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züglich der Dienstaufwandsentschädigung gegenübergestellt. Hierauf wurde
§ i i mit der im Antrag Nr. 826 vorgeschlagenen Abänderung angenommen."
4. Hinsichtlich des Friedenseinkommens der in § 9 bezeichneten Offi
ziere usw. bedurfte es keiner besonderen Bestimmungen, da in dieser Beziehung
die allgemeinen Grundsätze gelten. Insbcs. ist es auch allgemeiner Grundsatz der
Eink.St.G., daß Entschädigungen für Dienstaufwand der öffentlichen Beamten
uild der Offiziere, soweit sie als ausdrücklich hierfür bestimmt sind, nicht steuer
pflichtiges Einkommen bilden. Sie sind also in dem Friedenseinkommen nicht
enthalten und mußten auch schon deshalb auch bei dem Kriegseinkommen un-
berücksichtigt bleiben.
§ 10. Wenn eine rechtskräftige Feststellung des steuer
pflichtigen Einkommens nicht stattfindet, so gilt als festgestellt
das niedrigste Einkommen der Steuerstufe, in welcher der
Steuerpflichtige zur Einkommensteuer endgültig veranlagt ist.
Eine im Rechtsmittelverfahren, durch Reu- oder Rach
veranlagung oder im Verwaltungswege herbeigeführte Be
richtigung der maßgebenden landesgesetzlichen Jahresveran
lagungen ist zn berücksichtigen.
Entw. § 10 tun verändert). — Boll; Anw. Art. 18.
Inhalt.
I. Inhalt und Bedeutung des § 10 . 347 5. Anwendbarkeit des Abs. 4 bei Ber-
1. Erstreckung des § 10 aus Friedens- nicht entsprechenden Steuerstufe . 349
und Kriegsveranlagungen .... 348 III. Die nach Abs. 2 zu berücksichtigen-
L. Anwendbarkeit des Abs. 1 auf das den Änderungen der Beranla-
Rechtsmittelverfahren 348 gung 350
3. Anwendung des Abs. 1 in Fällen IV. Der § 10 und noch nicht „cndgül-
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4. Anwendbarkeit des Abs. i bei Ber- gung 351
anlagung in mehreren Ländern . 349
I. Inhalt und Bedeutung des § 10.
1. In den §§ 4 bis 8 ist überall von einem „veranlagten" Einkommen
oder dem „Einkommen, mit dem der Abqabepflichtiffe zur Einkommensteuer
veranlagt ist", die Rede. Das entspricht insofern nicht den meisten Landesein-
fommensteuergef., als.nach diesen nicht eine „Veranlagung" des Einkommens
in dem Sinne einer rechtskräftigen, ziffernmäßigen Feststellung des steuerpflich-
tigen Einkommens stattfindet, sondern nur eine Veranlagung des Steuerpflich.
tigen in einer Stufe des Tarifs, ivomit nur ausgesprochen wird, daß die Steuer
behörde annimmt, sein Einkommen liege zwischen dem Mindest- und dem Höchst-
betrage der in die betreffende Stufe fallenden Einkommensbeträge; dement
sprechend Pflegt im Veranlagungsbescheid auch nicht der Betrag des der Ver-
anlagung zugrunde gelegten Eiilkommens angegeben zu werden und kann
der Steuerpflichtige mit Erfolg auch nur die Veranlagung in einer seinem Ein
kommen nicht entsprechenden Steuerstufe anfechten, nicht auch eine die Steuer
stufe nicht berührende unrichtige Berechnung seines Einkommens. Das ent
spricht dem Wesen der klassifizierten Stenern im Gegensatze zn den reinen Pro
zentualsteuern, wie es z. B. die KA. ist. Der Vorteil der klassifizierten Steuern