Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Abschreibungskonten. 
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der Bilanz oder im Geheimbuch einen Zusatz bezüglich des 
Privatvermögens machen und auf diese Weise das Gesamtver 
mögen feststellen. Er braucht das Privatvermögen in diesem 
Zusatze nicht in seinen Einzelheiten darzustellen; es genügt 
vielmehr, wenn er es in nach wirtschaftlichen Grundsätzen ge 
ordnete Gruppen bringt mit gewissenhafter Bewertung. 
4. Abschnitt. 
Die Abschreibungskonten. 
Zur Feststellung des gesetzlichen Bilanzwertes eines Ak- 
hvums stehen zwei Wege offen. Entweder man schätzt positiv 
den wirklichen Wert, der in die B. einzustellen ist, durch In 
ventarisierung und Abschätzung * 1 ), oder man schätzt negativ 
den Minderwert, den Verlust, der gegenüber dem früheren Bilanz 
en oder dem Buchwert entstanden ist oder entstehen wird: 
Abschreibungsbewertung 2 ). Der Verlust wird gewöhnlich in Pro- 
Ze nten dieses Wertes geschätzt. Der negative Wert, der Wert 
erlust, kann in der B. auf der Aktivseite als Minderungsposten 
oder auf der Passivseite als Berichtigungsposten zum Ausdruck 
kommen; 
Aktiva 
Passiva 
A Form: 
1 Jahr: Vermögensobjekt. 100 
"v- Abschreibung 10 90 
2 Jahr; Buchwert 00 
d- Abschreibung 10 80 
10 80 
Form.-. 
j* Jallr: Vermögensobjekt 100 
10 
20 
80 
Abschreibung 
100 
. . . 100 
... 100 
3. 
>» 
*) Einzelbewertung, z. B. Forderungen; Gruppenbewerlung, z. B 
y 2 ) Ein allgemeiner Grundsatz, wonach der Wert der Betriebs- und 
^ e r5ußerungsgegenstände nur durch Inventarisierung, Anlagevermögen nur 
Urc h Abschreibungsbewertung ermittelt wird, existiert nicht.
	        
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