Full text : Volkswirtschaftspolitik

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Güterum  satzpolitik.

Jahresfrist  an  und  untersagt  die  Einführung  neuer  derartiger
Festsetzungen,  von  gewissen  Ausnahmen  abgesehen.  Gleichwohl ­
  kennt  die  Gewerbeordnung  noch  einige  wenige  Fälle
eigentlicher  behördlicher  Preisfestsetzung  für  Dienstleistungen,
die  hier  übergangen  werden,  und  für  Waren.  Denn  nach  §  tzO
können  die  Preise  für  die  Waren  der  Apotheker,  und  zwar  als
Höchstpreise,  durch  die  obersten  Behörden  festgesetzt  werden.
Das  ist  denn  auch  geschehen.  Seit  1.  April  1905  besteht  ein
in  allen  deutschen  Staaten  eingeführtes,  einheitliches  deutsches
Arzneipreisverzeichnis.  Auch  in  Österreich-Ungarn,  Rußland,
Schweden,  Norwegen,  Dänemark  bestehen  solche  Arzneipreisverzeichnisse,
  in  den  romanischen  Ländern,  sowie  in
Belgien,  Holland  und  England  dagegen  nicht.  Die  besondere
Stellung  der  Apotheken  und  die  Zwangslage,  in  der  sich  die
Bevölkemng  der  Regel  nach  beim  Ankäufe  von  Arzneimitteln
befindet,  erklären  die  behördliche  Feststellung  von  Höchstpreisen ­
  für  diesen  Teil  des  Warenhandels.  Ein  weiterer  Fall
behördlicher  Festsetzung  von  Höchstpreisen  ist  durch  das  deutsche
Süßstoffgesetz  vom  7.  Juli  1902  geschaffen.  Herstellung
und  Vertrieb  von  künstlich  gewonnenen  Süßstoffen  mit
größerer  Süßkraft  als  Zucker,  aber  ohne  entsprechenden  Nährwert ­
  ist  dadurch  dem  freien  Verkehr  entzogen  und  auf  behördlich ­
  überwachte  Betriebe  beschränkt  worden.  Der  Ausnutzung
dieser  Sonderstellung,  zu  übertriebener  Preissteigerung  '  ist
dadurch  vorgebeugt,  daß  der  Bundesrat  den  Preis  zu  bestimmen ­
  hat,  der  beim  Verkaufe  der  Süßstoffe  nicht  überschritten ­
  werden  darf.
Ein  mittelbarer  Eingriff  in  die  Preisbildung  liegt  in  den
Brot-undGastwirtschaftspreisverzeichnissen  vor.  Die
Inhaber  von  Brotverkaufsstellen  und  Gastwirtschaften  können
nach  §8  73—75  der  deutschen  Gewerbeordnung  durch  die  Ortspolizeibehörde ­
  angehalten  werden,  behördlich  abgestempelte
Preisverzeichnisse  in  ihren  Verkaufsräumen  aufzuhängen,  und
            
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