270 Di 0 Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
die sich vor dem Kriege auf den Gebieten der ehemaligen österreichischungarischen
Monarchie befanden (ö Art. 221), gegenüber dem tschechoslowakischen
Staat und Polen die Meistbegünstigung
für die Einfuhr aus deren Kohlenbergwerken während 15 Jahre erreicht.
Bis zum Abschlüsse besonderer Vereinbarungen über den Austausch von
Kohlen und Rohst offen, aber höchstens für 3 Jahre, wird die zollfreie
und schrankenlose Ausfuhr von Stein- und Braunkohle nach
Österreich bis zu einem vereinbarungsgemäß oder durch die Wiedergutmachungskommission
festzusetzenden Höchstmaße im Austausche gegen
Rohstoffe gewährleistet. Den in Österreich wohnenden Käufern soll die
Erwerbung der Kohlen in Polen und im tschecho-slowakischen Staate
unter gleich günstigen Bedingungen gesichert sein, wie den in diesen
Staaten selbst wohnenden Käufern unter gleichartigen Voraussetzungen
(ö Art. 224). Es bedeutet eine weitere Abwehr der einseitigen Meistbegünstigung,
wenn die Vorteile eines von Österreich einerseits und
Ungarn oder dem tschecho-slowakischen Staate anderseits abzuschließenden
besonderen Zollregimes für höchstens 5 Jahre von den A AM nicht
beansprucht werden können (ö Art. 222).
Nach Ablauf der Periode des Wiederaufbaues der alliierten und
assoziierten Volkswirtschaften soll die handelspolitische Freiheit Deutschlands
und Österreichs wieder aufleben. Die Vertragsfreiheit einiger der
AAM wird aber im weltwirtschaftlichen Interesse beschränkt.
Die alliierten und assoziierten Hauptmächte erhalten die Zustimmung,
daß in den von ihnen mit dem tschecho-slowakischen Staate (D Art. 86,
Abs. 2; ö Art. 57, Abs. 2), dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staate
(ö Art. 51, Abs. 2), Polen (D Art. 93, Abs. 2) und Rumänien ^ö Art. 60,
Abs. 2) abzuschließenden V ertragen Bestimmungen aufgenommen
werden, die sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer
billigen Ordnung (regime equitable) für den Handel der anderen
Völker mit den genannten Staaten für nötig erachten. Auch darin liegt
eine Anerkennung des Anspruches auf Sicherung der wirtschaftlichen
Lebensfähigkeit dieser anderen Staaten, die durch eine einseitige Handelspolitik
jener Staaten gefährdet wäre. Bisher haben die Hauptmächte
einen dem entsprechenden Vertrag am 28. Juni 1919 mit Polen abgeschlossen
(Völkerbund 552).
Die Nachteile dieser handelspolitischen Ordnung für Deutschland
und Österreich während der Übergangsperiode liegen im Ausschlüsse jeder
protektionistischen Zoll- und Tarifpolitik, in der Zulassung
der zollpolitischen Differenzierung ihres Handels in den Gebieten
der AAM und des damit gegebenen Ausschlusses von deren
Märkten bis zur Aufnahme in den Völkerbund.