Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Anlegung der Reservekonten. 
nung gefordert. Der Reservefonds bildet keine selbständige 
Vermögensmasse und gehört in die B. 
Ein speziell gedeckter, in Wertpapieren angelegter Re 
servefonds unterscheidet sich von einem nicht besonders ge 
deckten, nur „rechnungsmäßigen“ Reservekonto dadurch, daß 
im Falle einer Verwendung des Reservefonds die als Eigentum 
oder Anlage des Reservefonds bezeichneten Aktiva realisiert 
werden müssen, während bei dem nicht besonders gedeckten 
Reservekonto es der Verwaltung überlassen bleibt, welche Ak 
tiva sie flüssig machen will. Der angelegte Reservefonds bindet 
ein bestimmtes Aktivum, wenn sich die Verwaltungsorgane diese 
Selbstbeschränkung auferlegen oder die Vermögensgegenstände 
des Reservefonds abgesondert verwaltet werden. Die Realisier 
barkeit eines nicht besonders angelegten Reservekontos ist häufig 
schwieriger, die Reellität ist die gleiche wie die eines speziell 
gedeckten, sofern die Aktiva richtig bewertet und die Schulden 
vollständig in der B. aufgezählt sind. 
In einzelnen Fällen ist für bestimmte freiwillige Ausgaben 
reserven das Vorhandensein leicht greifbarer Mittel wünschens 
wert. Wo die Rücklage für bestimmte Zwecke leicht realisierbar 
sein soll, da ist die Anlegung vorteilhaft. So werden beispiels 
weise Aufwandswirtschaften für zukünftige Ausgaben liquide 
Mittel ansammeln, indem sie für die Beträge der Rücklagen 
Wertpapiere anschaffen. Pensionsfonds und Arbeiterunter 
stützungsfonds, kurz, alle Wohlfahrtsfonds der Industrieunter' 
nehmungen und die echten Erneuerungsfonds werden zweck 
mäßig angelegt. Ähnlich liegen die Verhältnisse, wenn ein der 
Abschreibung entsprechender Betrag „angelegt“ wird. Dieser 
Fall ist dem Raucher zu vergleichen, der eine Kiste Zigarren 
kauft, bei der Entnahme einer Zigarre deren Kaufpreis hinein 
legt und mit dem Verbrauch des letzten Stückes den vollen 
Anschaffungspreis der Zigarren vorfindet. Kleinbahnen und 
Privatanschlußbahnen müssen % des Bestandes des ErneuerungS' 
fonds und des Spezialreservefonds in preußischen Staats- oder 
Reichsanleihen anlegen (Reichsanzeiger vom 23. Sept. 1910) 1 )• 
Vgl. Reisch-Kreibig, Bilanz und Steuer, II. Bd. S. 251 ff. (österr. Spar 
kassen). Das deutsche Versicherungsgesetz und das österr. Versicherungs- 
Regulativ enthalten Bestimmungen über die Anlegung derPrämien-Reserveh-
	        
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