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Güterum satzpolitik.
Jahresfrist an und untersagt die Einführung neuer derartiger
Festsetzungen, von gewissen Ausnahmen abgesehen. Gleichwohl
kennt die Gewerbeordnung noch einige wenige Fälle
eigentlicher behördlicher Preisfestsetzung für Dienstleistungen,
die hier übergangen werden, und für Waren. Denn nach § tzO
können die Preise für die Waren der Apotheker, und zwar als
Höchstpreise, durch die obersten Behörden festgesetzt werden.
Das ist denn auch geschehen. Seit 1. April 1905 besteht ein
in allen deutschen Staaten eingeführtes, einheitliches deutsches
Arzneipreisverzeichnis. Auch in Österreich-Ungarn, Rußland,
Schweden, Norwegen, Dänemark bestehen solche Arzneipreisverzeichnisse,
in den romanischen Ländern, sowie in
Belgien, Holland und England dagegen nicht. Die besondere
Stellung der Apotheken und die Zwangslage, in der sich die
Bevölkemng der Regel nach beim Ankäufe von Arzneimitteln
befindet, erklären die behördliche Feststellung von Höchstpreisen
für diesen Teil des Warenhandels. Ein weiterer Fall
behördlicher Festsetzung von Höchstpreisen ist durch das deutsche
Süßstoffgesetz vom 7. Juli 1902 geschaffen. Herstellung
und Vertrieb von künstlich gewonnenen Süßstoffen mit
größerer Süßkraft als Zucker, aber ohne entsprechenden Nährwert
ist dadurch dem freien Verkehr entzogen und auf behördlich
überwachte Betriebe beschränkt worden. Der Ausnutzung
dieser Sonderstellung, zu übertriebener Preissteigerung ' ist
dadurch vorgebeugt, daß der Bundesrat den Preis zu bestimmen
hat, der beim Verkaufe der Süßstoffe nicht überschritten
werden darf.
Ein mittelbarer Eingriff in die Preisbildung liegt in den
Brot-undGastwirtschaftspreisverzeichnissen vor. Die
Inhaber von Brotverkaufsstellen und Gastwirtschaften können
nach §8 73—75 der deutschen Gewerbeordnung durch die Ortspolizeibehörde
angehalten werden, behördlich abgestempelte
Preisverzeichnisse in ihren Verkaufsräumen aufzuhängen, und