132 Güteruinsatzpolitik.
Wegeanlage und Betrieb umfassen, ihre Leistungen nicht
umsonst geben können, versteht sich von selbst. Sie erstreben
allgemein einen Ertrag. Aber niemals darf das in der Ausdehnung
geschehen, daß die volkswirtschaftlichen Gesamtbedürfnisse
darunter leiden. Bei künstlichen Wasserstraßen werden
von deren Benutzem Abgaben erhoben, um die Kostendeckung
zu erleichtern. Zum Teil wird auch dabei ein Reinertrag
erzielt. Überwiegend indes ist das Geldaufkornmen
der Kanalgebühren nur gering und deckt oft genug nicht
Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten. Es wird dann
in anderen günstigen Wirkungen derartiger Anlagen ein Ausgleich
erblickt. Bei den natürlichen Wasserstraßen ist bisher
meist davon ausgegangen, daß die auf Verbesserung und
Erhaltung des Fahrwassers verwendeten Ausgaben überwiegend
oder in erheblichem Grade zugunsten der allgemeine»
Landesbewirtschaftung erfolgt sind. Deshalb ist die Befahrung
der freien Stromstrecke nicht mit Abgaben belegt, ein Zustand,
der sich erst im Laufe des 19. Jahrhunderts entwickelt hat,
in Rußland aber noch nicht besteht. Nur für besondere Veranstaltungen
zur Erleichterung des Verkehrs, wie Schleusen
und dergleichen, werden Gebühren erhoben zur Deckung der
Herstellungs- und Unterhaltungskosten (vergl. Art. 54 der
Reichsverfassung). Die Berechtigung der Abgabenfreiheit der
natürlichen Flüsse ist neuerdings mehrfach mit dein Hinweise
auf die großen Kosten der Flußverbesserung und Flußregelung
lebhaft und nicht ohne Wirkung angefochten worden. Landstraßen
werden in Deutschland und anderen Ländern zugunsten
der allgemeiner,. Wegsamkeit des Landes und behufs
Vermeidung großer und mit den Erträgen nicht in Einklang
stehender Belästigung des Verkehrs nach den im 19. Jahrhundert
ergangenen Gesetzen der Befahrung ohne Gebühren
überlassen, abgesehen von gewissen, durch besondere Verhältnisse
bedingten Ausnahmen.