Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögensznwachtzstencrgcsctz.  §  Ji.

f>  Über  die  Bedeutung  aufschiebender  und  auflösender  Bedingungen
lBGB.  §§  158  ff.)  bestimmt  das  für  die  VZA.  auch  hierin  maßgebende  BSt.G.
in  Übereinstimmung  mit  §§26,  27  WBG.:  „§  42.  Vermögen,  dessen  Erwerb
von  dem  Eintritt  einer  aufschiebenden  Bedingung  abhängt,  bleibt  bei  der  Feststellung ­
  unberücksichtigt.
§  43  Abs.  1.  Vermögen,  das  unter  einer  auflösenden  Bedingung  erworben
ist,  wird  unbeschadet  der  Vorschriften  über  die  Berechnung  des  Kapitalwertes
der  Nutzungen  von  unbestimmter  Dauer  (§  37  Abs.  2,  §§  38,  39)  wie  unbedingt
erworbenes  behandelt"  und  hinsichtlich  von  Befristungen  sBGB.  §  163):
„§  46.  Tie  Vorschriften  der  §§  42—45  gelten  auch,  wenn  der  Erwerb  oder
die  Last  von  einem  Ereignis  abhängt,  das  nur  hinsichtlich  des  Zeitpunktes  seines
Eintritts  ungewiß  ist."
«)  Die  Fassung  des  §  42  BSt.G.  ist  ungenau;  denn  wenn  der  „Erwerb"
erst  von  dem  Eintritt  einer  noch  nicht  eingetretenen  aufschiebenden  Bedingung
abhängt,  dann  gehört  der  betreffende  Gegenstand  eben  vorher  noch  nicht  zum
Vermögen  und  ist  seine  Nichtberücksichtigung  selbstverständlich.  (Vgl.  Pr.  OVG.
69  S.  9:  „Bei  einem  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  geschlossenen  Rechtsgeschäft ­
  tritt  nach  §  158  BGB.  die  von  der  Bedingung  abhängig  gemachte  Wirkung ­
  erst  mit  Erfüllung  der  Bedingung  ein.  Zufolge  dieses  Hinausschiebens  des
beabsichtigten  Rechtserfolges  ist  während  des  Schwedens  der  aufschiebenden
Bedingung  der  bedingt  begründete  Anspruch  ...  noch  nicht  entstanden.")  Ter
besonderen  Hervorhebung,  daß  Vermögen,  dessen  Erwerb  noch  von  einer  aufschiebenden ­
  Bedingung  abhängt,  noch  unberücksichtigt  bleibt,  liegt  aber  die
Rechtsauffassung  des  BGB.  zugrunde,  wonach  bei  der  aufschiebenden  Bedingung ­
  das  Rechtsgeschäft  schon  besteht  und  nur  der  beabsichtigte  Rechtserfolg
noch  nicht  eintreten  kann  (vgl.  BGB.  v.  RG.Räten,  Anm.  2  zu  §  158).
ß)  Ümgekehrt  ist  es  zwar  an  sich  selbstverständlich,  daß  unter  einer  auflösenden
Bedingung  erworbenes  Vermögen  eben  bis  zum  Eintritte  der  Bedingung
Vermögen  des  Berechtigten  ist.  Aber  §  43  BSt.G.  besagt  mehr,  nämlich  daß
solches  Vermögen  „wie  unbedingt  erworbenes"  zu  behandeln,  also  auch
bei  der  Bewertung  auf  die  auflösende  Bedingung  keine  Rücksicht  zu  nehmen  ist;
eine  Ausnahme  besteht  nur  für  die  Bewertung  von  Nutzungen  von  unbestimmter
Dauer.  Nach  §  43  Abs.  2  BSt.G.  hat  jedoch,  wenn  die  Bedingung  eintritt,  „auf
Antrag  eine  Berichtigung  der  früheren  Veranlagung  entsprechend  dem  tatsächlichen ­
  Wert  des  Erwerbes  einzutreten",  während  int  VZAG.,  abgesehen
von  §  31  Abs.  1,  eine  entsprechende  Bestimmung  fehlt.  Man  wird  den  Anlaß
hierfür  in  dem  Wesen  der  VZA.  als  einer  einmaligen  außerordentlichen  Steuer
zu  erblicken  haben,  mit  dem  man  es  nicht  für  verträglich  ansehen  mochte,  spätere
Änderungen  in  dem  am  Stichtage  vorhanden  gewesenen  Vermögensstande
später  noch  zu  berücksichtigen.  §  43  Abs.  2  BSt.G.  ist  daher  auf  die  VZA.
nicht  zu  übertragen,  mit  anderen  Worten,  es  kann  wegen  späteren  Eintritts
einer  auflösenden  Bedingung  eine  nachträgliche'  Berichtigung  der
Veranlagung  zur  KSt.  nicht  beansprucht  werden.
y)  Im  §  42  BSt.G.  handelt  es  sich,  wie  der  Wortlaut  ergibt,  nur  um  Vermögen, ­
  dessen  Erwerb  von  einer  ausschiebenden  Bedingung  abhängig  ist,  nicht
also  um  schon  bestehende  Forderungen,  deren  Zahlung  oder  Fälligkeit  an  eine
Zeitbestimmung  geknüpft  ist.  Ebensowenig  bezieht  sich  §  42  auf  Forderungen,
für  welche  bei  ihrer  Entstehung  oder  später  Ünkündbarkeit  bis  zu  einem  noch  unbestimmten ­
  Zeitpunkt  bedungen  ist  (Pr.  OVG.  E  XII  a  2  ü.  10.  Nov.  1898).
<f)  Keine  aufschiebende  Bedingung  ist  darin  zu  erblicken,  daß  ein  Recht
auf  einen  Gewinnanteil  einen  Ertrag  erst  liefert,  wenn  ein  Gewinn  erzielt  ist
(Pr.  OVG.  in  St-  17  S.  367).  Ebenso  handelt  es  sich  bei  dem  Schichtver-
            
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