Full text: Volkswirtschaftspolitik

schäften mit beschränkter Haftung (in Deutschland durch 
Reichsgesetz vom 20. April 1892, in Österreich durch Gesetz 
von: 6. März 1906), für die Kolonialgesellschaften (Deutsches 
Reichsgesetz vom 15. März 1888, ergänzt durch die Gesetze 
vom 2. Juli 1899 und 25. Juli 1900). 
Soweit zur Bekämpfung von Nachteilen und Miß 
bräuchen, über die besonders bei Aktiengesellschaften 
geklagt worden ist, staatliche Eingriffe nötig erscheinen, kann 
entweder der Weg staatlicher Genehmigung oder die gesetz 
liche Feststellung von Grundvorschriften über Bildung und 
Verwaltung der Gesellschaften gewählt werden. Der letztere 
Weg wird jetzt überwiegend angewandt, da der Grundsatz 
der staatlichen Genehmigung erfahrungsgemäß schwere Miß 
bräuche nicht verhindern kann, gleichzeitig aber die Bevölke 
rung leicht in falsche Sicherheit wiegt und die Staatsgewalt 
mit einer übergroßen tatsächlichen, wenn auch nicht rechtlichen 
Verantwortlichkeit belastet. 
Die Grundvorschriften bewegen sich namentlich in der 
Richtung einer schärferen Prüfung der Gründung und einer 
strengeren Haftung der verantwortlichen Personen sowie einer 
größeren Öffentlichkeit der Ergebnisse des Geschäftsgebarens 
behufs Verhinderung von Verschleierungen; weiterhin wird 
auf Erschwerung der Ausnutzung der Aktien zp Zwecken 
des reinen Börsenspiels und auf Ersetzung der Aktiengesell 
schaften auf bestimmten Gebieten durch geeignetere öffentliche 
oder andere Unternehmungsformen hingearbeitet. Die Wir 
kung solcher Maßnahmen, die in den einzelnen Ländern 
selbstverständlich verschieden sein müssen, hängt wesentlich 
davon ab, wie weit die Bevölkerung zu schärferer Prüfung 
des Geschäftsgebarens der Gesellschaften und zu strengerer 
Selbstzucht bereit und imstande ist in bezug auf die Neigung, 
die Kapitalanlagen zur Erzielung von Gewinnen aus Spiel 
geschäften zu benutzen. Daß die zutage getretenen Miß-
	        
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