Full text : Volkswirtschaftspolitik

BevblkerungSpoli.tik.  17

van  der  Boryht,  BoNswirtlchaftsvoUt».

2

gewissem  Sinne  genötigt  durch  das  leistungsfähigere  Verkehrswesen ­
  —  den  Grundsatz  der  freien  Bewegung  innerhalb
der  Staatsgrenzen  zur  Geltung  gebracht.  Seinen  bezeichnendsten ­
  Ausdruck  findet  dieser  Grundsatz  in  der  gesetzlicheil
Anerkennung  der  „Freizügigkeit"  (in  Deutschland  1867  erreicht). ­
  Ihre  großen  Vorteile  bestehen  in  einer  gewissen  Annäherung ­
  der  Löhne  und  der  Lebenshaltung  der  einzelnen
Gebiete  unb  in  der  Erleichterung  der  großgewerblichen  Entfaltung ­
  in  den  besonders  hierzu  geeigneten  Bezirken.  Aber
auch  an  Nachteilen  fehlt  es  nicht.  Die  Freizügigkeit  begünstigt
ein  ungesundes  Abströmen  der  Arbeitskräfte  vom  Lande  in
die  Städte  mit  dem  daraus  entspringenden  verschärften  Wett->
  bewerb  um  Arbeits-  und  Wohngelegenheit  und  steigert  dadurch
I  die  wachsende  Schwierigkeit,  den  Bedarf  der  Landwirtschaft
I  an  Arbeitskräften  zu  decken,  der  bei  der  heutigen  erheblich
gesteigerten  Wirtschaftsweise  in  den  einzelnen  Jahreszeiten
v  Eükeich  ist.  Wissenschaft  und  Landwirtschaft  leiten  aus
i  solchen  Nachteilen  die  Notwendigkeit,  den  Grundsatz  der  Freizügigkeit ­
  zu  beschränken,  nicht  ab.  Dagegen  findet  der  Gevielfach
  Unterstützung,  dem  Zusammenballeir  wirt-!
  schostuch  schwächster,  arbeitsunfähiger,  arbeitsscheuer  oder  allerer ­
  bedenklicher  Menschen  in  den  Städten  durch  Auferlegung ­
  gewisser  Geldleistungen  bei  der  Niederlassung  entgegenzuarbeiten. ­
  Die  große  Ungleichheit  der  Verhältnisse  steht
hVt  e ' nei:  outsprechenden  Regelung  von  Staats  oder  Reichs
.  ^u  entgegen.  Die  staatliche  Wirtschaftspolitik  nluß  sich
eshalb  nach  der  herrschenden  Auffassung  damit  begnügen,
^  rechtliche  Zulässigkeit  und  die  Schranken  derartiger
.  otbsthilfe  der  Gemeinden  festzlistellen;  die  Handhabung
t e ~  Selbsthilfe  im  einzelnen  muß  den  Gemeinden  überlassen ­
  bleiben.
s^gl.  Band  133  dieser  Sammlung,  S.  131  ff.)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.