Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Regelung des privatwirtschaftlichen Kampfreohts. 
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Tage des Inkrafttretens des Friedensvertrages befindliche, sondern auch 
das in den abzutreteuden Gebieten einschließlich der deutschen 
Kolonien befindliche Privatvermögen. Ja Deutschland und Öster 
reich werden sogar verpflichtet, alle im Besitze von Deutschen befind 
lichen Titel herauszugeben, die ein Recht an einem im Gebiete der AAM 
befindlichen Vermögensgegenstande verbriefen. Damit sind auch alle 
Aktien und Obligationen von Gesellschaften der AAM in deutschem oder 
österreichischen Besitze einbezogen (D und ö X/IV Anhang § 10). 
Die Bestimmungen über die Heranziehung der Anteile deutscher und 
österreichischer Staatsangehöriger in Rußland, China, Österreich-Ungarn 
bzw. Deutschland, Bulgarien oder der Türkei an öffentlichen Unter 
nehmungen und Konzessionen zur Entschädigung (D Art. 260, ö Art. 211} 
gehören gleichfalls in diesen Zusammenhang, 
Das deutsche bzw. altösterreichische Privatvermögen kann zum 
Pfand für Verpflichtungen Deutschlands bzw. Österreichs genommen 
werden, die Bezahlung durch die AAM erfolgen, und der Betrag zu Lasten 
Deutschlandsund Österreichs gebucht werden (D Art. 297e, ö Art. 249 e). 
Das Privateigentum aber haftet nicht nur für Ersatzansprüche der AAM 
und ihrer Staatsangehörigen aus dem Titel des Wirtschaftskrieges, sondern 
auch für die anderen Forderungen, welche die Angehörigen der AAM 
gegen Angehörige Deutschlands oder des ehemaligen Kaisertums Öster 
reich haben {D und ö X/IV Anhang § 4). 
Diese Bestimmungen sind nur vom einseitigen Standpunkte 
der Zulässigkeit des Wirtschaftskrieges aus verständlich. Daun 
muß das privatwirtschaftliche Kampfrecht als ein vom internationalen 
Privatrechte verschiedenes und der Eigenart des Wirt 
schaftskrieges Rechnung tragendes Rechtsgebiet betrachtet werden. 
War es vom Standpunkte der Verträge von Brest-Litowsk und Bukarest 
nur folgerichtig, die Regelung der durch den Krieg beeinflußten Privat- 
rechte als eine Privatrechtsfrage den Landesrechten zu überlassen, so 
mußte umgekehrt vom Standpunkte der Verträge von Versailles und 
St. Germain die einheitliche Regelung auf Grund einer inter 
nationalen Verwaltungsordnung erfolgen, die den pri 
vatrechtlichen Regeln des Landes vorgeht. 
Ist der Wirtschaftskrieg ein völkerrechtlich anerkannter Kampf der 
feindlich sich gegenüberstehenden Volkswirtschaften, so erscheinen auch 
die Privatwirtschaften als ein Teil des wirtschaftlichen Kampf 
einsatzes und müssen die Folgen des Sieges oder der Niederlage mit 
dem öffentlichen Eigentum der Staatsgewalt teilen. Die Unterscheidung 
zwischen öffentlichem und privatem Eigentum kann dann nicht mehr 
aufrecht erhalten werden. Es ist dann nur folgerichtig, wenn der private 
Auslandsbesitz der unterlegenen Kriegspartei für die Entschädigung auf 
zukommen hat, wogegen wieder jeder Staat, für dessen wirtschaftlichen
	        
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