Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Verboten  ist  der  S  t  i  m  m  e  n  k  a  u  f  für  Generalversammlung  und  die
Stimmenerschleichung.  Nach  §§  316—318  HGB.  macht  sich  strafbar:
wer  über  die  Hinterlegung  von  Aktien  oder  Jnterimsscheinen  Bescheinigungen, ­
  die  zum  Nachweise  des  Stimmrechts  in  einer  Generalversammlung
dienen  sollen,  wissentlich  falsch  ausstellt  oder  verfälscht,  oder  von  einer  solchen
Bescheinigung,  wissend,  daß  sie  falsch  oder  verfälscht  ist,  zur  Ausübung  des
Stimmrechts  Gebrauch  macht;
wer  sich  besondere  Vorteile  dafür  gewähren  oder  versprechen
l  ä  ßt,  daß  er  bei  einer  Abstimmung  in  der  Generalversammlung  in  einem  gewissen ­
  Sinne  stimme  oder  an  der  Abstimmung  in  der  Generalversammlung
nicht  teilnehme;  wer  besondere  Vorteile  dafür  gewährt  oderverspricht,
daß  jemand  Lei  einer  Abstimmung  in  der  Generalversammlung  in  einem  gewissen ­
  Sinne  stimme  oder  an  der  Abstimmung  in  der  Generalversammlung
nicht  teilnehme;
wer  die  Aktien  eines  anderen,  zu  dessen  Vertretung  er  nicht  befugt  ist,  ohne
dessen  Einwilligung  zur  Ausübung  des  Stimmrechts  in  der  Generalversammlung ­
  benutzt;  die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  der  Aktien  eines  anderen
gegen  Entgelt  leiht  und  für  diese  eines  der  vorbezeichneten  Rechte  ausübt,
sowie  denjenigen,  welcher  hierzu  durch  Verleihung  der  Aktien  wissentlich  mitwirkt.
Die  Überlassung  des  Stimmrechts  an  einen  anderen  ohne  Gewährung
einer  Vergütung  ist  statthaft.  Der  das  Stimmrecht  Überlassende  wird
aber  in  seinem  eigenen  Interesse  sich  vorher  informieren,  w  i  e  sein  Vertreter
  zu  stimmen  beabsichtigt,  daher  die  Erlaubnis  nicht  generell  erteilen,
tvie  es  einige  Banken  in  ihren  Kontokorrentbedingungen  fordern.
Die  Beschlußfassung  erfolgt  nach  einfacher  Stimmenmehrheit.  Jede
Aktie  ^ibt  in  der  Regel  eine  Stimme.  Damit  Aktionäre  eintretendenfalls ­
  ihre  Interessen  auch  gegen  eine  nur  ihre  Svnderinteressen  verfolgende ­
  Mehrheit  zur  Geltung  bringen  können,  ist  für  gewisse  Fälle
auch  eine  Minderheit  von  Aktionären  mit  Aktionsrechten  gegen  die
Gesellschaft  ausgestattet  worden:
Mit  dem  20.  Teil  des  Aktienkapitals  können  Aktionäre  die  Einberufung
einer  Generalversammlung,  und  im  Falle  der  Liquidation  die  Ernennung
von  Liquidatoren  durch  das  Gericht  in  wichtigen  Fällen  verlangen.
Mit  dem  10.  Teil  des  Aktienkapitals  ist  es  Aktionären,  wenn  sie  Unredlichkeit
  oder  Gesetzwidrigkeit  glaubhaft  machen  können,  gestattet,  gerichtliche ­
  Revisoren  zur  Prüfung  von  Gründungs-  oder  Geschäftsführungshergängen
  bestellen  zu  lassen.  Sie  dürfen  ferner  in  gewissen
Fällen  Schadenersatzklagen  erheben  und  die  Genehmigung  der  Bilanz
vertagen  lassen.
27  O.  GW.  25.  A.  417
            
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