Arbeiterschutzpolitik.
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und je halbstündiger Vor- und Nachmittagspause beschäftigt
worden. Die Beschäftigung darf aber nicht zwischen 8 Uhr
abends und 6 Uhr morgens stattfinden, ebensowenig an
Sonn- und Festtagen. Nach Beendigung der täglichen
Arbeitszeit muß den jugendlichen Arbeiter!: eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt
werden. Besonderen Bedürfnissen vorübergehender Art kaun
durch Gestatten von Ausnahmen seitens der unteren Verwaltungsbehörde
in dringenden Fällen auf längstens 14 Tage,
seitens der höheren Verwaltungsbehörde auf' längstens
4 Wochen und seitens des Reichskanzlers auf längere Zeit
Rechnung getragen werden. Mit Rücksicht aus die Eigenart
bestimmter Betriebe kann eine anderweite Regelung der
Pausen durch die höhere Verwaltungsbehörde und eine
sonstige abweichende Regelung durch den Reichskanzler gestattet
werden. Auch in diesen Fällen dürfen jugendliche
Arbeiter nicht länger als 6 Stunden beschäftigt werden, wenn
zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von mindestens
einstündiger Gesamtdauer gewährt werden. Vor Erlaß solcher
Verfügungen ist den Arbeitern — gegebenenfalls dem Arbeiterausschusse
— Gelegenheit zur gutnchtlicheu Äußerung zu
gebeir (§ 139). Allgemeine Erleichterungen für bestimmte
Betriebszweige kann in bestimmten, durch chas Gesetz festgelegten
Grenzen der Bundesrat anordnen (§ 139a);- er
kann aber auch die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter für
gewisse Gewerbezweige, die mit besonderen Gefahren für
Gesundheit (und Sittlichkeit) verbunden sind, ganz unter- (
sagen oder von besonderen Bedingungen abhängig uiachen
und hat das wiederholt getan.
Die Nachtarbeit jugendlicher Arbeiter ist auch in anderen
Ländern der Regel nach verboten, z. B. in Belgien, Groß-'
britannien, Österreich (8—5 Uhr), Frankreich (9—5 Uhr),'
Italien (Winter: 8—6Uhr, Sommer: 9 -5Uhr). Der Arbeits-