Kassen gegenüber, die sie nicht, wie in Deutschland, zum vollen Nennwert
einlösen, sondern durch Einschneiden für den weiteren Umlauf unbrauch-
bar machen und dann dem Einzahler zurückgeben.
Münzstücke aber, die gewaltsam beschädigt sind, d. h. denen durch
Beschneiden, durch Aushöhlen, durch chemische Beeinflussung (Legen in
Scheidewasser) usw. Gold entzogen worden ist, werden auch in Deutschland
von den öffentlichen Kassen durch Zerschlagen oder Einschneiden für den
Umlauf unbrauchbar gemacht und alsdann dem Einzahler zurückgegeben.
Liegt der Verdacht eines Münzvergehens gegen eine bestimmte
Person vor, so hat der Vorsteher der Kasse sofort der zuständigen Justiz
oder Polizeibehörde Anzeige zu machen und das angehaltene Falschstück
vorzulegen, unter Beifügung des eingegangenen Begleitschreibens, Etiketts
usw., bzw. der über die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung.
§ 150 des Reichsstrafgesetzbuches sagt: „Wer echte, zum Umlauf bestimmte
Metallgeldstücke durch Beschneiden, Abfeilen oder auf andere Weise verringert
und als vollgültig in Verkehr bringt, oder wer solche verringerte Münzen ge
wohnheitsmäßig oder im Einverständnis mit dem, welcher sie verringert hat,
als vollgültig in Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bestraft, neben welchem
auf Geldstrafe bis zu 3000 Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehren
rechte erkannt werden kann. Der Versuch ist strafbar."
Als Münzvcrgehen wird weiter bestraft die Ausgabe von falschem,
als echt empfangenem Geld nach erkannter Unechtheit. Als Verbrechen
wird bestraft die Falschmünzerei, d. h. die Anfertigung falschen
Geldes in der Absicht, es als echtes in den Verkehr zu bringen.
4. Schlagschatz und „freie Prägung".
Während in früheren Zeiten die Staaten aus der Münzprägung einen
großen Gewinn, den sog. Schlagschatz, zogen, indem sie die Münzen
leichter ausprägten — rechtlich suchte man dies zu bemänteln, indem man
sagte, der Wert einer Münze setzt sich, wie der eines jeden anderen Gegen
standes, zusammen aus dem Stoffwert (Edelmetall), Arbeitslohn und
Gewinn —, hat man in neuerer Zeit, wenigstens bei Goldmünzen, auf
den Schlagschatz verzichtet. So bieten die Münzstätten dem Gold stets
ein sicheres Unterkommen.
P r i v a t e n ist allgemein das Recht zugestanden worden, in den staat
lichen Prägeanstalten Goldmünzen ausprägen zu lassen. Für
Prägegebühr wird nur soviel in Ansatz gebracht, als die Prägung tatsäch
lich kostet (in Deutschland 2,8, in Frankreich 2,5 pro Mille). Für Silber-