5. Nurantmiinzen und Scheidemünzen.
In allen Ländern unterscheidet man Münzen, die vollwertig geprägt
sind und in beliebiger Höhe von jedermann angenommen werden müssen
(Kurantmünzen), und Münzen, die nur bis zu einem gesetzlich be
stimmten Betrage (Scheidemünzen, Kreditmünzen, nronnaie divi-
sonnaire, billon) in Zahlung genommen zu werden brauchen. Durch die
vom Staate zuerkannte Zahlungskraft erhalten sie eine Ergänzung ihres
Verkehrswertes.
In der Verkehrssprache hat das Wort „Kurantmünze" gerade die entgegen
gesetzte Bedeutung: Man spricht von Kurantgeld (Silber-, Nickel- und Kupfer
münzen), im Gegensatz zu Gold- und Papiergeld.
Da bei einem niedrigen Silberpreise und dem sich daraus ergebenden
Prägegewinn die Gefahr naheliegt, daß ein Staat mehr von diesem
minderwertigen Geld ausprägt, als der Verkehr erfordert, ist dieser
Betrag in den meisten Ländern kontingentiert.
In Deutschland sollte nach dem Münzgesetz vom 9. Juli 1873 der
Gesamtbetrag der Reichssilbermünzen 10 M, der der Nickel- und Kupfer
münzen 2 1 / 2 M auf den Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen. Als diese
Summe für den vergrößerten Verkehr und für das Halten einer Reserve,
die die Reichsbank zur Aufrechterhaltung eines ordentlichen Kassenbetriebes
benötigt, nicht mehr ausreichte, wurde durch Gesetz vom 1. Juni 1900 der
Gesamtbetrag der Reichssilbermünzen auf 15 und durch Gesetz vom 19. Mai
1908 auf 20 M für den Kopf der Bevölkerung erhöht. Entsprechend dem
Gutachten der Sachverständigen ist im neuen Münzgesetz der Höchstbetrag
der Silber- und Kupfermünzen zusammen auf 20 Reichsmark für den Kops
der Bevölkerung festgesetzt worden.
Der Umlauf an deutschen Zahlungsmitteln setzte sich zusammen:
Mark Gold I Reichsmark
in Millionen
23. Juli 1914
28.Jebr. 1927
Reichsbanknoten
Noten der 4 Privatnotenbankeu. .
Reichskassenscheine
Rentcnbankscheine
Deutsche Goldmünzen
Scheidemünzen
1891,0
150,0
100,0
2750,0
850,0
3465,2
177,2
1114,0
720,9
Insgesamt
5741,0
5477,3
48