Wahrer Gewinn.
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Zahlung der Schuld verwirklicht 1 ), kann und wird häufig infolge
Nichteinhaltung des Zahlungszieles mittelbar durch buchmäßig
nicht in Erscheinung tretende Zinsverluste geschmälert. Selbst
wenn die rechtlich bestehende Forderung an den Kunden auch
wirtschaftlich vollwertig ist, Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillen
außer Zweifel stehen, auch keine Beanstandungen wegen
Mangelhafter Ware zu gewärtigen sind, so ist im Prinzip doch
ein noch nicht erworbener Gewinn verrechnet, obgleich ein um
den Verkaufsgewinn höheres Aktivum der Forderung der Ver-Mögensmasse
zugewachsen ist 2 ). Ähnliches gilt von Zinsforde-Gingen,
die im neuen Jahre fällig und in der Schlußbilanz als
Aktivum eingestellt werden.
Der Gesetzgeber verlangt für Aktiengesellschaften die Darstellung
des aus der Vergleichung der Aktiva und der Passiva
sich ergebenden Gewinnes oder Verlustes, nicht des tatsächlichen,
des wahren Gewinnes. Dieser kann kleiner oder größer sein als
der Bilanzgewinn. Er ist kleiner, wenn bestimmte Verluste
elfen, oder im geheimen aus Reserven gedeckt worden sind,
We nn eine stille oder eine offene Reserve zur Gewinnausschüttung
Verwendung fand, wenn aktives Vermögen höher als zulässig
bewertet wurde, wenn (z. B. durch unterlassene Abschreibungen)
Verluste „transitorisch“ als Aktivum gebucht wurden usw.
iJer wahre Gewinn kann größer sein, wenn Gewinnteile verdeckt
oder zu Abschreibungen verwendet wurden 3 ), infolge
niedriger Bewertung, wenn im Laufe des Bilanzjahres eine Reserve
errichtet wurde usw. Bei der Feststellung des Bilanzer
gebnisses nach § 261 HGB. wird vorausgesetzt, daß Aktiva
l ) Nach den Statuten der Leipziger Immobiliengesellschaft ist der
Vorstand berechtigt, wenn die Gesellschaft ein Grundstück mit Gewinn
Erkauft und der Kaufpreis nicht in voller Höhe bar bezahlt ist, den Kauf-Preis
ganz oder teilweise bei der Festsetzung des Jahresgewinnes außer
A-ßsatz zu lassen und den Gewinn erst dann einzustellen, wenn er wirklich
bezahlt ist (Krisenenquete des Vereins f. Sozialpolitik, Bd. 6 S. 256, 279,
337 ff.).
2 1 Fischer, Bilanzwerte II. S. 247.
3 ) Z. B. verwandte ein Stahlwerk die Einnahmen aus Lizenzverkäufen
für ein geheim gehaltenes Fabrikationsverfahren mit 285 000 M. zur Abschreibung
auf Waren-Konto, ohne dies auf Gewinn- und Verlust-Konto
* u buchen.
Seltner, Buchhaltung und Bilanzkunde, II. 6. u. 7. Aull.
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