Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Wiederherstellung bei Kriegsmaßregeln und Enteignungsanordnungen, 179 
Teiles bilden nach den Verträgen von Versailles und St. Germain den Ge 
genstand einer Sonderregelung im VII. Abschnitt des X. Teiles 
unter Vorbehalt der übrigen Bestimmungen. Es wird die Wieder 
herstellung gegenseitig gewährt. 
Die Rechte, wie sie gemäß den internationalen Konventionen von 
Paris zum Schutze des gewerblichen Eigentums von 1883 samt Ver 
einbarung von 1891 und Bern für den Schutz von Werken der Literatur 
und Kunst von 1886 samt Abänderungen von 1908 und 1914 (D Art. 
286; ö Art. 237, 239) umschrieben sind, werden für Deutschland zugunsten 
der bei Kriegsbeginn in ihrem Genuß stehenden Personen oder ihrer 
Rechtsnachfolger („beneficiaires ou leur ayant droits“, „persons entitled, 
to the benefit of them or their legal representatives“) wiederherge 
stellt („retablis ou restaures“, „reestablished or restored“). Österreich 
wird außerdem verpflichtet, dem Berner Abkommen und der Vereinbarung 
beizutreten, bis dahin aber die literarischen und künstlerischen Werke 
von Angehörigen der AAM durch dem Abkommen entsprechende Ver 
fügungen zu schützen, mindestens aber in gleichem Maße wie am 28. Juli 
1914. Unter den „ayants droit“ des französischen Textes werden die 
jenigen, die gesetzlich die Berechtigten vertreten, deren Rechte sie durch 
Rechtsnachfolge oder irgendeine andere regelmäßige Übertragung er 
worben haben, unter den „legal representatives“ des englischen Textes 
Erben, Vollstrecker und Verwalter verstanden (Note der AAM vom 
16. Juni 1919 an die deutsche Friedensdelegation). 
Es werden sogar über alle Vorschläge und selbst über die Absichten 
der Friedensschlüsse von Brest-Litowsk und von Bukarest hinausgehend 
die Rechte, die während des Krieges auf Grund eines Ansuchens um den 
Schutz des gewerblichen Eigentums oder der Veröffentlichung eines lite 
rarischen oder künstlerischen Werkes hätten erlangt werden können, 
zugunsten der Personen, die darauf Anspruch haben würden, anerkannt 
und festgesetzt (D Art. 306, Abs. 1; ö Art. 258, Abs. 1). 
Die Gegenseitigkeit der Wiederherstellung wird jedoch durch 
mehrere Vorbehalte zugunsten der AAM eingeschränkt. Zunächst sind 
die Rechte, die in der vollzogenen oder kommenden Liquidation 
feindlicher Unternehmungen inbegriffen sind, den allgemeinen Be 
stimmungen über das Vermögen in Feindesland unterworfen (D Art. 306 
letzter Absatz, ö Art. 249 letzter Absatz, D und ö X/IV, Anhang § 15). 
Es findet daher hinsichtlich dieser Rechte die Wiederherstellung nur ein 
seitig zugunsten der Rechte der AAM statt; nur diese haben An 
spruch auf Entschädigung durch Deutschland bzw. Österreich wegen 
deren Kriegsmaßregeln; die gewerblichen, literarischen oder künstlerischen 
Rechte der Angehörigen Deutschlands und Österreichs unterliegen der 
vorbehaltenen Zurückbehaltung und Liquidation der AAM auch nach 
dem Friedensschlüsse (D Art. 297 a, b, e; ö Art. 249 a, b, e).
	        
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