Full text: Volkswirtschaftspolitik

72 Allgemeine Gütererzeugungspolitik. 
Vorschriften fachlicher Art (namentlich von Zeichnungen, 
Probestücken, Mustervorlagen usw.), die dem Verwertenden 
(oder Mitteileichen) im geschäftlichen Verkehr anvertraut sind; ' 
in allen diesen Fällen besteht außerdem Anspruch auf Schaden 
ersatz. Die Verleitung zum Verrate von Betriebsgeheim 
nissen und zur unbefugten Verwertung oder Mitteilung fach- - 
licher Vorlagen und Vorschriften wird ebenfalls bestraftft. — 
Gegen irreführende Angaben bei der Warenbekann machung 
besteht die Klage auf Unterlassung; wissentliche derartige An 
gaben ziehen Strafe") nach sich. — Bei Ankündigung von 
Waren aus einer Gemeinschuldmnsse, die aber nicht niehr 
zum Bestände der Masse gehören, ist die Bezugnahnie auf die 
Herkunft aus der Geineinschuldmasse bei Strafeft veboten. — 
Bei Ankündigung eines Ausverkaufs muß bei Strafeft der 
Grund des Ausverkaufs angegeben werden. Für bestimmte 
Arten von Ausverkäufen kann die höhere Verwaltungsbehörde 
die vorherige Anzeige über Grund und Beginir des Aus 
verkaufs unb die Einreichung eines Verzeichnisses der Aus 
verkaufswaren mt eine bestimmte Stelle anordnen; bei den — 
hiervon nicht betroffenen — üblichen Jahreszeit- und Be 
standsaufnahme-Ausverkäufen kann über deren Zahl, Zeit und 
Dauer dieselbe Behörde Bestimmungen treffen. Die Zu- 
tviderhandlung gegen diese Anordnungen und Bestimmungen 
der höheren Verwaltungsbehörde wird bestraft^). Das Nach 
schieben von Waren bei Ausverkäufen ist mit (Strafe * 2 3 ) bedroht. 
— Angebot, Versprechen, Gewährung und Annahme von Ge 
schenken aus Anlaß des Bezugs von Waren oder gewerblichen 
Leistungen („Schmiergelder") sind strafbar 2 ). — Gegen 
Mengen- und Herkunftsverschleierungen kann der Bundesrat 
x ) Gefängnis bis zu 9 Monaten und Geldstrafe bis zu 2000 Mk. oder eine 
dieser Strafen. 
2 ) Gefängnis bis zu 1 Jahr und Geldstrafe bis zu 5000 Mk. oder eine dieser 
Strafen. 
3 ) Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft.
	        
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