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fähigungsnachweis besonders häufig verlangt worden ist, hat
die deutsche Gewerbeordnung auf diesen Weg verzichtet.
Statt dessen hat das Ergänzungsgesetz vom 7. Januar 1907
zur Gewerbeordnung die Möglichkeit geschaffen, den Betrieb
des Gewerbes als Bauunternehmer und Bauleiter und den
Betrieb einzelner Zweige des Baugewerbes zu untersagen,
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des
Gewerbetreibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dar-
tun. Als solche Tatsache kann aber Mangel an Vorbildung
nicht geltend gemacht werden gegenüber den Diplominge
nieuren, gegenüber'den Besitzern des Prüfungszeugnisses für
den höheren oder mittleren baufachlichen Staatsdienst oder
des Prüfungs- oder Reifezeugnisses einer staatlichen oder diesen
gleichgestellte!: baugewerblichen Fachschule und gegenüber den
Besitzen: des Zeugnisses über die Meisterprüfung im Maurer-,
Ziinmerer- oder Steinmetzgewerbe oder in dem einzelnen
Zweige des Baugewerbes, das der Betreffende ausübt. In:
Einzelfalle kann die untere Verwaltungsbehörde bei Bauten,
die einen höheren Grad gewerblicher Erfahrung oder fachlicher
Vorbildung erfordern, die Ausführung oder Leitung des
Baues durch bestimmte Personen untersagen, wenn nach
dei: vorliegenden Tatsachen diese Personen wegen Unzuver
lässigkeit zur Ausführung oder Leitung des beabsichtigten
Baues ungeeignet sind. In diesei: Vorschriften liegt ein
Antrieb zur Ablegung der bezeichneten Prüfung, ohne daß
eir: zwangsweiser Befähigungsnachweis ausgesprochen ist.
Daß die besprochenen Zweige der Unterrichtspolitik auch
für die Aufgaben der Arbeiterwohlfahrtspolitik und für die
Mittelstandspolitik große Bedeutung haben, ist selbstver-
stündlich.
(Vgl. Band 204 dieser Sammlung, S. Ulfs.)