Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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gezogenen  Schecks  gegenseitig  kostenfrei  einzulösen.  Die  Namen  dieser
Banken  und  Bankiers  sind  gewöhnlich  auf  der  Rückseite  des  Schecks  dermerkt.
  Die  Papiere  werden  von  betn  mit  dem  Inkasso  betrauten  Bankier
an  die  bezogene  Firma  gesandt,  die  sie  prüft  und  dem  Einsender  Gutschriftaufgabe ­
  erteilt.
Die  im  Jahre  1908  vom  Zentralverbande  des  Deutschen  Bank-  und
Bankiersgewerbes  geschaffene  „S  ch  e  ck  v  e  r  c  i  n  i  g  u  n  g"  legt  ihren  Mitgliedern
  die  Verpflichtung  auf,  den  Betrag  eines  auf  sie  selbst
gezogenen  Schecks,  nur  unter  Abzug  des  Portos  für  die  Benachrichtigung, ­
  zu  überweisen,  sofern  die  Einsendung  durch  ein  an  dem  Abkommen ­
  beteiligtes  Bankhaus  erfolgt  und  nur  glatte  Überweisung  durch
Reichsbank-Girokonto  zu  geschehen  hat.
Durch  den  Wettbewerb  der  Banken,  die  dem  Inkassogeschäft  ihre  besondere ­
  Aufmerksamkeit  schenken  und  gedruckte  Inkasso-Tarife  herausgeben, ­
  ist  die  Einzugsgebühr  verbilligt  worden.
Wechsel,  Anweisungen  und  Schecks,  die  in  deutscher  Valuta  und  an
einem  Bankplatz  zahlbar  sind,  nimmt  auch  jede  Reichsbankanstalt
von  Personen,  die  zu  ihrem  Geschäftsbezirk  gehören,  zum  Einzug.  Die
Gebühr  ist  gewöhnlich  höher  als  bei  den  anderen  Banken.
Über  Ankauf  von  Schecks  durch  die  Reichsbank  s.  S.  237  f.
Papiere  unter  1000  RM,  lautend  auf  kleine  Orte,  an  denen  sich  kein
Bankier  befindet,  werden  in  der  Regel  am  vorteilhaftesten  durch  Sß  o  ft  -
auftrag  eingezogen.  Der  Postauftrag  ist  unter  „Einschreiben"  an  die
Postanstalt  des  zur  Zahlung  Verpflichteten  zu  übersenden,  mit  einer  Gebühr
  wie  für  einen  Einschreibebrief  von  gleichem  Gewicht  nebst  einer
Vorzeigegebühr  von  0,20  RM  zu  frankieren  und  mit  der  Aufschrift
Postauftrag  nach  sNamen  der  Postanstaltj
zu  versehen.  Mehrere  Wechsel,  Schecks  usw.  können  dabei  durch  einen
Postauftrag  eingezogen  werden,  sofern  der  Gesamtbetrag  von  demselben ­
  Zahlungsverpflichteten  gleichzeitig  einzukassieren  ist  und  1000  RM
nicht  übersteigt.  Der  eingezogene  Betrag  wird  abzüglich  der  Postanweisungs-
  (Zählkarten-)  Gebühr  an  den  Auftraggeber  gesandt.  Für  die  Postauftragssendung
  haftet  die  Postverwaltung  wie  für  einen  eingeschriebenen
Brief,  für  den  eingezogenen  Betrag  wie  für  einen  auf  Postanweisung  eingezahlten ­
  Betrag.  Auch  die  Protestaufnahme  nicht  bezahlter  Wechsel,  An-
            
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