Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Wahrer  Gewinn.

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Zahlung  der  Schuld  verwirklicht 1 ),  kann  und  wird  häufig  infolge
Nichteinhaltung  des  Zahlungszieles  mittelbar  durch  buchmäßig
nicht  in  Erscheinung  tretende  Zinsverluste  geschmälert.  Selbst
wenn  die  rechtlich  bestehende  Forderung  an  den  Kunden  auch
wirtschaftlich  vollwertig  ist,  Zahlungsfähigkeit  und  Zahlungswillen ­
  außer  Zweifel  stehen,  auch  keine  Beanstandungen  wegen
Mangelhafter  Ware  zu  gewärtigen  sind,  so  ist  im  Prinzip  doch
ein  noch  nicht  erworbener  Gewinn  verrechnet,  obgleich  ein  um
den  Verkaufsgewinn  höheres  Aktivum  der  Forderung  der  Ver-Mögensmasse
  zugewachsen  ist  2 ).  Ähnliches  gilt  von  Zinsforde-Gingen,
  die  im  neuen  Jahre  fällig  und  in  der  Schlußbilanz  als
Aktivum  eingestellt  werden.
Der  Gesetzgeber  verlangt  für  Aktiengesellschaften  die  Darstellung ­
  des  aus  der  Vergleichung  der  Aktiva  und  der  Passiva
sich  ergebenden  Gewinnes  oder  Verlustes,  nicht  des  tatsächlichen,
des  wahren  Gewinnes.  Dieser  kann  kleiner  oder  größer  sein  als
der  Bilanzgewinn.  Er  ist  kleiner,  wenn  bestimmte  Verluste
elfen,  oder  im  geheimen  aus  Reserven  gedeckt  worden  sind,
We nn  eine  stille  oder  eine  offene  Reserve  zur  Gewinnausschüttung
Verwendung  fand,  wenn  aktives  Vermögen  höher  als  zulässig
bewertet  wurde,  wenn  (z.  B.  durch  unterlassene  Abschreibungen)
Verluste  „transitorisch“  als  Aktivum  gebucht  wurden  usw.
iJer  wahre  Gewinn  kann  größer  sein,  wenn  Gewinnteile  verdeckt ­
  oder  zu  Abschreibungen  verwendet  wurden 3 ),  infolge
niedriger  Bewertung,  wenn  im  Laufe  des  Bilanzjahres  eine  Reserve
  errichtet  wurde  usw.  Bei  der  Feststellung  des  Bilanzer
 gebnisses  nach  §  261  HGB.  wird  vorausgesetzt,  daß  Aktiva
l )  Nach  den  Statuten  der  Leipziger  Immobiliengesellschaft  ist  der
Vorstand  berechtigt,  wenn  die  Gesellschaft  ein  Grundstück  mit  Gewinn
Erkauft  und  der  Kaufpreis  nicht  in  voller  Höhe  bar  bezahlt  ist,  den  Kauf-Preis
  ganz  oder  teilweise  bei  der  Festsetzung  des  Jahresgewinnes  außer
A-ßsatz  zu  lassen  und  den  Gewinn  erst  dann  einzustellen,  wenn  er  wirklich
bezahlt  ist  (Krisenenquete  des  Vereins  f.  Sozialpolitik,  Bd.  6  S.  256,  279,
337  ff.).
2 1  Fischer,  Bilanzwerte  II.  S.  247.
3 )  Z.  B.  verwandte  ein  Stahlwerk  die  Einnahmen  aus  Lizenzverkäufen
für  ein  geheim  gehaltenes  Fabrikationsverfahren  mit  285  000  M.  zur  Abschreibung ­
  auf  Waren-Konto,  ohne  dies  auf  Gewinn-  und  Verlust-Konto
* u  buchen.
Seltner,  Buchhaltung  und  Bilanzkunde,  II.  6.  u.  7.  Aull.

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