Full text : Volkswirtschaftspolitik

Arbeiterschutzpolitik.

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und  je  halbstündiger  Vor-  und  Nachmittagspause  beschäftigt
worden.  Die  Beschäftigung  darf  aber  nicht  zwischen  8  Uhr
abends  und  6  Uhr  morgens  stattfinden,  ebensowenig  an
Sonn-  und  Festtagen.  Nach  Beendigung  der  täglichen
Arbeitszeit  muß  den  jugendlichen  Arbeiter!:  eine  ununterbrochene ­
  Ruhezeit  von  mindestens  11  Stunden  gewährt
werden.  Besonderen  Bedürfnissen  vorübergehender  Art  kaun
durch  Gestatten  von  Ausnahmen  seitens  der  unteren  Verwaltungsbehörde ­
  in  dringenden  Fällen  auf  längstens  14  Tage,
seitens  der  höheren  Verwaltungsbehörde  auf'  längstens
4  Wochen  und  seitens  des  Reichskanzlers  auf  längere  Zeit
Rechnung  getragen  werden.  Mit  Rücksicht  aus  die  Eigenart
bestimmter  Betriebe  kann  eine  anderweite  Regelung  der
Pausen  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  und  eine
sonstige  abweichende  Regelung  durch  den  Reichskanzler  gestattet ­
  werden.  Auch  in  diesen  Fällen  dürfen  jugendliche
Arbeiter  nicht  länger  als  6  Stunden  beschäftigt  werden,  wenn
zwischen  den  Arbeitsstunden  nicht  Pausen  von  mindestens
einstündiger  Gesamtdauer  gewährt  werden.  Vor  Erlaß  solcher
Verfügungen  ist  den  Arbeitern  —  gegebenenfalls  dem  Arbeiterausschusse
  —  Gelegenheit  zur  gutnchtlicheu  Äußerung  zu
gebeir  (§  139).  Allgemeine  Erleichterungen  für  bestimmte
Betriebszweige  kann  in  bestimmten,  durch  chas  Gesetz  festgelegten ­
  Grenzen  der  Bundesrat  anordnen  (§  139a);-  er
kann  aber  auch  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  für
gewisse  Gewerbezweige,  die  mit  besonderen  Gefahren  für
Gesundheit  (und  Sittlichkeit)  verbunden  sind,  ganz  unter-  (
sagen  oder  von  besonderen  Bedingungen  abhängig  uiachen
und  hat  das  wiederholt  getan.
Die  Nachtarbeit  jugendlicher  Arbeiter  ist  auch  in  anderen
Ländern  der  Regel  nach  verboten,  z.  B.  in  Belgien,  Groß-'
britannien,  Österreich  (8—5  Uhr),  Frankreich  (9—5  Uhr),'
Italien  (Winter:  8—6Uhr,  Sommer:  9  -5Uhr).  Der  Arbeits-
            
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