schäften mit beschränkter Haftung (in Deutschland durch
Reichsgesetz vom 20. April 1892, in Österreich durch Gesetz
von: 6. März 1906), für die Kolonialgesellschaften (Deutsches
Reichsgesetz vom 15. März 1888, ergänzt durch die Gesetze
vom 2. Juli 1899 und 25. Juli 1900).
Soweit zur Bekämpfung von Nachteilen und Miß
bräuchen, über die besonders bei Aktiengesellschaften
geklagt worden ist, staatliche Eingriffe nötig erscheinen, kann
entweder der Weg staatlicher Genehmigung oder die gesetz
liche Feststellung von Grundvorschriften über Bildung und
Verwaltung der Gesellschaften gewählt werden. Der letztere
Weg wird jetzt überwiegend angewandt, da der Grundsatz
der staatlichen Genehmigung erfahrungsgemäß schwere Miß
bräuche nicht verhindern kann, gleichzeitig aber die Bevölke
rung leicht in falsche Sicherheit wiegt und die Staatsgewalt
mit einer übergroßen tatsächlichen, wenn auch nicht rechtlichen
Verantwortlichkeit belastet.
Die Grundvorschriften bewegen sich namentlich in der
Richtung einer schärferen Prüfung der Gründung und einer
strengeren Haftung der verantwortlichen Personen sowie einer
größeren Öffentlichkeit der Ergebnisse des Geschäftsgebarens
behufs Verhinderung von Verschleierungen; weiterhin wird
auf Erschwerung der Ausnutzung der Aktien zp Zwecken
des reinen Börsenspiels und auf Ersetzung der Aktiengesell
schaften auf bestimmten Gebieten durch geeignetere öffentliche
oder andere Unternehmungsformen hingearbeitet. Die Wir
kung solcher Maßnahmen, die in den einzelnen Ländern
selbstverständlich verschieden sein müssen, hängt wesentlich
davon ab, wie weit die Bevölkerung zu schärferer Prüfung
des Geschäftsgebarens der Gesellschaften und zu strengerer
Selbstzucht bereit und imstande ist in bezug auf die Neigung,
die Kapitalanlagen zur Erzielung von Gewinnen aus Spiel
geschäften zu benutzen. Daß die zutage getretenen Miß-