Bilanzen der Genossenschaften.
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den allgemeinen Vorschriften der §§ 39/40 HGB. auch für die
Erwerbsgenossenschaften 1 ), ihre Anwendung soll statutarisch
vorgesehen sein.
Die Genossenschaften müssen eine Eröffnungsbilanz aufstellen,
die von der Generalversammlung genehmigte Jahresbilanz
veröffentlichen und der Generalversammlung eine den
Gewinn und Verlust des Jahres zusammenstellende Berechnung
(Jahresrechnung) vorlegen. Die „Jahresrechnung“ entspricht
der Gewinn- und Verlustrechnung der doppelten Buchführung,
wo diese geführt wird; sonst ist es eine (indirekte) Erfolgsberechnung
auf Grund kaufmännischer Bücher. Der „Allgemeine
Verband“ hat es sich angelegen sein lassen, trotz der Schwierigkeiten,
die sich der Aufstellung einfacher, übersichtlicher, für
alle Genossenschaften der gleichen Gruppe passenden Bilanzschemata
entgegenstellen, solche Musterbilanzen nach eingehender
Beratung mit Männern der Praxis aufzustellen. Solche Bilanzschemata
werden später folgen 1 2 ).
Der nach den aktienrechtlichen Grundsätzen ermittelte und
bei der Genehmigung der Bilanz sich ergebende Gewinn wird
unter die Mitglieder verteilt und den einzelnen Genossen auf ihr
Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis das Guthaben den
statutenmäßig bestimmten Geschäftsanteil erreicht hat. Von da
an wird der Gewinnanteil bar ausgezahlt, es sei denn, daß die
Satzungen die Barzahlung schon vor Erreichung des Geschäftsanteils
festsetzen. Auch kann statutarisch die Verteilung des
Gewinns an die Mitglieder ausgeschlossen werden. Ebenso wird
der Verlust, soweit der gesetzliche Reservefonds zur Deckung
nicht ausreicht, unter die Genossen im Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben
oder nach einem anderen Maßstabe verteilt und vom
Geschäftsguthaben abgeschrieben. Ein Passivsaldo eines Mitgliedes
ist unzulässig, weil eine Abschreibung des Verlustanteils
über den Betrag des Geschäftsguthabens hinaus nicht statthaft
1 ) R.G. in Strafsachen vom 2. März 1905. Bd. 38, S. 1 ff., Bd. 43,
S. 123. Sondervorschriften für die Bewertung fehlen im Genossenschaftsgesetz.
2 ) Über die Revision der Bilanzen vgl. neben dem Genossenschaftsgesetz
auch „Mitteilungen über den 47. Genossenschaftstag“ (Kassel)
Berlin 1906. S. 299--330.