Liquidationsbilanzen.
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26. Abschnitt.
Liquidationsbilanzen.
a) Offene Handelsgesellschaft (§§ 145—158 HGB.) 1 ). Die
Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft kann erfolgen durch
Liquidation, Naturalverteilung der Gesellschaftsaktiva, durch
Ausscheiden eines Gesellschafters und Fortsetzung durch die
übrigen Gesellschafter, Verkauf in Bausch und Bogen, Übertragung
des Geschäfts mit allen Aktiven und Passiven unter
Abfindung der Gesellschafter, Umwandlung in eine andere
Rechtsform usw.
Die Liquidatoren haben die Pflicht, die laufenden Geschäfte
zu beendigen, die Forderungen einzuziehen (auch Abtretung und
Aufrechnung sind zulässig), das übrige Vermögen in Geld umzusetzen
(durch freihändigen Verkauf oder Versteigerung) und die
Gläubiger zu befriedigen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte
können sie auch neue Geschäfte eingehen. Bei Beginn sowie bei
Beendigung der Liquidation ist eine B. aufzustellen. Die ordentliche
Jahresbilanz ist nicht mehr aufzumachen, doch empfiehlt
es sich, bei langandauernder Liquidation alljährlich behufs Übersicht
eine B. aufzustellen.
Die „Eröffnungsbilanz für die Liquidation“ stützt sich auf
die bisher geführten Bücher. Die Vermögensgegenstände sind
grundsätzlich nach § 40 HGB. zu bewerten, obgleich eine andere
oder eine unrichtige Bewertung auf das Endergebnis der Liquidation,
die Kapitalanteile der Gesellschafter nach beendigter
Liquidation, ohne Einfluß ist. Der Betrag des Gesellschaftsvermögens
wird häufig auf ein allgemeines Liquidations-Kapitalkonto
oder auf einzelne Liquidations-Kapitalkonten der Gesellschafter
übertragen. Die Weitertührung der etwa vorhandenen
doppelten Buchführung ist überflüssig; doch hat der Liquidator,
der eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Vermögens-Verwaltung
hat, ordnungsmäßig Rechnung zu legen (§ 259 BGB.).
») Franken, Die Liquidation der oü'enen Handelsgesellschaft in geschichtlicher
Entwicklung. Stuttgart 1890. Flechtheirn in Düringer-Hachenburg,
Handelsgesetzbuch, IV. 1917, S. 663ff.