Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Mittel  der  Sozialisierung.

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Der  Yorentwurf  des  Schweizer  Komitees  für  eine  Verfassung  des
Weltvölkerbundes  enthält  die  Bestimmung,  daß  diesem  das  Recht
zustehe,  Verordnungen  über  die  gleichmäßige  Zugänglichmachung ­
  der  Kolonialgebiete  an  alle  Bundesmitglieder  zu  erlassen,
damit  diesen  wieder  die  Gewährung  eines  Existenzminimums  an  alle
ihre  bedürftigen  Angehörigen  erleichtert  werde  (§  29).  Das  Komitee  erblickt ­
  in  der  Forderung  einer  Bestandgarantie  den  höheren  Schlußpunkt
der  sozialen  Fürsorge  (Erläuterungen  51).
Der  nähere  Inhalt  des  Existenzminimums  richtet  sich  nach  den  Bedürfnissen ­
  der  einzelnen  Volkswirtschaft.  Er  kann  auf  internationale
Aushilfe  in  Waren,  insbesondere  Lebensmitteln  und  Rohstoffen  gerichtet
sein,  um  Schutz  gegen  „physische  und  industrielle  Aushungerung“  zu
schaffen  (Renner,  Erneuerung  2,  76);  er  kann  unter  Umständen  auch
auf  Gewährung  einer  internationalen  Anleihe  gehen.
Insbesondere  kann  die  Lebensfähigkeit  einen  international  gesicherten
Zugang  zum  Meere  fordern.  Er  muß  nicht  gerade  ein  territorialer, ­
  er  kann  auch  ein  wirtschaftlicher  sein.  Einen  territorialen ­
  können  jene  Staaten  beanspruchen,  die  auf  Grund  der  Besiedlung ­
  der  Meeresküste  durch  ihre  Volksangehörigen  im  fremden  Staat
auch  einen  Anspruch  auf  politischen  Schutz  ihrer  nationalen  Minderheiten
haben.  Ln  allgemeinen  wird  ein  wirtschaftlicher  Verkehrsweg
zum  Meere  hinreichen,  wie  z.  B.  der  Präliminarfrieden  des  Vierbundes
mit  Rumänien  (Art.  4)  diesem  einen  Handelsweg  über  Konstanza  nach  dem-Schwarzen
  Meere  gewährleistete  (Holländische  Nachrichten  2,  418).
Die,natür  liehen  Monopole  der  einzelnen  Volkswirtschaften  an  den
international  unentbehrlichen  Lebensmitteln  und  Rohstoffen  begründen
weiters  eine  Pflicht,  insbesondere  Englands  und  Frankreichs,  infolge  deren
Verfügung  über  die  tropischen  Bestände,  der  in  Not  geratenen  Volkswirtschaft ­
  auszuhelfen.  Der  Erwerb  und  Besitz  der  Kolonien  kann
kulturell  keineswegs  durch  ihre  Bestimmung  zur  Versorgung  eines
einzigen  Staates  allein  gerechtfertigt  werden;  die  nationale  Kolonialpolitik
erfährt  ihre  internationale  Begründung  erst  durch  die  Verwendung  der
Kolonialüberschüsse  zugunsten  fremder  notleidender  Volkswirtschaften.
Ob  der  Notstand  ein  verschuldeter  oder  nicht  verschuldeter  ist,  kommt
nicht  in  Betracht.  Der  Entwurf  einer  Verfassung  des  Völkerbundes
von  Erzberger  schlägt  für  die  ersten  10  Jahre  nach  dem  Weltkrieg
eine  internationale  Verteilungskommission  vor,  welche  die  nach  der  Befriedigung ­
  der  eigenen  Bedürfnisse  verbleibenden  Überschüsse  an  die  notleidenden
  Staaten  zu  verteilen  hätte.
Mit  dem  Gesagten  ist  der  mögliche  Inhalt  des  Anspruches  auf  ein
Existenzminimum  jeder  Volkswirtschaft  nicht  erschöpft;  es  sollten  nur  die
der  wirtschaftlichen  Konstellation  nach  dem  Weltkriege  entsprechenden
Ansätze  hervorgehoben  werden.
            
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