194 Der Luftkrieg.
daß nur die beabsichtigte Gistbeibringung gemeint ist, nicht aber dah
die zusällige, z. B. dann, wenn durch Menschen- oder Tierleichen , f Qn
Flüsse verseucht werden. Ziffer b) verbietet den Meuchelmord, also j
die hinterhältige Tötung und ist besonders wichtig im Franktireurkrieg. uns
Wie die allgemeine, vor dem Kampf erfolgende Erklärung, daß kein öori
Pardon gegeben werde, unzulässig ist, so nicht minder die im Kampf ! veri
oder nach ihm erfolgende Tötung oder Verwundung eines die Waffen bie I
streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade [tefy
ergeben hat. Unstatthaft ist weiter der Gebrauch von Waffen, Ge- verl
schossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötige Leiden zu verursachen. e i ne
Wenn Art. 24 Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen an j
Mittel erlaubt, um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände läge
zu verschaffen, so enthält doch Ziffer f eine wichtige Einschränkung, getr
insofern er den Mißbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge, schas
der militärischen Abzeichen oder Uniform des Feindes, sowie der be- Den
sonderen Abzeichen des Genfer Abkommens verbietet. Von größter bete
Bedeutung ist Ziffer g, die das überaus wichtige Verbot der Zerstörung ^iti
oder Wegnahme feindlichen Eigentums außer in den Fällen ver- Q b ei
bietet, wo diese Zerstörung oder Wegnahme durch die Erfordernisse geic
des Krieges dringend erheischt wird. Absatz 3 verbietet, Angehörige bene
der Gegenpartei zu (und zwar irgendwelcher) Teilnahme an den läge
Kriegsunternehmungen gegen ihr Land zu zwingen, und zwar auch gj n
dann, wenn sie, wie das bei der französischen Fremdenlegion der Fall Aust
ist, bereits vor Kriegsausbruch angeworben waren. Freiwillige Kriegs- f ran .
teilnähme ist völkerrechtlich erlaubt. So war gegen die Teilnahme von lagei
Tschechen und österreichischen Italienern auf Ententeseite im Kampfe beilc
gegen die ehemalige Doppelmonarchie völkerrechtlich nichts ein- genfi
zuwenden. Im Zusammenhang mit dem Schutzverbot des Art. 28g wen!
steht das Plünderungsverbot des Art. 28, das auch im Falle der Er- gast
stürmung gilt. Für das Luftrecht bedeutsam ist, nachdem das Verbot
von 1899, Geschosse aus Luftschiffen zu werfen, 1907 nicht erneuert
worden ist, das Verbot des Art. 25, unverteidigte Städte, Dörfer, i.
Wohnstätten oder Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei, anzu- i n bi
greifen oder zu beschießen. Das Schwergewicht liegt hier auf der Be- I oder
antwortung der Frage, was unter unverteidigten Städten zu verstehen Dem
ist. Der Ausdruck ist wesentlich weiter als „befestigt". Ein Ort kann gebie
sehr wohl Festung sein, ohne aber verteidigt zu sein. So war Reims, zu ve
obwohl Festung, bei unserem Vormarsch in Frankreich 1914 geräumt, als <s