Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Bilanzen  der  Genossenschaften.

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den  allgemeinen  Vorschriften  der  §§  39/40  HGB.  auch  für  die
Erwerbsgenossenschaften 1 ),  ihre  Anwendung  soll  statutarisch
vorgesehen  sein.
Die  Genossenschaften  müssen  eine  Eröffnungsbilanz  aufstellen, ­
  die  von  der  Generalversammlung  genehmigte  Jahresbilanz ­
  veröffentlichen  und  der  Generalversammlung  eine  den
Gewinn  und  Verlust  des  Jahres  zusammenstellende  Berechnung
(Jahresrechnung)  vorlegen.  Die  „Jahresrechnung“  entspricht
der  Gewinn-  und  Verlustrechnung  der  doppelten  Buchführung,
wo  diese  geführt  wird;  sonst  ist  es  eine  (indirekte)  Erfolgsberechnung ­
  auf  Grund  kaufmännischer  Bücher.  Der  „Allgemeine
Verband“  hat  es  sich  angelegen  sein  lassen,  trotz  der  Schwierigkeiten, ­
  die  sich  der  Aufstellung  einfacher,  übersichtlicher,  für
alle  Genossenschaften  der  gleichen  Gruppe  passenden  Bilanzschemata ­
  entgegenstellen,  solche  Musterbilanzen  nach  eingehender
Beratung  mit  Männern  der  Praxis  aufzustellen.  Solche  Bilanzschemata ­
  werden  später  folgen  1  2 ).
Der  nach  den  aktienrechtlichen  Grundsätzen  ermittelte  und
bei  der  Genehmigung  der  Bilanz  sich  ergebende  Gewinn  wird
unter  die  Mitglieder  verteilt  und  den  einzelnen  Genossen  auf  ihr
Geschäftsguthaben  so  lange  zugeschrieben,  bis  das  Guthaben  den
statutenmäßig  bestimmten  Geschäftsanteil  erreicht  hat.  Von  da
an  wird  der  Gewinnanteil  bar  ausgezahlt,  es  sei  denn,  daß  die
Satzungen  die  Barzahlung  schon  vor  Erreichung  des  Geschäftsanteils ­
  festsetzen.  Auch  kann  statutarisch  die  Verteilung  des
Gewinns  an  die  Mitglieder  ausgeschlossen  werden.  Ebenso  wird
der  Verlust,  soweit  der  gesetzliche  Reservefonds  zur  Deckung
nicht  ausreicht,  unter  die  Genossen  im  Verhältnis  ihrer  Geschäftsguthaben ­
  oder  nach  einem  anderen  Maßstabe  verteilt  und  vom
Geschäftsguthaben  abgeschrieben.  Ein  Passivsaldo  eines  Mitgliedes ­
  ist  unzulässig,  weil  eine  Abschreibung  des  Verlustanteils
über  den  Betrag  des  Geschäftsguthabens  hinaus  nicht  statthaft
1 )  R.G.  in  Strafsachen  vom  2.  März  1905.  Bd.  38,  S.  1  ff.,  Bd.  43,
S.  123.  Sondervorschriften  für  die  Bewertung  fehlen  im  Genossenschaftsgesetz. ­

2 )  Über  die  Revision  der  Bilanzen  vgl.  neben  dem  Genossenschaftsgesetz ­
  auch  „Mitteilungen  über  den  47.  Genossenschaftstag“  (Kassel)
Berlin  1906.  S.  299--330.
            
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