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Fiskalische Erwägungen.
die einzelnen Eingänge und Ausgänge, ohne Rücksicht auf
ihren Zeitpunkt eingestellt werden und „gewissermaßen fingiert
wird, daß sie sämtlich gleichzeitig am Stichtag erfolgt seien"
(..Steuer und Wirtschaft" S. 820). In der Richtung dieser
Fiktion läge es, zu fingieren, daß sich auch die gesamte Ab
nutzung am Stichtage vollzogen hätte, und dann wäre es
folgerichtig, auch die Absetzung nach dem fingierten Werte
zu bemessen, den der Gegenstand am Stichtage vor der als erst
am Stichtag erfolgt fingierten Abnutzung hatte. Dann müßte
man aber bei schwankendem Geldwerte die entsprechenden Kon
sequenzen auch für alle übrigen nicht in barem Gelde deutscher
Währung bestehenden Eingänge und Ausgänge ziehen, d. h.
alle im Laufe des Jahrs empfangenen und gemachten Sach-
und Arbeitsleistungen, die steuerbare Einkünfte oder abzugs
fähige Ausgaben bilden, auf ihren Geldwert am Stichtag
umrechnen. Es ginge jedoch nicht an, nur die Naturaleinnah
men und Naturalausgaben in dieser Weise auf den Stichtag
umzuwerten und diese umgewerteten Posten mit den nicht um
gewerteten Geldeinnahmen und Geldausgaben zusammenzu
zählen, die einen von den andern abzurechnen, man müßte dann
vielmehr auch zur Umrechnung der Geldposten greifen, und da
mit fiele die ganze Einkommensteuer. Die dieser unbewußt
zugrunde liegende obige Fiktion bleibt leidlich tragbar nur,
wenn sie wenigstens folgerichtig bei allen Positionen der Ein-
kommensberechnung festgehalten wird.
10. Fiskalische Erwägungen.
Gelangt inan zu der Ueberzeugung, daß dem Zwecke und
der wirtschaftlichen Bedeutung der Absetzungeil für Ab
nutzung am meisten gerecht wird eine Auslegung des § 13 Abs.
1 Nr. 1 b EinkStG. dahin, daß vom Werte der Gegenstände
bei Beginn des Jahres auszugehen ist, und daß weder der
Wortlaut noch unzweideutig die Entstehungsgeschichte des Ge
setzes diese Auslegung verbieten, so hat der Gesichtspunkt, ob
diese Auslegung für den Reichsfiskus nachteiliger ist als die
bisherige des Reichsfinanzhofs, wonach vom Anschaffungs
preis auszugehen ist, völlig auszuscheiden, es sei denn,
die fiskalischen Folgen wären derartige, daß sie ein verstän
diger Gesetzgeber unmöglich gewollt haben kann. Davon kann
aber nicht die Rede sein. Die Absetzungen nach dem Zeitwerte
führen keineswegs unter allen Umständen zu höheren Be
trägen als solche nach dem Anschaffungspreise, sondern als
Regelerscheinung eben nur bei sinkendem Geldwerte, während
bei steigendem Geldwert Absetzungen nach dem Anschaffungs
preise für den Steuerfiskus nachteiliger sind als solche nach
dem Zeitwert. Gerade bei Schaffung des § 13 Nr. 1 b in
der jetzigen Fassung rechnete aber der Gesetzgeber auf eine