Full text : Volkswirtschaftspolitik

schäften  mit  beschränkter  Haftung  (in  Deutschland  durch
Reichsgesetz  vom  20.  April  1892,  in  Österreich  durch  Gesetz
von:  6.  März  1906),  für  die  Kolonialgesellschaften  (Deutsches
Reichsgesetz  vom  15.  März  1888,  ergänzt  durch  die  Gesetze
vom  2.  Juli  1899  und  25.  Juli  1900).
Soweit  zur  Bekämpfung  von  Nachteilen  und  Mißbräuchen, ­
  über  die  besonders  bei  Aktiengesellschaften
geklagt  worden  ist,  staatliche  Eingriffe  nötig  erscheinen,  kann
entweder  der  Weg  staatlicher  Genehmigung  oder  die  gesetzliche ­
  Feststellung  von  Grundvorschriften  über  Bildung  und
Verwaltung  der  Gesellschaften  gewählt  werden.  Der  letztere
Weg  wird  jetzt  überwiegend  angewandt,  da  der  Grundsatz
der  staatlichen  Genehmigung  erfahrungsgemäß  schwere  Mißbräuche ­
  nicht  verhindern  kann,  gleichzeitig  aber  die  Bevölkerung ­
  leicht  in  falsche  Sicherheit  wiegt  und  die  Staatsgewalt
mit  einer  übergroßen  tatsächlichen,  wenn  auch  nicht  rechtlichen
Verantwortlichkeit  belastet.
Die  Grundvorschriften  bewegen  sich  namentlich  in  der
Richtung  einer  schärferen  Prüfung  der  Gründung  und  einer
strengeren  Haftung  der  verantwortlichen  Personen  sowie  einer
größeren  Öffentlichkeit  der  Ergebnisse  des  Geschäftsgebarens
behufs  Verhinderung  von  Verschleierungen;  weiterhin  wird
auf  Erschwerung  der  Ausnutzung  der  Aktien  zp  Zwecken
des  reinen  Börsenspiels  und  auf  Ersetzung  der  Aktiengesellschaften ­
  auf  bestimmten  Gebieten  durch  geeignetere  öffentliche
oder  andere  Unternehmungsformen  hingearbeitet.  Die  Wirkung ­
  solcher  Maßnahmen,  die  in  den  einzelnen  Ländern
selbstverständlich  verschieden  sein  müssen,  hängt  wesentlich
davon  ab,  wie  weit  die  Bevölkerung  zu  schärferer  Prüfung
des  Geschäftsgebarens  der  Gesellschaften  und  zu  strengerer
Selbstzucht  bereit  und  imstande  ist  in  bezug  auf  die  Neigung,
die  Kapitalanlagen  zur  Erzielung  von  Gewinnen  aus  Spielgeschäften ­
  zu  benutzen.  Daß  die  zutage  getretenen  Miß-
            
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