Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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ratung  überwiesen.  8  Zusätze  zur  WO.,  die  sogenannten  „Nürnberger
Novellen",  wurden  den  einzelnen  Bundesstaaten  zur  Annahme  empfohlen.
Durch  Gesetz  vom  5.  Juni  1869  wurde  dieAllgemeineDeutsche
Wechselordnung  nebst  Nürnberger  Novellen  Norddeutsches  Bundesgesetz ­
  und  ain  10.  April  1871  Reichsgesetz.  Mit  Inkrafttreten  des
BGB.  und  des  HGB.  hat  das  deutsche  Wechselrecht  einige  Änderungen
erfahren.  Am  30.  Mai  1908  erfolgte  das  Gesetz,  betreffend  die  Erleichterung ­
  des  Wechselprotestes,  dem  dann  am  3.  Juni  1908  die  Bekanntmachung
des  Textes  in  der  vom  1.  Oktober  1908  an  geltenden  Fassung  folgte.
Wesentliche  Neuerungen  bedingt  das  Haager  Abkommen,  dem
kurz  vor  Kriegsausbruch  Deutschland  und  26  andere  Länder  beigetreten
sind.  Auf  Grund  dieser  Einheitlichen  Wechselordnung  sollte
dem  Deutschen  Reichstage  eine  neue  Wechselordnung  vorgelegt  werden.  —
Im  Juni  1927  beschäftigte  sich  der  Internationale  Handelskammer-Kongreß
  mit  Schaffung  eines  W  e  l  t  w  echs  e  l  r  e  ch  t  s.
c)  Wirtschaftliche  Funktionen  des  Wechsels.
Während  der  Wechsel  ursprünglich  Tausch  mittel  gewesen  war,  wurde
er  bei  Aufkommen  des  Übertragungsvermerkes,  der  G  i  r  o  —  abgeleitet
von  yvQo?  (Kreis),  der  Wechsel  macht  einen  Kreislauf  —  oder  Indossament ­
  —  d.  i.  das  in  dosso  (auf  der  Rückseite  des  Wechsels)
Geschriebene  —  genannt  wurde,  ein  Z  a  h  l  u  n  g  s  -,  ein  Ersatzmittel  für
Geld.  Als  solches  spielt  er  heute  noch  im  internationalen  Verkehr  (Devisenhandel) ­
  eine  große  Rolle.
Die  Hauptbedeutung  des  Wechsels  liegt  jetzt  aber  in  seiner  Eigenschaft ­
  als  K  r  e  d  i  t  i  n  st  r  u  m  e  n  t.  Der  Kaufmann  verkauft  lieber
„gegen  Dreimonatsakzept"  als  gegen  „offenes  Ziel  3  Monate";  der  Zahlungstermin ­
  wird  dadurch  genau  festgelegt  und  die  Schuld  dem  strengeren
Wechselrecht  unterstellt.  Der  Wechsel  ist  dem  Kaufmann  das  brauchbarste
  Werkzeug  geworden,  den  Kredit,  den  er  genießt,  zu  verwerten.  Der
Nehmer  des  Wechsels  weiß,  daß  er  ihn  schon  vor  dem  Verfalltage,  vorausgesetzt, ­
  daß  die  Personen  oder  Firmen,  die  ihre  Unterschriften  darauf
gesetzt  haben,  als  kreditwürdig  erachtet  werden,  durch  Diskontierung ­
  bei  seiner  Bankverbindung  in  Geld  verwandeln  kann  Z.
U  Siehe  auch  mein  „Bankgeschäft",  Band  1.  Verkehrstechnik  und  Betriebseinrichtnngcn.
  8.  Ausl.  Stuttgart  1924.
            
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