Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Fiskalische Erwägungen. 
die einzelnen Eingänge und Ausgänge, ohne Rücksicht auf 
ihren Zeitpunkt eingestellt werden und „gewissermaßen fingiert 
wird, daß sie sämtlich gleichzeitig am Stichtag erfolgt seien" 
(..Steuer und Wirtschaft" S. 820). In der Richtung dieser 
Fiktion läge es, zu fingieren, daß sich auch die gesamte Ab 
nutzung am Stichtage vollzogen hätte, und dann wäre es 
folgerichtig, auch die Absetzung nach dem fingierten Werte 
zu bemessen, den der Gegenstand am Stichtage vor der als erst 
am Stichtag erfolgt fingierten Abnutzung hatte. Dann müßte 
man aber bei schwankendem Geldwerte die entsprechenden Kon 
sequenzen auch für alle übrigen nicht in barem Gelde deutscher 
Währung bestehenden Eingänge und Ausgänge ziehen, d. h. 
alle im Laufe des Jahrs empfangenen und gemachten Sach- 
und Arbeitsleistungen, die steuerbare Einkünfte oder abzugs 
fähige Ausgaben bilden, auf ihren Geldwert am Stichtag 
umrechnen. Es ginge jedoch nicht an, nur die Naturaleinnah 
men und Naturalausgaben in dieser Weise auf den Stichtag 
umzuwerten und diese umgewerteten Posten mit den nicht um 
gewerteten Geldeinnahmen und Geldausgaben zusammenzu 
zählen, die einen von den andern abzurechnen, man müßte dann 
vielmehr auch zur Umrechnung der Geldposten greifen, und da 
mit fiele die ganze Einkommensteuer. Die dieser unbewußt 
zugrunde liegende obige Fiktion bleibt leidlich tragbar nur, 
wenn sie wenigstens folgerichtig bei allen Positionen der Ein- 
kommensberechnung festgehalten wird. 
10. Fiskalische Erwägungen. 
Gelangt inan zu der Ueberzeugung, daß dem Zwecke und 
der wirtschaftlichen Bedeutung der Absetzungeil für Ab 
nutzung am meisten gerecht wird eine Auslegung des § 13 Abs. 
1 Nr. 1 b EinkStG. dahin, daß vom Werte der Gegenstände 
bei Beginn des Jahres auszugehen ist, und daß weder der 
Wortlaut noch unzweideutig die Entstehungsgeschichte des Ge 
setzes diese Auslegung verbieten, so hat der Gesichtspunkt, ob 
diese Auslegung für den Reichsfiskus nachteiliger ist als die 
bisherige des Reichsfinanzhofs, wonach vom Anschaffungs 
preis auszugehen ist, völlig auszuscheiden, es sei denn, 
die fiskalischen Folgen wären derartige, daß sie ein verstän 
diger Gesetzgeber unmöglich gewollt haben kann. Davon kann 
aber nicht die Rede sein. Die Absetzungen nach dem Zeitwerte 
führen keineswegs unter allen Umständen zu höheren Be 
trägen als solche nach dem Anschaffungspreise, sondern als 
Regelerscheinung eben nur bei sinkendem Geldwerte, während 
bei steigendem Geldwert Absetzungen nach dem Anschaffungs 
preise für den Steuerfiskus nachteiliger sind als solche nach 
dem Zeitwert. Gerade bei Schaffung des § 13 Nr. 1 b in 
der jetzigen Fassung rechnete aber der Gesetzgeber auf eine
	        
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