Full text : Volkswirtschaftspolitik

132  Güteruinsatzpolitik.
Wegeanlage  und  Betrieb  umfassen,  ihre  Leistungen  nicht
umsonst  geben  können,  versteht  sich  von  selbst.  Sie  erstreben
allgemein  einen  Ertrag.  Aber  niemals  darf  das  in  der  Ausdehnung ­
  geschehen,  daß  die  volkswirtschaftlichen  Gesamtbedürfnisse ­
  darunter  leiden.  Bei  künstlichen  Wasserstraßen  werden ­
  von  deren  Benutzem  Abgaben  erhoben,  um  die  Kostendeckung ­
  zu  erleichtern.  Zum  Teil  wird  auch  dabei  ein  Reinertrag ­
  erzielt.  Überwiegend  indes  ist  das  Geldaufkornmen
der  Kanalgebühren  nur  gering  und  deckt  oft  genug  nicht
Verzinsung  und  Tilgung  der  Anlagekosten.  Es  wird  dann
in  anderen  günstigen  Wirkungen  derartiger  Anlagen  ein  Ausgleich ­
  erblickt.  Bei  den  natürlichen  Wasserstraßen  ist  bisher
meist  davon  ausgegangen,  daß  die  auf  Verbesserung  und
Erhaltung  des  Fahrwassers  verwendeten  Ausgaben  überwiegend ­
  oder  in  erheblichem  Grade  zugunsten  der  allgemeine»
Landesbewirtschaftung  erfolgt  sind.  Deshalb  ist  die  Befahrung
der  freien  Stromstrecke  nicht  mit  Abgaben  belegt,  ein  Zustand,
der  sich  erst  im  Laufe  des  19.  Jahrhunderts  entwickelt  hat,
in  Rußland  aber  noch  nicht  besteht.  Nur  für  besondere  Veranstaltungen ­
  zur  Erleichterung  des  Verkehrs,  wie  Schleusen
und  dergleichen,  werden  Gebühren  erhoben  zur  Deckung  der
Herstellungs-  und  Unterhaltungskosten  (vergl.  Art.  54  der
Reichsverfassung).  Die  Berechtigung  der  Abgabenfreiheit  der
natürlichen  Flüsse  ist  neuerdings  mehrfach  mit  dein  Hinweise
auf  die  großen  Kosten  der  Flußverbesserung  und  Flußregelung
lebhaft  und  nicht  ohne  Wirkung  angefochten  worden.  Landstraßen ­
  werden  in  Deutschland  und  anderen  Ländern  zugunsten
  der  allgemeiner,.  Wegsamkeit  des  Landes  und  behufs
Vermeidung  großer  und  mit  den  Erträgen  nicht  in  Einklang
stehender  Belästigung  des  Verkehrs  nach  den  im  19.  Jahrhundert ­
  ergangenen  Gesetzen  der  Befahrung  ohne  Gebühren
überlassen,  abgesehen  von  gewissen,  durch  besondere  Verhältnisse ­
  bedingten  Ausnahmen.
            
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