Betriebsvermögen.
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Vorjahre zu bemessender Abzug für die Verluste, die sich aus
Beanstandungen der Ware durch die Käufer und dgl. etwa zu
ergeben pflegen.
Bei verkauften, noch nicht abgelieferten Waren tritt an
die Stelle der Ware das Forderungsrecht. Entscheidend ist
die Zahlungsfähigkeit des Käufers, auch wenn die Besitzüber
tragung noch nicht stattgetunden hat. Auf Abruf verkaufte
Lieferungswaren und auf Bestellung hergestellte Waren sind wie
unverkaufte Waren zu bewerten, der Verkaufsgewinn ist noch
nicht realisiert. Kommissionswaren sind nicht Eigentum des
Beauftragten; unverkauft bei einem Kommissionär lagernde
Waren, Waren auf fremdem Lager und Waren der Verkaufsstelle
sind wie Lagerbestände auf eigenem Lager zu bewerten. Der
Erlös der bisher verkauften Kommissionswaren stellt eine per
sönliche Forderung des Auftraggebers dar.
Für den Privatverbrauch an Erzeugnissen und Waren des
eigenen Betriebes ist der Geldwert maßgebend, den die entzoge
nen Waren in dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens für das Ge
schäft hatten.
Rohstoffe und anderes Fabrikationsmaterial, die zur Weiter
veräußerung bestimmt sind, wird man zum wirklichen vergange-
Q en Anschaffungspreis bewerten, nicht mit dem derzeitigen
höheren Anschaffungspreis einsetzen können. Der Wertunter
schied kann zu einem Gewinn führen, wenn der Veräußerungs-
Preis der aus den billiger angeschafften Rohstoffen erzeugten
Eabrikate entsprechend der Preissteigerung des Rohmaterials
erhöht werden kann, ein Gewinn, der folgerichtig nur im Jahre
seiner Liquidierung verrechnet werden soll. Die Bewertung des
Rohstofflagers zum höheren Tages wert würde einen Teil dieses
Gewinnes vorwegnehmen. Bei Bestellungen wird der Selbst
kostenpreis und der Lieforungspreis auf Grund der derzeitigen
Rohstoffpreise bestimmt. Würde man die Rohstoffe, die der
Produzent im Verhältnis der vorhandenen Aufträge für die zu
künftige Fabrikation angeschafft hat, zum derzeitigen höheren
Anschaffungspreis bewerten, wäre der buchmäßige Gewinn durch
•Re Möglichkeit seiner Realisierung gerechtfertigt.
Fällig werdende und verfallene, verzinsliche und unverzins-