Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Liquidationsbilanzen.

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26.  Abschnitt.
Liquidationsbilanzen.
a)  Offene  Handelsgesellschaft  (§§  145—158  HGB.) 1 ).  Die
Auflösung  einer  offenen  Handelsgesellschaft  kann  erfolgen  durch
Liquidation,  Naturalverteilung  der  Gesellschaftsaktiva,  durch
Ausscheiden  eines  Gesellschafters  und  Fortsetzung  durch  die
übrigen  Gesellschafter,  Verkauf  in  Bausch  und  Bogen,  Übertragung ­
  des  Geschäfts  mit  allen  Aktiven  und  Passiven  unter
Abfindung  der  Gesellschafter,  Umwandlung  in  eine  andere
Rechtsform  usw.
Die  Liquidatoren  haben  die  Pflicht,  die  laufenden  Geschäfte
zu  beendigen,  die  Forderungen  einzuziehen  (auch  Abtretung  und
Aufrechnung  sind  zulässig),  das  übrige  Vermögen  in  Geld  umzusetzen ­
  (durch  freihändigen  Verkauf  oder  Versteigerung)  und  die
Gläubiger  zu  befriedigen.  Zur  Beendigung  schwebender  Geschäfte
können  sie  auch  neue  Geschäfte  eingehen.  Bei  Beginn  sowie  bei
Beendigung  der  Liquidation  ist  eine  B.  aufzustellen.  Die  ordentliche ­
  Jahresbilanz  ist  nicht  mehr  aufzumachen,  doch  empfiehlt
es  sich,  bei  langandauernder  Liquidation  alljährlich  behufs  Übersicht ­
  eine  B.  aufzustellen.
Die  „Eröffnungsbilanz  für  die  Liquidation“  stützt  sich  auf
die  bisher  geführten  Bücher.  Die  Vermögensgegenstände  sind
grundsätzlich  nach  §  40  HGB.  zu  bewerten,  obgleich  eine  andere
oder  eine  unrichtige  Bewertung  auf  das  Endergebnis  der  Liquidation, ­
  die  Kapitalanteile  der  Gesellschafter  nach  beendigter
Liquidation,  ohne  Einfluß  ist.  Der  Betrag  des  Gesellschaftsvermögens ­
  wird  häufig  auf  ein  allgemeines  Liquidations-Kapitalkonto ­
  oder  auf  einzelne  Liquidations-Kapitalkonten  der  Gesellschafter ­
  übertragen.  Die  Weitertührung  der  etwa  vorhandenen
doppelten  Buchführung  ist  überflüssig;  doch  hat  der  Liquidator,
der  eine  mit  Einnahmen  und  Ausgaben  verbundene  Vermögens-Verwaltung
  hat,  ordnungsmäßig  Rechnung  zu  legen  (§  259  BGB.).

»)  Franken,  Die  Liquidation  der  oü'enen  Handelsgesellschaft  in  geschichtlicher ­
  Entwicklung.  Stuttgart  1890.  Flechtheirn  in  Düringer-Hachenburg, ­
  Handelsgesetzbuch,  IV.  1917,  S.  663ff.
            
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