Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Die  für  b.  Feststell,  b.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.  b.  BSt.G.  §  4.  139

halten  wirb,  so  kann  diese  nur  nach  dem  gemeinen  Werte  erfolgen,  unb  dazu
gehört,  daß  die  einzelnen,  Rechnungsfaktoren  bildenden  Bestandteile  ebenfalls
mit  ihrem  gemeinen  Werte  in  die  Rechnung  eingestellt  werden.  Das  widerstreitet ­
  aber  den  §§  30—32  BSt.G.  dann,  wenn  diese  die  Bewertung  der  Grundstücke ­
  nach  dem  gemeinen  Werte  ausschließen.  Wird  andererseits  der  gemeine
Wert  des  Betriebsvermögens  zum  Teil  durch  Rechnungsfaktoren  gebildet,  die
nicht  gemeine  Werte  seiner  Bestandteile  sind,  dann  ist  eben  der  so  gefundene
Wert  des  Betriebsvermögens  nicht  mehr  dessen  „gemeiner"  Wert.  Da  indes
§  29  BSt.G.  den  Grundsatz  der  Zugrundelegung  des  gemeinen  Wertes  der
durch  die  einzelnen  Wirtschaftseinheiten  dargestellten  „Bestandteile"  des  Vermögens ­
  nur  mit  dem  Vorbehalte  ausspricht,  „sofern  das  Ges.  nichts  anderes
vorschreibt",  so  beanspruchen  die  §§  30—32  BSt.G.  und  §  10  VZAG.  auch
bezüglich  der  zu  gewerblichem  Betriebsvermögen  gehörigen  Grundstücke  den
Vorrang  vor  §  29.  Es  muß  dann  also,  wenn  nach  jenen  Bestimmungen  solche
Grundstücke  nicht  nach  dem  gemeinen  Werte  zu  bewerten  sind,  deren  Ausscheidung
  aus  dem  Betriebsvermögen  und  gesonderte  Bewertung  erfolgen,  oder
sie  müssen  auch  als  Rechnungsfaktoren  bei  Ermittlung  des  gemeinen  Wertes
des  Betriebsvermögens  mit  dem  ihnen  nach  §§  30—32  BSt.G.,  §  10  VZAG.
beizulegenden  Werte  eingestellt  oder  endlich  es  muß  eine  Berichtigung  des  unter
Einstellung  aller  Bestandteile  mit  dem  gemeinen  Werte  gefundenen  gemeinen
Wertes  des  ganzen  Betriebsvermögens  gemäß  nachstehendem  Beispiel  erfolgen:
Summe  der  gemeinen  Werte  der  Bestandteile  1  000  000  M.,  worunter  500  00Ö  M.
für  Grundstücke,  deren  infolge  Wahl  des  Steuerpflichtigen  zugrunde  zu  legende
Gestehungskosten  aber  nur  400  000  M.  gemeiner,Wert  des  ganzen  Betriebsvermögens
  bei  Einstellung  aller  Bestandteile  nach  ihrem  gemeinen  Wert  1200  000  M.;
dann  wäre  dieser  Betrag  zu  kürzen  im  Verhältnis  von  ^°"ooöö  oI f°  au f
1  080  000  M.  Darin  steckte  aber  immer  noch  ein  Wert  der  Grundstücke  von
soo  ooo  ' 1  080  000  =  480  000,  also  80  000  M.  mehr  als  die  Gestehungskosten.
Daher  bleiben  nur  die  beiden  ersten  Wege  übrig,  von  denen  wieder  der  erstere
wohl  zu  einem  den  Anforderungen  der  §§  30—32  BSt.G.  und  §  11  VZAG.
mehr  gerecht  werdenden  Ergebnisse  führt.
B.  Die  besonderen  Bewertungsvorschriften  für  einzelne
Arten  von  Bermögensgegenständen.
a)  Grundstücke.
ec)  Die  Sondervorschriften  der  §§  30—33  BStG.  im  allgemeinen.
1.  Die  allgemeine  Regel  des  §  29  BSt.G.,  wonach  der  gemeine  Wert
i.  S.  des  Verkaufswertes  zugrunde  zu  legen  ist,  ist  für  „Grundstücke"  durch  die
§§  30—33  BSt.G.  und  §  11  VZAG.  in  weitem  Umfange  erlassen.  Die  §§  30
bis  33  BSt.G.  lauten,  nachdem  im  letzten  Satze  des  §  30  Abs.  2  das  Wort  „Abnutzung" ­
  gemäß  §  39  Abs.  4  KSt.G.  durch  „Verschlechterung"  ersetzt  ist:
„§  30.  Bei  Grundstücken  tritt  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  an  die
Stelle  des  gemeinen  Wertes  der  Betrag  der  nachgewiesenen  oder  glaubhaft
gemachten  Gestehungskosten.
Zu  den  Gestehungskosten  sind  zu  rechnen  der  Gesamtwert  der  Gegenleistungen
  beim  Erwerb  sErwerbspreis),  sonstige  Anschaffungskosten  sowie  alle
auf  das  Grundstück  gemachten  besonderen  Aufwendungen  während  der  Besitzzeit, ­
  soweit  sie  nicht  zu  den  laufenden  Wirtschaftsausgaben  gehören  und  soweit
die  durch  die  Aufwendungen  hergestellten  Bauten  und  Verbesserungen  noch
vorhanden  sind.  Von  den  Gestehungskosten  sind  die  durch  Verschlechterung  entstandenen ­
  Wertminderungen  abzuziehen.
            
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