44 Allgemeine Gütercrzeugungspolitik.
der Aufsichtsbeamte». Die Gewerbeaufsicht hat aber nicht-4
lediglich den Zweck, die Durchführung der Schutzbestin»nungen I
zu überwachen, Falle der Zuwiderhandlung und Nicht
beachtung festzustellen und nötigenfalls die Bestrafung zu !
veranlassen; sie ist vielmehr auch dazu bestimmt, die richtigen !
Wege zur Durchführung der geltenden Vorschriften zu
weisen, Anregungen zu geben, aufklärend zu wirken, wo
Mangel an Verständnis zutage tritt, und Gegensätze und j
Mißverständnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern >
nach Möglichkeit auszugleichen. Es ist klar, daß die Erfüllung ;
solcher Obliegenheiten wesentlich von der Tüchtigkeit, dein i
Wissen, dem Geschicke, der Denkungsart und dem Feingefühl !
der Aufsichtsbeamten abhängig ist. Neuere Forderungen be- !
züglich des weitereir Ausbaues der deutschen Gewerbeaufsicht
haben sich besonders auf die Einführung weiblicher Aufsichts
beamten und auf Heranziehung von Arbeiter-Vertretern zur j
Mitwirkung beim Aufsichtsdienst in deir Bergwerken gerichtet.
Für beides lagen Vorbilder in anderen Ländern vor. Mit !
der Heranziehung weiblicher Hilfsbenmten sind seit 1898
Versuche in'Deutschland vorgenommen worden. Die Heran
ziehung von Arbeitervertretern zur Mitwirkung bei der Berg-
werksnufsicht begegnet vielfach sachlichen Zweifeln, und die !
Erfahrungen, die in England, Frankreich und Belgien mit
solchen Einrichtungen gemacht sind, werden noch recht ver- :
schieden beurteilt. In Preußen sind seit 1899 statt gewählter I
Arbeitervertreter angestellte, unter den Bergrevierbeamten
wirkende untere Aufsichtsbeamte für die Bergwerke heran
gezogen worden. Das preußische Gesetz vom 28. Juli 1909
schreibt für jede Steigerabteilung in Steinkohlenbergwerken,
"unterirdisch betriebenen Braunkohlen- und Erzbergwerken und
in Kalisalzbergwerken mit mindestens 100 in der Regel be
schäftigten Arbeitern einen von der Abteilung gewählten
„Sicherheitsmann" aus dem Bergarbeiterstande vor. Er