Full text: Volkswirtschaftspolitik

26 Allgemeine Gütercrzengungspolit lk. 
fähigungsnachweis besonders häufig verlangt worden ist, hat 
die deutsche Gewerbeordnung auf diesen Weg verzichtet. 
Statt dessen hat das Ergänzungsgesetz vom 7. Januar 1907 
zur Gewerbeordnung die Möglichkeit geschaffen, den Betrieb 
des Gewerbes als Bauunternehmer und Bauleiter und den 
Betrieb einzelner Zweige des Baugewerbes zu untersagen, 
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des 
Gewerbetreibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dar- 
tun. Als solche Tatsache kann aber Mangel an Vorbildung 
nicht geltend gemacht werden gegenüber den Diplominge 
nieuren, gegenüber'den Besitzern des Prüfungszeugnisses für 
den höheren oder mittleren baufachlichen Staatsdienst oder 
des Prüfungs- oder Reifezeugnisses einer staatlichen oder diesen 
gleichgestellte!: baugewerblichen Fachschule und gegenüber den 
Besitzen: des Zeugnisses über die Meisterprüfung im Maurer-, 
Ziinmerer- oder Steinmetzgewerbe oder in dem einzelnen 
Zweige des Baugewerbes, das der Betreffende ausübt. In: 
Einzelfalle kann die untere Verwaltungsbehörde bei Bauten, 
die einen höheren Grad gewerblicher Erfahrung oder fachlicher 
Vorbildung erfordern, die Ausführung oder Leitung des 
Baues durch bestimmte Personen untersagen, wenn nach 
dei: vorliegenden Tatsachen diese Personen wegen Unzuver 
lässigkeit zur Ausführung oder Leitung des beabsichtigten 
Baues ungeeignet sind. In diesei: Vorschriften liegt ein 
Antrieb zur Ablegung der bezeichneten Prüfung, ohne daß 
eir: zwangsweiser Befähigungsnachweis ausgesprochen ist. 
Daß die besprochenen Zweige der Unterrichtspolitik auch 
für die Aufgaben der Arbeiterwohlfahrtspolitik und für die 
Mittelstandspolitik große Bedeutung haben, ist selbstver- 
stündlich. 
(Vgl. Band 204 dieser Sammlung, S. Ulfs.)
	        
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