Full text : Volkswirtschaftspolitik

22  Allgemeine  Gi'ilererzcugmlgspoliiil.
und  diese  Auffassung  führte  nur  zu  oft  zu  deni  Streben,  sich
diese  Arbeitskraft  in  größerem  Umfange  nutzbar  zu  machen.
Es  wurden  in  nicht  wenigen  Fällen  zu  viel  Lehrlinge  angenommen. ­
  der  einzelne  Lehrling  aber  zu  wenig  ausgebildet.
Die  Lehrlinge  selbst  verstanden  von  der  Freiheit,  die  ihnen
durch  die  neue  Gewerbegesetzgebung  eingeräumt  war,  nicht
immer  den  richtigen  Gebrauch  zu  machen.  Die  Selbsthilfe  hat
sich  gegen  diese  Mißstände  nicht  als  ausreichend  erwiesen.
Der  Staat  mußte  deshalb  eingreifen.  In  Deutschland  hat
schon  das  Abänderungsgesetz  vom  15.  Juli  1878  zur  Gewerbeordnung ­
  in  diese  Dinge  eingriffen,  und  durch  die  Abänderungsgesetze
  von  1881,  1884  und  1887  wurde  auf  eine
weitere  Besserung  hingearbeitet.  Ihren  vorläufigen  Abschluß
hatte  die  auf  das  Lehrlingswesen  bezügliche  Gesetzgebung
durch  das  Gesetz  vom  26.  Juli  1897  gefunden.  Seine  Vorschriften ­
  sind  durch  das  Ergänzungsgesetz  vom  30.  Mai  1008
zur  Gewerbeordnung  noch  weiter  ausgebaut  worden.  Die
jetzige  Ordnung  sucht  zunächst  eine  Gewähr  für  die  Tüchtigkeit
des  Lehrherrn  zu  schaffen.  Er  nruß  im  Besitze  der  bürgerlichen ­
  Ehrenrechte  und  24  Jahre  alt-sein  und  die  Meisterprüfung ­
  bestanden  haben.  Hat  er  die  Meisterprüfung  für  das
Gewerbe,  in  welchem  die  Anleitung  der  Lehrlinge  erfolgen
soll,  nicht  bestanden,  so  muß  er  in  diesem  Gewerbezweig
entiveder  die  angemessene  Lehrzeit  durchgemacht  und  die
Gesellenprüfung  bestanden  oder  aber  5  Jahre  das  Handwerk
selbständig  oder  als  Werkmeister  und  dergleichen  ausgeübt
haben.  Bei  groben  Pflichtverletzungen  kann  die  Befugnis
zum  Halten  von  Lehrlingen  entzogen  werden.  Die  Pflichten
des  Lehrherrn  sind  genau  festgelegt  derart,  daß  eine  allseitige
Ausbildung  des  Lehrlings  in  der  Regel  erzielt  werden  muß;
aber  auch  die  Pflichten  des  Lehrlings  werden  genau  umschrieben, ­
  um  den  Erfolg  der  Lehrzeit  nicht  von  dieser  Seite
her  zu  gefährden.  Als  regelmäßige  Dauer  der  Lehrzeit  iverden
            
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