Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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züglich der Dienstaufwandsentschädigung gegenübergestellt. Hierauf wurde 
§ i i mit der im Antrag Nr. 826 vorgeschlagenen Abänderung angenommen." 
4. Hinsichtlich des Friedenseinkommens der in § 9 bezeichneten Offi 
ziere usw. bedurfte es keiner besonderen Bestimmungen, da in dieser Beziehung 
die allgemeinen Grundsätze gelten. Insbcs. ist es auch allgemeiner Grundsatz der 
Eink.St.G., daß Entschädigungen für Dienstaufwand der öffentlichen Beamten 
uild der Offiziere, soweit sie als ausdrücklich hierfür bestimmt sind, nicht steuer 
pflichtiges Einkommen bilden. Sie sind also in dem Friedenseinkommen nicht 
enthalten und mußten auch schon deshalb auch bei dem Kriegseinkommen un- 
berücksichtigt bleiben. 
§ 10. Wenn eine rechtskräftige Feststellung des steuer 
pflichtigen Einkommens nicht stattfindet, so gilt als festgestellt 
das niedrigste Einkommen der Steuerstufe, in welcher der 
Steuerpflichtige zur Einkommensteuer endgültig veranlagt ist. 
Eine im Rechtsmittelverfahren, durch Reu- oder Rach 
veranlagung oder im Verwaltungswege herbeigeführte Be 
richtigung der maßgebenden landesgesetzlichen Jahresveran 
lagungen ist zn berücksichtigen. 
Entw. § 10 tun verändert). — Boll; Anw. Art. 18. 
Inhalt. 
I. Inhalt und Bedeutung des § 10 . 347 5. Anwendbarkeit des Abs. 4 bei Ber- 
1. Erstreckung des § 10 aus Friedens- nicht entsprechenden Steuerstufe . 349 
und Kriegsveranlagungen .... 348 III. Die nach Abs. 2 zu berücksichtigen- 
L. Anwendbarkeit des Abs. 1 auf das den Änderungen der Beranla- 
Rechtsmittelverfahren 348 gung 350 
3. Anwendung des Abs. 1 in Fällen IV. Der § 10 und noch nicht „cndgül- 
hör RR R inih Q H ri <*" spin f n nt m pn sto ir pr h n Ifr ■ 
4. Anwendbarkeit des Abs. i bei Ber- gung 351 
anlagung in mehreren Ländern . 349 
I. Inhalt und Bedeutung des § 10. 
1. In den §§ 4 bis 8 ist überall von einem „veranlagten" Einkommen 
oder dem „Einkommen, mit dem der Abqabepflichtiffe zur Einkommensteuer 
veranlagt ist", die Rede. Das entspricht insofern nicht den meisten Landesein- 
fommensteuergef., als.nach diesen nicht eine „Veranlagung" des Einkommens 
in dem Sinne einer rechtskräftigen, ziffernmäßigen Feststellung des steuerpflich- 
tigen Einkommens stattfindet, sondern nur eine Veranlagung des Steuerpflich. 
tigen in einer Stufe des Tarifs, ivomit nur ausgesprochen wird, daß die Steuer 
behörde annimmt, sein Einkommen liege zwischen dem Mindest- und dem Höchst- 
betrage der in die betreffende Stufe fallenden Einkommensbeträge; dement 
sprechend Pflegt im Veranlagungsbescheid auch nicht der Betrag des der Ver- 
anlagung zugrunde gelegten Eiilkommens angegeben zu werden und kann 
der Steuerpflichtige mit Erfolg auch nur die Veranlagung in einer seinem Ein 
kommen nicht entsprechenden Steuerstufe anfechten, nicht auch eine die Steuer 
stufe nicht berührende unrichtige Berechnung seines Einkommens. Das ent 
spricht dem Wesen der klassifizierten Stenern im Gegensatze zn den reinen Pro 
zentualsteuern, wie es z. B. die KA. ist. Der Vorteil der klassifizierten Steuern
	        
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