Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Die  für  d.  Feststell,  d.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.d.  BSt.G.  §  4.  155

sLtzlich  ist  an  dem  Grundsätze,  daß  jede  wirtschaftliche  Einheit  zu  bewerten  ist,
durch  §  31  BSt.G.  nichts  geändert  (Dgl.  Pr  OVG.  in  St.  15  S.  308).  Liegen
dagegen  jene  Voraussetzungen  des  §  31  Abs.  1  oder  §  32  bei  einem  Teile  einer
in  Teilen  erworbenen  wirtschaftlichen  Einheit  vor,  dann  ergibt  sich  der  Widerspruch, ­
  daß  §  31  für  den  Teil  die  Ermittlung  des  Ertragswertes,  also  zunächst
des  Ertrages  verlangt,  während  begrifflich  einen  Ertrag  nur  die  wirtschaftliche
Einheit  im  ganzen  abwirft,  für  eine  Zerlegung  dieses  Ertrages  auf  den  Teil,
für  den  statt  des  Erwerbspreises  der  Ertragswert  einzustellen  ist,  und  auf  den
übrigen  Teil  der  wirtschaftlichen  Einheit  ein  Maßstab  von  dem  Gesetze  nicht
angegeben  ist.  Es  bleibt  dann  nur  übrig,  entweder,  da  einen  gemeinen  Wert
allerdings  auch  jeder  Teil  einer  wirtschaftlichen.  Einheit  hat,  den  Ertragswert
der  wirtschaftlichen  Einheit  im  Verhältnisse  der  gemeinen  Werte  ihrer  Teile
zu  spalten  und  als  Erwerbspreis  des  Teiles  den  auf  ihn  dabei  entfallenden  Teil
des  Ertragswertes  des  Ganzen  einzustellen  oder  aber  zu  fingieren,  daß  es
sich  um  zwei  wirtschaftliche  Einheiten  handle,  für  deren  eine  der  Erwerbspreis,
für  deren  andere  der  Ertragswert  anzustellen  sei,  und  diesen  Ertragswert  unter
dieser  Fiktion  zu  ermitteln.  Der  letztere  Weg  wird  den  Vorzug  verdienen,  weil
es  an  einer  sicheren  gesetzlichen  Stütze  für  die  Spaltung  des  Ertragswertes  nach
dem  gemeinen  Werte  fehlt.
xx)  „Wenn  ein  zu  einem  Gute  gehöriges  Herrschaftshaus  mit  dem  Parke
nur  vorübergehend  von  dem  Gute  abgesondert  und  nicht  mit  verpachtet  ist,
so  berechtigt  dieser  Umstand  allein  ohne  weiteres  noch  nicht  dazu,  in  dem  Herrschaftshaus ­
  eine  besondere  Einheit  zu  erblicken"  (pr.  OVG.  in  St.  16  S.  388).
d)  Ter  Ertragswcrt  von  Wohn-  und  gewerblichen  Grundstücken
wird  im  §  31  Abs.  4  BSt.G.  bestimmt,  und  die  Ausf.Best.  besagen  hierzu:
„§  40.  Bei  bebauten  Grundstücken,  die  Wohnzwecken  oder  gewerblichen
Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind,  wird  der  Berechnung  des  Ertragswertes
der  Miet-  oder  Pachtreinertrag  zugrunde  gelegt,  der  im  Durchschnitt  der  letzten
drei  Jahre  erzielt  worden  ist  oder  im  Falle  der  Vermietung  oder  Verpachtung
hätte  erzielt  werden  können.  Der  Miet-  oder  Pachtreinertrag  ergibt  sich  aus
dem  Miet-  oder  Pachtrohertrage  nach  Abzug  von  einem  Fünftel  des  Rohertrags
für  Nebenleistungen  und  Jnstandhaltungskosten  oder  von  dem  als  erforderlich
nachgewiesenen  höheren  Betrage  für  Nebenleistungen  und  Jnstandhaltungskosten.
§  41.  (1)  Ist  das  Grundstück  vermietet  oder  verpachtet  gewesen,  so  ist  der
durchschnittliche  Jahresmiet-  oder  -Pachtrohertrag  aus  dem  Miet-  oder  Pachterlöse ­
  zu  berechnen,  der  auf  Grund  der  Miet-  oder  Pachtverträge  in  den  letzten
drei  Jahren  zu  erzielen  war.  Ausfälle  an  Miet-  oder  Pachtgeldern  infolge
Zahlungsunfähigkeit  des  Schuldners  oder  aus  anderen  Gründen  dürfen  nicht
berücksichtigt  werden.  Soweit  das  Grundstück  zum  Teil  oder  zeitweise  nicht
vermietet  oder  nicht  verpachtet  war,  ist  für  den  vom  Eigentümer  selbst  benutzten
oder  aus  einem  anderen  Grund  unvermietet  oder  unverpachtet  gebliebenen
Teil  des  Grundstücks  ein  dem  Nutzungswerte  dieses  Teiles  und  des  vermieteten
ober  verpachteten  Teiles  entsprechender  oder  ein  dem  Zeitraum  entsprechender
Verhältnisbetrag  dem  erzielten  Miet-  oder  Pachtpreis  zuzurechnen.
(2)  Ist  das  Grundstück  in  den  letzten  drei  Jahren  überhaupt  nicht  oder  nur
zu  einem  unwesentlichen  Teile  oder  für  einen  unwesentlichen  Zeitraum  vermietet ­
  oder  verpachtet  gewesen,  so  ist  der  Miet-  oder  Pachtertrag  nach  den
ortsüblichen  Miet-  oder  Pachtpreisen  für  gleiche  oder  ähnliche  Grundstücke  zu
berechnen.
§  42.  (1)  Beansprucht  der  Steuerpflichtige  einen  höheren  Abzug  als  ein
Fünftel  von  dem  Miet-  oder  Pachtrohertrage,  so  hat  er  den  erforderlichen  tatsächlichen ­
  Aufwand  für  Nebenleistungen  und  Jnstandhaltungskosten  der  Ver-
            
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