Full text : Volkswirtschaftspolitik

26  Allgemeine  Gütercrzengungspolit  lk.
fähigungsnachweis  besonders  häufig  verlangt  worden  ist,  hat
die  deutsche  Gewerbeordnung  auf  diesen  Weg  verzichtet.
Statt  dessen  hat  das  Ergänzungsgesetz  vom  7.  Januar  1907
zur  Gewerbeordnung  die  Möglichkeit  geschaffen,  den  Betrieb
des  Gewerbes  als  Bauunternehmer  und  Bauleiter  und  den
Betrieb  einzelner  Zweige  des  Baugewerbes  zu  untersagen,
wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des
Gewerbetreibenden  in  bezug  auf  diesen  Gewerbebetrieb  dartun.
  Als  solche  Tatsache  kann  aber  Mangel  an  Vorbildung
nicht  geltend  gemacht  werden  gegenüber  den  Diplomingenieuren, ­
  gegenüber'den  Besitzern  des  Prüfungszeugnisses  für
den  höheren  oder  mittleren  baufachlichen  Staatsdienst  oder
des  Prüfungs-  oder  Reifezeugnisses  einer  staatlichen  oder  diesen
gleichgestellte!:  baugewerblichen  Fachschule  und  gegenüber  den
Besitzen:  des  Zeugnisses  über  die  Meisterprüfung  im  Maurer-,
Ziinmerer-  oder  Steinmetzgewerbe  oder  in  dem  einzelnen
Zweige  des  Baugewerbes,  das  der  Betreffende  ausübt.  In:
Einzelfalle  kann  die  untere  Verwaltungsbehörde  bei  Bauten,
die  einen  höheren  Grad  gewerblicher  Erfahrung  oder  fachlicher
Vorbildung  erfordern,  die  Ausführung  oder  Leitung  des
Baues  durch  bestimmte  Personen  untersagen,  wenn  nach
dei:  vorliegenden  Tatsachen  diese  Personen  wegen  Unzuverlässigkeit ­
  zur  Ausführung  oder  Leitung  des  beabsichtigten
Baues  ungeeignet  sind.  In  diesei:  Vorschriften  liegt  ein
Antrieb  zur  Ablegung  der  bezeichneten  Prüfung,  ohne  daß
eir:  zwangsweiser  Befähigungsnachweis  ausgesprochen  ist.
Daß  die  besprochenen  Zweige  der  Unterrichtspolitik  auch
für  die  Aufgaben  der  Arbeiterwohlfahrtspolitik  und  für  die
Mittelstandspolitik  große  Bedeutung  haben,  ist  selbstverstündlich.

(Vgl.  Band  204  dieser  Sammlung,  S.  Ulfs.)
            
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