Object: Grundzüge des positiven Völkerrechts

194 Der Luftkrieg. 
daß nur die beabsichtigte Gistbeibringung gemeint ist, nicht aber dah 
die zusällige, z. B. dann, wenn durch Menschen- oder Tierleichen , f Qn 
Flüsse verseucht werden. Ziffer b) verbietet den Meuchelmord, also j 
die hinterhältige Tötung und ist besonders wichtig im Franktireurkrieg. uns 
Wie die allgemeine, vor dem Kampf erfolgende Erklärung, daß kein öori 
Pardon gegeben werde, unzulässig ist, so nicht minder die im Kampf ! veri 
oder nach ihm erfolgende Tötung oder Verwundung eines die Waffen bie I 
streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade [tefy 
ergeben hat. Unstatthaft ist weiter der Gebrauch von Waffen, Ge- verl 
schossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötige Leiden zu verursachen. e i ne 
Wenn Art. 24 Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen an j 
Mittel erlaubt, um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände läge 
zu verschaffen, so enthält doch Ziffer f eine wichtige Einschränkung, getr 
insofern er den Mißbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge, schas 
der militärischen Abzeichen oder Uniform des Feindes, sowie der be- Den 
sonderen Abzeichen des Genfer Abkommens verbietet. Von größter bete 
Bedeutung ist Ziffer g, die das überaus wichtige Verbot der Zerstörung ^iti 
oder Wegnahme feindlichen Eigentums außer in den Fällen ver- Q b ei 
bietet, wo diese Zerstörung oder Wegnahme durch die Erfordernisse geic 
des Krieges dringend erheischt wird. Absatz 3 verbietet, Angehörige bene 
der Gegenpartei zu (und zwar irgendwelcher) Teilnahme an den läge 
Kriegsunternehmungen gegen ihr Land zu zwingen, und zwar auch gj n 
dann, wenn sie, wie das bei der französischen Fremdenlegion der Fall Aust 
ist, bereits vor Kriegsausbruch angeworben waren. Freiwillige Kriegs- f ran . 
teilnähme ist völkerrechtlich erlaubt. So war gegen die Teilnahme von lagei 
Tschechen und österreichischen Italienern auf Ententeseite im Kampfe beilc 
gegen die ehemalige Doppelmonarchie völkerrechtlich nichts ein- genfi 
zuwenden. Im Zusammenhang mit dem Schutzverbot des Art. 28g wen! 
steht das Plünderungsverbot des Art. 28, das auch im Falle der Er- gast 
stürmung gilt. Für das Luftrecht bedeutsam ist, nachdem das Verbot 
von 1899, Geschosse aus Luftschiffen zu werfen, 1907 nicht erneuert 
worden ist, das Verbot des Art. 25, unverteidigte Städte, Dörfer, i. 
Wohnstätten oder Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei, anzu- i n bi 
greifen oder zu beschießen. Das Schwergewicht liegt hier auf der Be- I oder 
antwortung der Frage, was unter unverteidigten Städten zu verstehen Dem 
ist. Der Ausdruck ist wesentlich weiter als „befestigt". Ein Ort kann gebie 
sehr wohl Festung sein, ohne aber verteidigt zu sein. So war Reims, zu ve 
obwohl Festung, bei unserem Vormarsch in Frankreich 1914 geräumt, als <s
	        
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