften,  abgesehen  vom  Diskontgeschäft, ­
  leistete  der  Kreditnehmer  Sicherheit  in  der  Weise,  daß  er  Sachen,
Forderungen  oder  Rechte  verpfändete  oder  abtrat.  An  Stelle  einer  derartigen ­
  sachlichen  Sicherheit  kann  der»  Gläubiger  auch  eine  solche  persönliche ­
  Art  durch  die  Bürgschaft  eines  Dritten  gewährt  werden.
Bürgschaftskredite  spielen  besonders  bei  den  Volksbanken  eine  größere
Rolle.  Zu  der  Verbindlichkeit  des  Schuldners  tritt  die  Verpflichtung
eines  Dritten  (des  Bürgen).
Bürgschaften  werden  in  Form  einer  Urkunde  gegeben.  Die  Banken  verwenden ­
  hierzu  vorgedrucktc  Formulare,  die  besagen,  daß  die  Bank  berechtigt ­
  ist,  zunächst  den  Hauptschuldner  und  dann  wegen  des  etwaigen  A  u  s  -
f  a  l  l  e  s  —  daher  der  Name  A  u  s  f  a  l  l  b  ii  r  g  s  ch  a  f  t  —  den  Bürgen
in  Anspruch  zu  nehmen.  —
Unter  Avalverbindlichkeit  versteht  man  allgemein  eine  Verpflichtung ­
  als  Mitschuldner  oder  als  Bürge.
Das  Wort  Aval,  das  sich  in  den  Art.  7  und  81  der  Wechselordnung
findet,  wird  von  „a  valle“  (hierunter)  abgeleitet.  Unter  eine  andere
Wechselzeichnung  wurde  früher  das  Aval  gesetzt,  um  die  Wechselgarantie
zu  verstärken.  Heute  erfolgt  die  Bürgschaft  meist  in  der  Weise,  daß  der
Bürge  als  Akzeptant  auftritt.
            
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