Full text : Volkswirtschaftspolitik

42  Allgemeine  Gütererzcugungspvlitik.
ist  1899  den  erwachsenen  männlichen  Arbeitern  überhaupt
eine  ununterbrochene  Ruhezeit  von  8  —  bei  Dampfmühlen
von  10  —  Stunden  täglich  gesichert.  Eine  gesetzliche  Beschränkung ­
  der  Arbeitszeit  Erwachsener  —  auf  höchstens
6  Stunden  täglich  —  findet  sich  in  dem  preußischen  Gesetze
von,  14.  Juli  1905  für  Steinkohlenbergwerke  an  Betriebspunkten, ­
  au  denen  die  gewöhnliche  Wärme  mehr  als  28°  G
beträgt.
Dem  Grundgedanken  der  deutschen  Vorschriften  entspricht
das  englische  Vorgehen.  In  Großbritannien  kann  seit  1895
in  gefährlichen  Betrieben  die  Beschäftigung  aller  Arbeiter
oder  bestimmter  Arbeitergruppen  untersagt,  abgeändert  oder
eingeschränkt  werden,  und  zwar  anfangs  auf  Grund  einer
Verständigung  zwischen  dem  Unternehmer  und  dem  Gewerbeaufsichtsbeamten, ­
  seit  1901  auf  Anordnung  der  obersten  Behörde. ­
  In  verschiedenen  anderen  Ländern  findet  sich  die  Anordnung ­
  eines  Höchstarbeitstages  für  Erwachsene  in  allgemeiner ­
  Form,  z.  B.  in  der  Schweiz  sin  großgewerblichen
Anlagen  11  Stunden);  in  verschiedenen  Teilen  der  Vereinigten
Staaten  (8,  9  und  10  Stunden),  in  australischen  Gebieten,
in  Rußland  seit  dem  Gesetze  vom  2.  Juni  1897  (11 1 / 2  Stunde),
in  Österreich  nach  der  Gewerbeordnung  —  Gesetz  vom  8.  März
1885  —  in  großgewerblichen  Unternehmungen  (11  Stunden),
in  Frankreich  nach  dem  Gesetze  vom  9.  September  1848  in
großgewerblichen  Betrieben  mit  Krafttriebwerk  oder  mit
ständigem  Feuer  oder  mit  mehr  als  20  Arbeitern  (12  Stunden),
nach  dem  Gesetze  vom  30.  März  1900  in  allen  Betrieben,  die
dem  Gesetze  vom  2.  November  1892  über  Frauen-  und  Kinderarbeit ­
  unterliegen,  dieselbe  Arbeitszeit  wie  für  die  geschützten
Arbeiter,  also  seit  1904  täglich  10  Stunden.  Ausnahmen  sind
natürlich  überall  in  ausgedehntem  Maße  zugelassen.  Daneben
kommen  für  bestimmte  Betriebszweige,  von  denen  schädliche
Einwirkungen  auf  die  Gesundheit  der  Arbeiter  befürchtet
            
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