Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

270  Di 0  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.
die  sich  vor  dem  Kriege  auf  den  Gebieten  der  ehemaligen  österreichischungarischen
  Monarchie  befanden  (ö  Art.  221),  gegenüber  dem  tschechoslowakischen
  Staat  und  Polen  die  Meistbegünstigung
für  die  Einfuhr  aus  deren  Kohlenbergwerken  während  15  Jahre  erreicht.
Bis  zum  Abschlüsse  besonderer  Vereinbarungen  über  den  Austausch  von
Kohlen  und  Rohst  offen,  aber  höchstens  für  3  Jahre,  wird  die  zollfreie
und  schrankenlose  Ausfuhr  von  Stein-  und  Braunkohle  nach
Österreich  bis  zu  einem  vereinbarungsgemäß  oder  durch  die  Wiedergutmachungskommission ­
  festzusetzenden  Höchstmaße  im  Austausche  gegen
Rohstoffe  gewährleistet.  Den  in  Österreich  wohnenden  Käufern  soll  die
Erwerbung  der  Kohlen  in  Polen  und  im  tschecho-slowakischen  Staate
unter  gleich  günstigen  Bedingungen  gesichert  sein,  wie  den  in  diesen
Staaten  selbst  wohnenden  Käufern  unter  gleichartigen  Voraussetzungen
(ö  Art.  224).  Es  bedeutet  eine  weitere  Abwehr  der  einseitigen  Meistbegünstigung, ­
  wenn  die  Vorteile  eines  von  Österreich  einerseits  und
Ungarn  oder  dem  tschecho-slowakischen  Staate  anderseits  abzuschließenden ­
  besonderen  Zollregimes  für  höchstens  5  Jahre  von  den  A  AM  nicht
beansprucht  werden  können  (ö  Art.  222).
Nach  Ablauf  der  Periode  des  Wiederaufbaues  der  alliierten  und
assoziierten  Volkswirtschaften  soll  die  handelspolitische  Freiheit  Deutschlands ­
  und  Österreichs  wieder  aufleben.  Die  Vertragsfreiheit  einiger  der
AAM  wird  aber  im  weltwirtschaftlichen  Interesse  beschränkt.
Die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  erhalten  die  Zustimmung,
daß  in  den  von  ihnen  mit  dem  tschecho-slowakischen  Staate  (D  Art.  86,
Abs.  2;  ö  Art.  57,  Abs.  2),  dem  serbisch-kroatisch-slowenischen  Staate
(ö  Art.  51,  Abs.  2),  Polen  (D  Art.  93,  Abs.  2)  und  Rumänien  ^ö  Art.  60,
Abs.  2)  abzuschließenden  V  ertragen  Bestimmungen  aufgenommen
werden,  die  sie  zur  Sicherung  der  freien  Durchfuhr  und  einer
billigen  Ordnung  (regime  equitable)  für  den  Handel  der  anderen
Völker  mit  den  genannten  Staaten  für  nötig  erachten.  Auch  darin  liegt
eine  Anerkennung  des  Anspruches  auf  Sicherung  der  wirtschaftlichen
Lebensfähigkeit  dieser  anderen  Staaten,  die  durch  eine  einseitige  Handelspolitik ­
  jener  Staaten  gefährdet  wäre.  Bisher  haben  die  Hauptmächte
einen  dem  entsprechenden  Vertrag  am  28.  Juni  1919  mit  Polen  abgeschlossen ­
  (Völkerbund  552).
Die  Nachteile  dieser  handelspolitischen  Ordnung  für  Deutschland
und  Österreich  während  der  Übergangsperiode  liegen  im  Ausschlüsse  jeder
protektionistischen  Zoll-  und  Tarifpolitik,  in  der  Zulassung
der  zollpolitischen  Differenzierung  ihres  Handels  in  den  Gebieten ­
  der  AAM  und  des  damit  gegebenen  Ausschlusses  von  deren
Märkten  bis  zur  Aufnahme  in  den  Völkerbund.
            
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