Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Kassen  gegenüber,  die  sie  nicht,  wie  in  Deutschland,  zum  vollen  Nennwert
einlösen,  sondern  durch  Einschneiden  für  den  weiteren  Umlauf  unbrauchbar
  machen  und  dann  dem  Einzahler  zurückgeben.
Münzstücke  aber,  die  gewaltsam  beschädigt  sind,  d.  h.  denen  durch
Beschneiden,  durch  Aushöhlen,  durch  chemische  Beeinflussung  (Legen  in
Scheidewasser)  usw.  Gold  entzogen  worden  ist,  werden  auch  in  Deutschland
von  den  öffentlichen  Kassen  durch  Zerschlagen  oder  Einschneiden  für  den
Umlauf  unbrauchbar  gemacht  und  alsdann  dem  Einzahler  zurückgegeben.
Liegt  der  Verdacht  eines  Münzvergehens  gegen  eine  bestimmte
Person  vor,  so  hat  der  Vorsteher  der  Kasse  sofort  der  zuständigen  Justizoder ­
  Polizeibehörde  Anzeige  zu  machen  und  das  angehaltene  Falschstück
vorzulegen,  unter  Beifügung  des  eingegangenen  Begleitschreibens,  Etiketts
usw.,  bzw.  der  über  die  Einzahlung  aufzunehmenden  kurzen  Verhandlung.
§  150  des  Reichsstrafgesetzbuches  sagt:  „Wer  echte,  zum  Umlauf  bestimmte
Metallgeldstücke  durch  Beschneiden,  Abfeilen  oder  auf  andere  Weise  verringert
und  als  vollgültig  in  Verkehr  bringt,  oder  wer  solche  verringerte  Münzen  gewohnheitsmäßig ­
  oder  im  Einverständnis  mit  dem,  welcher  sie  verringert  hat,
als  vollgültig  in  Verkehr  bringt,  wird  mit  Gefängnis  bestraft,  neben  welchem
auf  Geldstrafe  bis  zu  3000  Mark,  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte ­
  erkannt  werden  kann.  Der  Versuch  ist  strafbar."
Als  Münzvcrgehen  wird  weiter  bestraft  die  Ausgabe  von  falschem,
als  echt  empfangenem  Geld  nach  erkannter  Unechtheit.  Als  Verbrechen
wird  bestraft  die  Falschmünzerei,  d.  h.  die  Anfertigung  falschen
Geldes  in  der  Absicht,  es  als  echtes  in  den  Verkehr  zu  bringen.
4.  Schlagschatz  und  „freie  Prägung".
Während  in  früheren  Zeiten  die  Staaten  aus  der  Münzprägung  einen
großen  Gewinn,  den  sog.  Schlagschatz,  zogen,  indem  sie  die  Münzen
leichter  ausprägten  —  rechtlich  suchte  man  dies  zu  bemänteln,  indem  man
sagte,  der  Wert  einer  Münze  setzt  sich,  wie  der  eines  jeden  anderen  Gegenstandes, ­
  zusammen  aus  dem  Stoffwert  (Edelmetall),  Arbeitslohn  und
Gewinn  —,  hat  man  in  neuerer  Zeit,  wenigstens  bei  Goldmünzen,  auf
den  Schlagschatz  verzichtet.  So  bieten  die  Münzstätten  dem  Gold  stets
ein  sicheres  Unterkommen.
P  r  i  v  a  t  e  n  ist  allgemein  das  Recht  zugestanden  worden,  in  den  staatlichen ­
  Prägeanstalten  Goldmünzen  ausprägen  zu  lassen.  Für
Prägegebühr  wird  nur  soviel  in  Ansatz  gebracht,  als  die  Prägung  tatsächlich ­
  kostet  (in  Deutschland  2,8,  in  Frankreich  2,5  pro  Mille).  Für  Silber-
            
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