Die Wiederherstellung bei Kriegsmaßregeln und Enteignungsanordnungen, 179
Teiles bilden nach den Verträgen von Versailles und St. Germain den Ge
genstand einer Sonderregelung im VII. Abschnitt des X. Teiles
unter Vorbehalt der übrigen Bestimmungen. Es wird die Wieder
herstellung gegenseitig gewährt.
Die Rechte, wie sie gemäß den internationalen Konventionen von
Paris zum Schutze des gewerblichen Eigentums von 1883 samt Ver
einbarung von 1891 und Bern für den Schutz von Werken der Literatur
und Kunst von 1886 samt Abänderungen von 1908 und 1914 (D Art.
286; ö Art. 237, 239) umschrieben sind, werden für Deutschland zugunsten
der bei Kriegsbeginn in ihrem Genuß stehenden Personen oder ihrer
Rechtsnachfolger („beneficiaires ou leur ayant droits“, „persons entitled,
to the benefit of them or their legal representatives“) wiederherge
stellt („retablis ou restaures“, „reestablished or restored“). Österreich
wird außerdem verpflichtet, dem Berner Abkommen und der Vereinbarung
beizutreten, bis dahin aber die literarischen und künstlerischen Werke
von Angehörigen der AAM durch dem Abkommen entsprechende Ver
fügungen zu schützen, mindestens aber in gleichem Maße wie am 28. Juli
1914. Unter den „ayants droit“ des französischen Textes werden die
jenigen, die gesetzlich die Berechtigten vertreten, deren Rechte sie durch
Rechtsnachfolge oder irgendeine andere regelmäßige Übertragung er
worben haben, unter den „legal representatives“ des englischen Textes
Erben, Vollstrecker und Verwalter verstanden (Note der AAM vom
16. Juni 1919 an die deutsche Friedensdelegation).
Es werden sogar über alle Vorschläge und selbst über die Absichten
der Friedensschlüsse von Brest-Litowsk und von Bukarest hinausgehend
die Rechte, die während des Krieges auf Grund eines Ansuchens um den
Schutz des gewerblichen Eigentums oder der Veröffentlichung eines lite
rarischen oder künstlerischen Werkes hätten erlangt werden können,
zugunsten der Personen, die darauf Anspruch haben würden, anerkannt
und festgesetzt (D Art. 306, Abs. 1; ö Art. 258, Abs. 1).
Die Gegenseitigkeit der Wiederherstellung wird jedoch durch
mehrere Vorbehalte zugunsten der AAM eingeschränkt. Zunächst sind
die Rechte, die in der vollzogenen oder kommenden Liquidation
feindlicher Unternehmungen inbegriffen sind, den allgemeinen Be
stimmungen über das Vermögen in Feindesland unterworfen (D Art. 306
letzter Absatz, ö Art. 249 letzter Absatz, D und ö X/IV, Anhang § 15).
Es findet daher hinsichtlich dieser Rechte die Wiederherstellung nur ein
seitig zugunsten der Rechte der AAM statt; nur diese haben An
spruch auf Entschädigung durch Deutschland bzw. Österreich wegen
deren Kriegsmaßregeln; die gewerblichen, literarischen oder künstlerischen
Rechte der Angehörigen Deutschlands und Österreichs unterliegen der
vorbehaltenen Zurückbehaltung und Liquidation der AAM auch nach
dem Friedensschlüsse (D Art. 297 a, b, e; ö Art. 249 a, b, e).