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erkannte aber die Belastung nur von 1000 M an, weil der Scheck bei der Aus
stellung nur über 1000 M gelautet habe und durch den Empfänger auf 11000 M
verfälscht worden sei. R. klagte deshalb gegen die Bank auf Erstattung der
streitigen 10000 M.
Während das Landgericht Berlin die Klage abwies, hat das Kammergericht
die beklagte Bank zur Zahlung von 5000 M verurteilt und
den Kläger nur mit den restlichen 5000 M abgewiesen. Das Reichsgericht
hat die Entscheidung des Kammergerichts bestätigt und die von der Beklagten
versuchte Revision mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Das Kammergericht findet eine schuldhafte Verletzung der dem
Kläger aus dem Scheckvertrage der Beklagten gegenüber obliegenden Pflichten
darin, daß er, entgegen der in den Scheckbedingungen enthaltenen Bestimmung,
unterlassen hat, von der aus der rechten Seite des Schecks angebrachten
Zahlenreihe die den Betrag des Schecks übersteigenden Zahlen abzutrennen.
Das Kammergericht meint aber, die Beklagte treffe ein M i t v e r s ch u l d e n,
weil sie sich selbst nie an diese Vorschrift gekehrt habe, und es hat deshalb den
Schaden jeder Partei zur Hälfte auferlegt. Die Beklagte macht hiergegen mit
der Revision geltend, sie habe keinen Anlaß gehabt, auf die Abtrennung des
den Scheckbetrag übersteigenden Teils der Zahlenreihe zu achten, da nach den
Scheckbedingungen die ans der Zuwiderhandlung gegen diese Bedingungen ent
stehenden Nachteile den Scheckkunden zur Last fielen, es auch mit dem Ge
schäftsbetriebe der Beklagten nicht vereinbar sei, die Scheckknnden in jedem
einzelnen Falle zur Beachtung der Scheckbedingungen anzuhalten. Dieser Ein
wand der Beklagten ist unbegründet. Denn die fragliche, in den S ch e ck b e -
dingungen getroffene Vereinbarung, daß Nachteile aus der Zuwiderhand
lung gegen die Bedingungen allein den Scheckkuuden zur Last fallen, entband
die Beklagte nicht von ihrer, sich aus deut Scheckvertrag ergebenden Verpflich
tung, die E m p f a n g s b e f it g n i s des Vorzcigers des Schecks mit Sorg
falt zu prüfen und dabei auch die Interessen des Klägers wahrzunehmen.
Dieser Verpflichtung hat sie aber nicht genügt. Denn sie hat sich an die Vor
schrift über die Abtrennung der Zahlenreihe nicht nur in einem einzelnen Falle,
sondern durchweg nicht gekehrt und dadurch den Glauben erweckt, daß auf die
Beobachtung dieser Vorschrift kein Wert zu legen sei. Hierin ist ein mit-
wirkendes, für die Entstehung des Schadens ursächliches Verschulden
der Beklagten zu erblicken.
Um zu vermeiden, daß Schecks, die auf irgendeine Weise in unrechte
Hände gelangt sind, von Unbefugten einkassiert werden, kann man die
Schecks kreuzen oder, präziser ausgedrückt, durchqueren. Es geschieht dies
in der Weise, daß man über den Scheck zwei parallele Querlinien zieht,
zwischen die man die Worte „Nur zur Verrechnn n g" setzt (siehe
Beispiel Ich. Derartige Schecks dürfen nicht bar ausgezahlt werden,