Full text : Volkswirtschaftspolitik

Bodonbewirtschaftungspolitik;  Jagd-  u.  Fischrreipolitrk.  8l
12  Mk.,  in  Württemberg  und  Badeir  20  Alk.  usw.  Auch  in
England,  wo  das  Jagdrecht  seit  1831  als  Zubehör  des  Grundeigentums ­
  gilt,  und  in  Italien,  wo  an  sich  jedermann  überall
jagen  kann,  wird  ein  Jagdschein  gefordert,  ebenso  in  Frankreich, ­
  wo  eine  Mindestfläche  des  Jagdgebiets  nicht  besteht.
Zur  Verhinderung  planlosen  Abschießens  des  Wildes  sind
gesetzliche  Vorschriften  über  Schonzeiten  und  dementsprechend
über  die  amtliche  Festsetzung  und  Veröffentlichung  des  Beginns ­
  und  des  Schlusses  der  Jagd  für  die  einzelneu  Wildarten ­
  ergangen.  Nur  <  die  durch  Gesetz  oder  Verordnung  als
jagbar  bezeichneten  Tierarten  dürfen  auf  der  Jagd  erlegt
werden.  Weiterhin  sind  hier  zu  erwähnen  die  reichs-  mrd
landesgesetzlichen  Vorschriften  —  entweder  allgemeiner  Art
oder  besonders  für  diesen  Gegenstand  ergangen  —  über  die
Pflicht  des  Jagdberechtigten  zum  Ersätze  des  Schadens,  den
das  Wild  auf  fremden  Grundstücken  anrichtet,  und  über  die
Vorkehrungen  zur  Wildschadenverhütung.  In  Preußen  ist
eine  zusammenfassende  Regelung  des  ganzen  Gegenstandes
unter  Aufhebung  der  zahlreichen  früheren  Einzelgesetze  durch
die  Jagdordnung  vom  15.  Juli  1907  ergangen.
Der  Bodenverwertung  reiht  sich  die  Fischerei  an.  Die
natürliche  („wilde")  Fischerei,  die  sich  auf  die  Wassertiere  in
nicht  künstlich  gebildeten  (nicht  „geschlossenen")  Gewässern  erstreckt, ­
  ist  als  Seefischerei  in  einer  bestimmten  Entfemung
von  der  Küste  nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen  jederniann
freigegeben.  Die  Küstenfischerei  —  bis  zu  jener  Entfernung
von  der  Küste,  z.  B.  in  Deutschland  und  Frankreich  3,  iir
Schweden  und  Norwegen  4  Seemeilen,  —  ist  in  der  Regel
den  Anwohnern  des  Küstenstaats  vorbehalteir.  Die  Berechtigung ­
  zur  Binnenfischerei  —  also  zur  Fischerei  auf  Binnengewässern ­
  —  steht  teils  dem  Staate,  teils  den  Gemeinden,
teils  den  Uferanliegern,  teils  auch  auf  Grund  alter  Vorrechte
bestimmten  Berechtigten  zu.  Da  eine  zu  große  Zersplitterung
van  der  Borght,  Volkstvirtschaftspoliti?.  0
            
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