Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Kassen gegenüber, die sie nicht, wie in Deutschland, zum vollen Nennwert 
einlösen, sondern durch Einschneiden für den weiteren Umlauf unbrauch- 
bar machen und dann dem Einzahler zurückgeben. 
Münzstücke aber, die gewaltsam beschädigt sind, d. h. denen durch 
Beschneiden, durch Aushöhlen, durch chemische Beeinflussung (Legen in 
Scheidewasser) usw. Gold entzogen worden ist, werden auch in Deutschland 
von den öffentlichen Kassen durch Zerschlagen oder Einschneiden für den 
Umlauf unbrauchbar gemacht und alsdann dem Einzahler zurückgegeben. 
Liegt der Verdacht eines Münzvergehens gegen eine bestimmte 
Person vor, so hat der Vorsteher der Kasse sofort der zuständigen Justiz 
oder Polizeibehörde Anzeige zu machen und das angehaltene Falschstück 
vorzulegen, unter Beifügung des eingegangenen Begleitschreibens, Etiketts 
usw., bzw. der über die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung. 
§ 150 des Reichsstrafgesetzbuches sagt: „Wer echte, zum Umlauf bestimmte 
Metallgeldstücke durch Beschneiden, Abfeilen oder auf andere Weise verringert 
und als vollgültig in Verkehr bringt, oder wer solche verringerte Münzen ge 
wohnheitsmäßig oder im Einverständnis mit dem, welcher sie verringert hat, 
als vollgültig in Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bestraft, neben welchem 
auf Geldstrafe bis zu 3000 Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehren 
rechte erkannt werden kann. Der Versuch ist strafbar." 
Als Münzvcrgehen wird weiter bestraft die Ausgabe von falschem, 
als echt empfangenem Geld nach erkannter Unechtheit. Als Verbrechen 
wird bestraft die Falschmünzerei, d. h. die Anfertigung falschen 
Geldes in der Absicht, es als echtes in den Verkehr zu bringen. 
4. Schlagschatz und „freie Prägung". 
Während in früheren Zeiten die Staaten aus der Münzprägung einen 
großen Gewinn, den sog. Schlagschatz, zogen, indem sie die Münzen 
leichter ausprägten — rechtlich suchte man dies zu bemänteln, indem man 
sagte, der Wert einer Münze setzt sich, wie der eines jeden anderen Gegen 
standes, zusammen aus dem Stoffwert (Edelmetall), Arbeitslohn und 
Gewinn —, hat man in neuerer Zeit, wenigstens bei Goldmünzen, auf 
den Schlagschatz verzichtet. So bieten die Münzstätten dem Gold stets 
ein sicheres Unterkommen. 
P r i v a t e n ist allgemein das Recht zugestanden worden, in den staat 
lichen Prägeanstalten Goldmünzen ausprägen zu lassen. Für 
Prägegebühr wird nur soviel in Ansatz gebracht, als die Prägung tatsäch 
lich kostet (in Deutschland 2,8, in Frankreich 2,5 pro Mille). Für Silber-
	        
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