Full text : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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An  dem  ursprünglichen  Maßstabe  der  Zulassung  von
BO  %  der  früheren  beschaupflichtigen  Schlachtungen  konnte,  da  es  sich
erwiesen  hatte,  daß  der  Viehbestand  die  entsprechende  Viehzahl  nicht
zu  liefern  imstande  war,  nicht  festgehalten  werden.  ES  erfolgte  eure
Herabsetzung  bei  Rindern  auf  rund  32  %,  bei  Schweinen  auf  rund
23%,  bei  Schafen  auf  rund  40%  der  früheren  bcschaupflichtigen
Schlachtungen,  während  bei  Kälbern  der  erste  Satz  von  50  %  der
früheren  Schlachtungen  belassen  wurde.  Bezüglich  _  der  Hausschlachtungen ­
  wurde  auch  der  Versuch  einer  bedingten  Kontingentierung,
wie  er  in  der  Vorperiode  ohne  ausreichende  Unterlagen  für  den  wirklichen ­
  Bedarf  stattgefunden  hatte,  unterlassen,  da  cs  ^  sich  gezeigt
hatte,  daß  dieser  Versuch  einer  Kontingentierung  und  Einschränkung
der  Hausschlachtungcn  zu  unerwünschten  Mißständen  insofern  führte,
als  auch  zweifellos  berechtigte  Hausschlachtungcn  nach  Erfüllung  der
angegebenen  Zahl  untersagt  werden  mußten.  Auch  die  Hausschlachtungsermittelung
  vom  Jahre  1912  ergab  kein  brauchbares
Material  für  eine  überall  zutreffende  und  dem  Bedürfnis  angepaßte
Kontingentierung.  Bestimmt  wurde  nur,  daß  Hausschlachtungen  auf
die  Zahlen  der  bcschaupflichtigen  Schlachtungen,  welche  wieder  als
nicht  zn  überschreitende  Hochstzahlcn  aufgestellt  waren,  nicht  angerechnet ­
  werden  sollten.
Bei  einer  Umrechnung  der  zugelassenen  Höchstzahl  der
Schlachtungen  in  Fleisch  nach  den  bis  in  die  neueste  Zeit  hinein  festgehaltenen ­
  normalen  Sätzen  von  200  kg  Schlachtgewicht  für  das
Rind,  40  kg  für  das  Kalb,  80  kg  für  das  Schwein  und  15  kg  für  das
Schaf  ergab  sich  bei  dieser  Kontingentierung  eine  Reichskopf  menge
von  41,6  g  Fleisch  auf  den  Fleischtag.  Dabei  ist  allerdings  zu  berücksichtigen, ­
  daß  zur  Errechnung  der  Kopfquotc  die  gesamte  Einwohnerzahl ­
  unter  voller  Anrechnung  der  Kinder  und  Einrechnung  der  vorhandenen ­
  Selbstversorger  herangezogen  wurde.  Für  die  Bundesstaaten ­
  ergab  sich  eine  Verschiedenheit  der  Kopfqnote,  die  ans  der
Verschiedenheit  der  Zahl  früherer  gewerblicher  Schlachtungen  entsprang. ­
  Es  war  beispielsweise  die  Kopfanotc  für  Preußen  38,6,
für  Bayern  49,4  g.
Ausgabe  der  Bundesstaaten  war  es,  die  U  nterverteilung
des  ihnen  von  der  Neichsflcischstcllc  zugeteilten  Schlachtungskontingentes ­
  auf  ihre  Kommunalverbände  vorzunehmen.  Schon  im  April  1916
waren  die  süddeutschen  Bundesstaaten  und  das  Königreich  Sachsen
daran  gegangen,  auch  die  dem  einzelnen  Versorgungsberechtigten  zustehende ­
  Fleischmenge  durch  Einführung  einer  Fleischkarte  festzulegen,
und  in  den  darauf  folgenden  Monaten  sind  verschiedene  größere  Städte
Norddeutschlands  diesem  Beispiel  gefolgt.
            
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