Abschreibungskonten.
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der Bilanz oder im Geheimbuch einen Zusatz bezüglich des
Privatvermögens machen und auf diese Weise das Gesamtver
mögen feststellen. Er braucht das Privatvermögen in diesem
Zusatze nicht in seinen Einzelheiten darzustellen; es genügt
vielmehr, wenn er es in nach wirtschaftlichen Grundsätzen ge
ordnete Gruppen bringt mit gewissenhafter Bewertung.
4. Abschnitt.
Die Abschreibungskonten.
Zur Feststellung des gesetzlichen Bilanzwertes eines Ak-
hvums stehen zwei Wege offen. Entweder man schätzt positiv
den wirklichen Wert, der in die B. einzustellen ist, durch In
ventarisierung und Abschätzung * 1 ), oder man schätzt negativ
den Minderwert, den Verlust, der gegenüber dem früheren Bilanz
en oder dem Buchwert entstanden ist oder entstehen wird:
Abschreibungsbewertung 2 ). Der Verlust wird gewöhnlich in Pro-
Ze nten dieses Wertes geschätzt. Der negative Wert, der Wert
erlust, kann in der B. auf der Aktivseite als Minderungsposten
oder auf der Passivseite als Berichtigungsposten zum Ausdruck
kommen;
Aktiva
Passiva
A Form:
1 Jahr: Vermögensobjekt. 100
"v- Abschreibung 10 90
2 Jahr; Buchwert 00
d- Abschreibung 10 80
10 80
Form.-.
j* Jallr: Vermögensobjekt 100
10
20
80
Abschreibung
100
. . . 100
... 100
3.
>»
*) Einzelbewertung, z. B. Forderungen; Gruppenbewerlung, z. B
y 2 ) Ein allgemeiner Grundsatz, wonach der Wert der Betriebs- und
^ e r5ußerungsgegenstände nur durch Inventarisierung, Anlagevermögen nur
Urc h Abschreibungsbewertung ermittelt wird, existiert nicht.