Metadata : Der Zucker im Kriege

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scheine  abgegeben  und  bezogen  werden,  soweit  nicht  die  Kommunalverbände ­
  für  ihren  Bezirk  ein  anderes  bestimmten.  Der  Handel  mit
Bezugsscheinen  wurde  verboten.  Im  allgemeinen  vollzog  sich  der
gesamte  Zuckerverkehr  von  dieser  Zeit  ab  nur  mehr  auf  Grund  der
von  der  Reichszuckerstelle  ausgestellten  Bezugsscheine.  Lieferungen
aus  Grund  anderweitiger  Anweisungen  der  Reichszuckerstelle  durch
die  Verbrauchszuckerfabriken  fanden  nur  in  Ausnahmefällen  statt.
Die  Bezugsscheine  würden  von  der  Reichszuckerstelle  in
Größen  von  1,5,10,50,100  und  150  Doppelzentnern  ausgegeben.  Die
Abgabe  der  Bezugsscheine  erfolgte  unmittelbar  an  die  mit  der  Regelung
des  Zuckerverbrauchs  in  Heer  und  Marine  bestimmten  Stellen,  für
den  Zuckerbedars  der  Zivilbevölkerung  an  die  Kommunalverbände
und  für  den  Bedarf  der  Zucker  verarbeitenden  gewerblichen  Betriebe
an  die  Betriebe  selbst  oder  an  Vereinigungen  von  Betrieben,  welche  die
Unterverteilung  nach  den  Weisungen  und  unter  der  Aufsicht  der
Reichszuckerstelle  vorzunehmen  haben.  Die  Bezugsscheine  konnten
von  den  Bezugsberechtigten  entweder  unmittelbar  einer  Verbrauchszuckerfabrik ­
  zur  Einlösung  übergeben  oder  an  den  Zuckerhandel  zur
Vermittlung  des  Zuckerbezuges  weitergegeben  werden.  Die  Verbrauchszuckerfabriken ­
  waren  verpflichtet,  die  bei  ihnen  eingehenden
Bezugsscheine  nach  Vollzug  der  Lieferung  an  die  Reichszuckerstclle
zurückzugeben.  Die  Bezugsscheine  sind  von  der  Reichszuckerstelle  fortlaufend ­
  nummeriert.  Ihre  Gültigkeitsdauer  wurde  später  auf  einen
bestimmten  Zeitraum  begrenzt.  Über  die  Art  der  Regelung  des  Zuckerverbrauchs ­
  der  Zivilbevölkerung  und  der  Zucker  verarbeitenden
gewerblichen  Betriebe  sollen  die  folgenden  Ausführungen  Aufschluß
geben:
a)  Bedarf  d  e  r  Zivilbevölkerung.
Die  Bezugsscheine  für  den  Bedarf  der  Zivilbevölkerung  waren  den
Kommunalverbänden  oder,  soweit  die  Landeszentralbehörden
besondere  Vermittlungsstellen  errichtet  hatten,  den  Landcsvermittlungsstellen
  zur  Uuterverteilung  an  die  Kommunalverbände  ihres  Bezirkes
zu  überweisen.  Die  Kommunalverbände  haben  den  Verbrauch  des
Zuckers  in  ihrem  Bezirke  zu  regeln.  Sie  können  insbesondere  vorschreiben/ ­
  daß  Zucker  an  Verbraucher  nur  gegen  Zuckerkarten  abgegeben ­
  werden  darf.  Aus  dem  auf  die  Kommunalverbände  entfallenden ­
  Anteile  war  von  ihnen  auch  der  Zuckerbedars  der  Gasthäuser,
Bäckereien,  Konditoreien  und  Apotheken  zu  decken.  Die  Kommunalverbände ­
  ihrerseits  können  den  Gemeinden  die  Regelung  des  Verbrauchs ­
  für  den  Bezirk  der  Gemeinde  übertragen;  Gemeinden,  die
nach  der  letzten  Volkszählung  mehr  als  10  000  Einwohner  hatten,
            
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