Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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will  sie  Adolph  Wagner  „prinzipiell  ebensowenig  verwerfen,  wie
hohe  Steuern,  wenn  der  Bedarf  des  Staates  sie  fordert".
Eine  der  ältesten  Arten  der  Zwangsanleihe  ist  es,  wenn  der  Staat  geleistete ­
  oder  noch  zu  leistende  Dienste  sän  Gläubiger,  Pensionäre,  Beamte)  in
Bons,  anstatt  in  barem  Gelde  bezahlt.  Eine  Abart  der  Zwangsanleihen  sind
auch  die  vorschußweise  eingeforderten  Steuern,  zu  denen  jedoch,  ebenso  wie  zu
den  anderen  Zwangsanleihen,  ein  Staat  nur  in  äußersten  Fällen  greifen  wird.
Verzinsliche  und  unverzinsliche  Anleihen.  Abgesehen  von  den  Darlehen, ­
  die  einige  Zentralnotenbanken  den  betreffenden  Staaten  zinsfrei
iiberlassen  müssen,  bildet  heute  die  Regel,  daß  der  Staat  für  Anleiheit,
die  er  aufnimmt,  eine  Verzinsung  gewährt.
Haben  im  Laufe  der  Jahre  die  wirtschaftlichen  und  politischen  Verhältnisse ­
  eines  Landes  eine  Änderung  erfahren,  d.  h.  ist  der  Zinsfuß  gesunken, ­
  der  Kredit  des  Landes  gestiegen,  dann  sucht  der  Staat  hieraus
Vorteil  zu  ziehen,  und  es  tritt  vielfach  eine  Anpassung  des  Anleihezinses
au  die  Verhältnisse  des  heimischen  Geldmarktes,  eine  Zinsfußumwandlung
  ^Konversion  oder  Konvertierung)  ein  (siehe  S.  320  ff.).
Bereits  bei  der  Emission  kann  vorgesehen  sein,  daß  der  ursprüngliche  Zinsfuß ­
  sich  verringert  (sog.  automatisch  Konversion).  So  waren  z.  B.  bei
den  1918  ausgegebenen  Preußischen  Konsols  (sog.  S  t  a  f  f  e  l  a  n  l  e  i  h  e)  für
die  ersten  5  Jahre  4  %,  für  die  folgenden  5  Jahre  3 3 U  %  und  dann  nur  noch
3 1 /a  °/o  Zinsen  versprochen  worden.
Eine  Konversion  kann  auch  in  der  Weise  erfolgen,  daß  die  Gläubiger  veranlaßt ­
  werden,  eine  Zuzahlung  zu'  leisten,  ohne  daß  damit  eine  Erhöhung  der
Zinssumme  eintritt.  Auch  Abänderungen  sonstiger  Bedingungen,  wie  z.  B.
Umwandlung  einer  zurückzuzahlenden  Schuld  in  eine  Rentenschuld,  pflegt  man
als  Konversion  zu  bezeichnen.
Nicht  zu  verwechseln  mit  der  Konversion,  d.  h.  der  vertragsmäßigen ­
  Herabsetzung  des  Nominalzinsfußes,  die  sich  nur  der  Staat,
dessen  Finanzen  geregelte  sind,  erlauben  darf,  ist  die  gewaltsame,  einseitige ­
  Zins  Herabsetzung  bankerotter  Staaten.  Da  sie
einer  partiellen  Zahlungseinstellung  gleichkommt,  spricht  man  von  notleidenden ­
  Anleihen  und  notleidenden  Zinsscheinen.
Konsolidation  oder  Unifizierung  nennt  man  die  Vereinigung ­
  mehrerer  Anleihen  usw.  in  eine  einheitliche,  konsolidierte ­
  oder  unifizierte  Anleihe.  Die  in  England  für  die  einzelnen
Abschnitte  der  konsolidierten  Anleihen  übliche  Bezeichnung  Consola  —
            
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