Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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88  9,  IO.

züglich  der  Dienstaufwandsentschädigung  gegenübergestellt.  Hierauf  wurde
§  i  i  mit  der  im  Antrag  Nr.  826  vorgeschlagenen  Abänderung  angenommen."
4.  Hinsichtlich  des  Friedenseinkommens  der  in  §  9  bezeichneten  Offiziere ­
  usw.  bedurfte  es  keiner  besonderen  Bestimmungen,  da  in  dieser  Beziehung
die  allgemeinen  Grundsätze  gelten.  Insbcs.  ist  es  auch  allgemeiner  Grundsatz  der
Eink.St.G.,  daß  Entschädigungen  für  Dienstaufwand  der  öffentlichen  Beamten
uild  der  Offiziere,  soweit  sie  als  ausdrücklich  hierfür  bestimmt  sind,  nicht  steuerpflichtiges ­
  Einkommen  bilden.  Sie  sind  also  in  dem  Friedenseinkommen  nicht
enthalten  und  mußten  auch  schon  deshalb  auch  bei  dem  Kriegseinkommen  unberücksichtigt
  bleiben.
§  10.  Wenn  eine  rechtskräftige  Feststellung  des  steuerpflichtigen ­
  Einkommens  nicht  stattfindet,  so  gilt  als  festgestellt
das  niedrigste  Einkommen  der  Steuerstufe,  in  welcher  der
Steuerpflichtige  zur  Einkommensteuer  endgültig  veranlagt  ist.
Eine  im  Rechtsmittelverfahren,  durch  Reu-  oder  Rachveranlagung ­
  oder  im  Verwaltungswege  herbeigeführte  Berichtigung ­
  der  maßgebenden  landesgesetzlichen  Jahresveranlagungen ­
  ist  zn  berücksichtigen.
Entw.  §  10  tun  verändert).  —  Boll;  Anw.  Art.  18.

Inhalt.

I.  Inhalt  und  Bedeutung  des  §  10  .  347  5.  Anwendbarkeit  des  Abs.  4  bei  Ber-1.

  Erstreckung  des  §  10  aus  Friedens-  nicht  entsprechenden  Steuerstufe  .  349
und  Kriegsveranlagungen  ....  348  III.  Die  nach  Abs.  2  zu  berücksichtigen-L.
  Anwendbarkeit  des  Abs.  1  auf  das  den  Änderungen  der  Beranla-Rechtsmittelverfahren
  348  gung  350
3.  Anwendung  des  Abs.  1  in  Fällen  IV.  Der  §  10  und  noch  nicht  „cndgülhör
  RR  R  inih  Q  H  ri  <*"  spin  f  n  nt  m  pn  sto  ir  pr  h  n  Ifr  ■

4.  Anwendbarkeit  des  Abs.  i  bei  Ber-  gung  351
anlagung  in  mehreren  Ländern  .  349

I.  Inhalt  und  Bedeutung  des  §  10.
1.  In  den  §§  4  bis  8  ist  überall  von  einem  „veranlagten"  Einkommen
oder  dem  „Einkommen,  mit  dem  der  Abqabepflichtiffe  zur  Einkommensteuer
veranlagt  ist",  die  Rede.  Das  entspricht  insofern  nicht  den  meisten  Landeseinfommensteuergef.,
  als.nach  diesen  nicht  eine  „Veranlagung"  des  Einkommens
in  dem  Sinne  einer  rechtskräftigen,  ziffernmäßigen  Feststellung  des  steuerpflichtigen
  Einkommens  stattfindet,  sondern  nur  eine  Veranlagung  des  Steuerpflich.
tigen  in  einer  Stufe  des  Tarifs,  ivomit  nur  ausgesprochen  wird,  daß  die  Steuerbehörde ­
  annimmt,  sein  Einkommen  liege  zwischen  dem  Mindest-  und  dem  Höchstbetrage
  der  in  die  betreffende  Stufe  fallenden  Einkommensbeträge;  dementsprechend ­
  Pflegt  im  Veranlagungsbescheid  auch  nicht  der  Betrag  des  der  Veranlagung
  zugrunde  gelegten  Eiilkommens  angegeben  zu  werden  und  kann
der  Steuerpflichtige  mit  Erfolg  auch  nur  die  Veranlagung  in  einer  seinem  Einkommen ­
  nicht  entsprechenden  Steuerstufe  anfechten,  nicht  auch  eine  die  Steuerstufe ­
  nicht  berührende  unrichtige  Berechnung  seines  Einkommens.  Das  entspricht ­
  dem  Wesen  der  klassifizierten  Stenern  im  Gegensatze  zn  den  reinen  Pro
zentualsteuern,  wie  es  z.  B.  die  KA.  ist.  Der  Vorteil  der  klassifizierten  Steuern
            
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