BevblkerungSpoli.tik. 17
van der Boryht, BoNswirtlchaftsvoUt».
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gewissem Sinne genötigt durch das leistungsfähigere Verkehrswesen
— den Grundsatz der freien Bewegung innerhalb
der Staatsgrenzen zur Geltung gebracht. Seinen bezeichnendsten
Ausdruck findet dieser Grundsatz in der gesetzlicheil
Anerkennung der „Freizügigkeit" (in Deutschland 1867 erreicht).
Ihre großen Vorteile bestehen in einer gewissen Annäherung
der Löhne und der Lebenshaltung der einzelnen
Gebiete unb in der Erleichterung der großgewerblichen Entfaltung
in den besonders hierzu geeigneten Bezirken. Aber
auch an Nachteilen fehlt es nicht. Die Freizügigkeit begünstigt
ein ungesundes Abströmen der Arbeitskräfte vom Lande in
die Städte mit dem daraus entspringenden verschärften Wett->
bewerb um Arbeits- und Wohngelegenheit und steigert dadurch
I die wachsende Schwierigkeit, den Bedarf der Landwirtschaft
I an Arbeitskräften zu decken, der bei der heutigen erheblich
gesteigerten Wirtschaftsweise in den einzelnen Jahreszeiten
v Eükeich ist. Wissenschaft und Landwirtschaft leiten aus
i solchen Nachteilen die Notwendigkeit, den Grundsatz der Freizügigkeit
zu beschränken, nicht ab. Dagegen findet der Gevielfach
Unterstützung, dem Zusammenballeir wirt-!
schostuch schwächster, arbeitsunfähiger, arbeitsscheuer oder allerer
bedenklicher Menschen in den Städten durch Auferlegung
gewisser Geldleistungen bei der Niederlassung entgegenzuarbeiten.
Die große Ungleichheit der Verhältnisse steht
hVt e ' nei: outsprechenden Regelung von Staats oder Reichs
. ^u entgegen. Die staatliche Wirtschaftspolitik nluß sich
eshalb nach der herrschenden Auffassung damit begnügen,
^ rechtliche Zulässigkeit und die Schranken derartiger
. otbsthilfe der Gemeinden festzlistellen; die Handhabung
t e ~ Selbsthilfe im einzelnen muß den Gemeinden überlassen
bleiben.
s^gl. Band 133 dieser Sammlung, S. 131 ff.)