Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Der  Prospekt  muß  u.  a.  angeben:  den  Namen  der  Gesellschaft,  des
Gemeinwesens  usw.,  für  bereu  Werte  die  Zulassung  erfolgen  soll;  den
Rechtstitel,  auf  dem  die  Berechtigung  zur  Ausgabe  der  Wertpapiere  beruht; ­
  den  Verwendungszweck;  den  Nennbetrag  der  Emission;  die  Numniern
  der  zu  emittierenden  Stücke;  die  Bestimmungen  iiber  die  Tilgung
der  Anleihe,  die  Art  der  Sicherstellung  und  die  Vorzugsrechte,  die  den  zu
emittierenden  Werten  vor  früher  ausgegebenen  Werten  oder  diesen  vor
jenen  zustehen,  kurz,  der  Prospekt  muß  alle  die  Angaben  enthalten,  die
für  die  Prüfung  des  Wertes  des  zu  emittierenden  'Papieres  von  Bedeutung ­
  sind.  Der  Prospekt  wird  der  Zulassungsstellc  in  der  Regel  zugleich ­
  mit  dem  Zulassungsantrage  eingereicht,  und  auf  ihn  erstreckt  sich
der  Hauptteil  der  Prüfung.
Die  Zulassungsstellen  gehen  über  die  durch  Gesetz  und  Einführungsbestimmungen ­
  vorgeschriebenen  Mindestforderungen  mitunter  noch  hinaus
und  legen  dem  Emittenten  zur  Sicherung  des  Publikums  (Schutz  vor
Übervorteilung)  und  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  oft  noch  mancherlei
tveitere  Verpflichtungen  auf.  Ob  und  inwieweit  die  Zulassungsstellen
hierzu  berechtigt  sind,  darüber  gehen  die  Ansichten  auseinander.  Hauptaufgabe ­
  der  Zulassungsstellen  muß  sein  und  bleiben,  nach  Möglichkeit
dafür  zu  sorgen,  daß  das  inländische  Kapital  vor  Verlusten  bewahrt  wird.
Die  Zulassung  von  Effekten  zum  Börsen  terminhandel  erfolgt
durch  den  Börsenvorstand.  Sie  setzt  voraus,  daß  bereits  während  eines
längeren  Zeitraums  ein  regelmäßiger  Handel  in  dem  Wertpapiere  stattgefunden ­
  hat.
5.  Haftung  des  Lmiftwnshauses.
Enthält  der  Prospekt  (Börsengesetz  §§  45—49),  auf  Grund  dessen  Wert-Papiere
  zum  Börscnhandel  zugelassen  sind,  unrichtige  Angaben,  so
haften  diejenigen,  die  den  Prospekt  erlassen  haben,  sotvie  die,  von  denen
der  Erlaß  des  Prospektes  ausgeht,  wenn  sie  die  Unrichtigkeit  gekannt
haben  oder  ohne  grobes  Verschulden  hätten  kennen  müssen,  als
Gesamtschuldner  jedem  Besitzer  eines  solchen  Wertpapieres  für  den
Schaden,  der  ihm  aus  der  von  den  gemachten  Angaben  abweichenden
Sachlage  erwachsen  ist.  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Prospekt  infolge  de.r
Fortlassung  wesentlicher  Tatsachen  unvollständig  ist  und  diese  Unvollständigkeit
  auf  böslichem  Verschweigen  oder  auf  der  böslichen  Unter ­
            
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