Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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lauf  im  Handel  und  Verkehr  gebraucht  werden,  sondern  dem  Reich  (Staat)
auf  längere  Zeit  überlassen  bleiben  sollen.  Mit  der  Eintragung  wird  der
Anleihemarkt  entlastet,  was  zur  Stetigkeit  und  Hebung  der  Kurse  beiträgt.
Gebühren  werden  nur  bei  der  Löschung  zum  Zweck  der  Ausreichung
von  Schuldverschreibungen  erhoben,  und  zwar  für  jedes  angefangene
1000  M  Kapitalbetrag  75  Pf.,  mindestens  jedoch  2  M.  Die  zu  Zwecken
des  Schuldverkehrs  erfolgenden  Beglaubigungen  von  Anträgen  usw.  sind
stempelfrei.
Seit  1910  bestehen  erhebliche  Erleichterungen  für  den  Verkehr
mit  dem  Reichsschuldbuch  (Gesetz  vom  6.  Mai  1910)  und  dem  preußischen
Staatsschuldbuch  (Gesetz  vom  22.  Mai  1910).
Ähnliche  Einrichtungen  haben  die  Regierungen  von  Bayern,  Sachsen,
Württemberg,  Hessen  usw.,  sowie  mehrere  Städte  (Frankfurt  a.  M.,
Haniburg,  Bremen  usw.)  geschaffen.
Sämtliche  Regierungshauptkasfen,  sowie  die  Kreiskassen  außerhalb
Berlins  und  die  mit  Zahlung  der  Buchschuldzinsen  beauftragten  Kassenstellen
  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern,  die  Reichsbankanstalten ­
  usw.  haben  vom  Publikum  Schuldverschreibungen  der  konsolidierten ­
  Staatsanleihen,  die  in  eine  Buchschuld  des  Staates  umgewandelt
werden  sollen,  anzunehmen  und  mit  den  erforderlichen  Anträgen  und  Verzeichnissen
  an  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  („Schuldbuch-Angelegenheit")
  zu  senden,  ferner  Barbeträge  vom  Publikum  zum  Zwecke
der  Begründung  einer  Buchschuld  anzunehmen  und  sie  mit  dem  Antrage
auf  Eintragung  in  das  Schuldbuch  an  die  Preußische  Staatsbank  (Seehandlung)
  bzw.  an  die  Reichsbankhauptkasse  (für  Reichsanleihen)  zu
übermitteln.
VI.  Bankbetriebe  des  öffentlichen  Rechts.
Neben  der  Reichsbank,  die  nach  dem  neuen  Gesetz  „eine  von  der
Reichsregierung  unabhängige  Bank"  ist,  und  den  Privatbanken  bestehen ­
  eine  Anzahl  ö  f  f  e  n  t  l  i  ch  e  r  B  a  n  k  e  n,  die  unter  der  Obhut  des
Reichs,  oder  der  Länder,  oder  der  Gemeinden  ins  Leben  gerufen  und  ausgebaut ­
  wurden,  und  bei  denen  große  Summen  öffentlicher  Gelder  angelegt ­
  sind  i).
i)  S.  a.  die  Berichte  des  Generalagenten  vom  30.  Mai  und  30.  November
1926.  Berlin  1926.
            
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