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An dem ursprünglichen Maßstabe der Zulassung von
BO % der früheren beschaupflichtigen Schlachtungen konnte, da es sich
erwiesen hatte, daß der Viehbestand die entsprechende Viehzahl nicht
zu liefern imstande war, nicht festgehalten werden. ES erfolgte eure
Herabsetzung bei Rindern auf rund 32 %, bei Schweinen auf rund
23%, bei Schafen auf rund 40% der früheren bcschaupflichtigen
Schlachtungen, während bei Kälbern der erste Satz von 50 % der
früheren Schlachtungen belassen wurde. Bezüglich _ der Hausschlachtungen
wurde auch der Versuch einer bedingten Kontingentierung,
wie er in der Vorperiode ohne ausreichende Unterlagen für den wirklichen
Bedarf stattgefunden hatte, unterlassen, da cs ^ sich gezeigt
hatte, daß dieser Versuch einer Kontingentierung und Einschränkung
der Hausschlachtungcn zu unerwünschten Mißständen insofern führte,
als auch zweifellos berechtigte Hausschlachtungcn nach Erfüllung der
angegebenen Zahl untersagt werden mußten. Auch die Hausschlachtungsermittelung
vom Jahre 1912 ergab kein brauchbares
Material für eine überall zutreffende und dem Bedürfnis angepaßte
Kontingentierung. Bestimmt wurde nur, daß Hausschlachtungen auf
die Zahlen der bcschaupflichtigen Schlachtungen, welche wieder als
nicht zn überschreitende Hochstzahlcn aufgestellt waren, nicht angerechnet
werden sollten.
Bei einer Umrechnung der zugelassenen Höchstzahl der
Schlachtungen in Fleisch nach den bis in die neueste Zeit hinein festgehaltenen
normalen Sätzen von 200 kg Schlachtgewicht für das
Rind, 40 kg für das Kalb, 80 kg für das Schwein und 15 kg für das
Schaf ergab sich bei dieser Kontingentierung eine Reichskopf menge
von 41,6 g Fleisch auf den Fleischtag. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen,
daß zur Errechnung der Kopfquotc die gesamte Einwohnerzahl
unter voller Anrechnung der Kinder und Einrechnung der vorhandenen
Selbstversorger herangezogen wurde. Für die Bundesstaaten
ergab sich eine Verschiedenheit der Kopfqnote, die ans der
Verschiedenheit der Zahl früherer gewerblicher Schlachtungen entsprang.
Es war beispielsweise die Kopfanotc für Preußen 38,6,
für Bayern 49,4 g.
Ausgabe der Bundesstaaten war es, die U nterverteilung
des ihnen von der Neichsflcischstcllc zugeteilten Schlachtungskontingentes
auf ihre Kommunalverbände vorzunehmen. Schon im April 1916
waren die süddeutschen Bundesstaaten und das Königreich Sachsen
daran gegangen, auch die dem einzelnen Versorgungsberechtigten zustehende
Fleischmenge durch Einführung einer Fleischkarte festzulegen,
und in den darauf folgenden Monaten sind verschiedene größere Städte
Norddeutschlands diesem Beispiel gefolgt.