5. Kapitel.
Die Arbeitszeit.
Von maßgebender Bedeutung für das gesamte Handelsgewerbe
ist die Arbeitszeit. Eine zu lange Ausdehnung der Arbeitszeit kann zu
Mißständen führen, die sowohl für den einzelnen wie für den ganzen
Stand eine Gefahr bilden. Ist die Arbeitsdauer so ausgedehnt, daß die
verbleibenden Stunden zur Erholung nicht genügen, so müssen allmäh
lich infolge der Überanstrengung die Kräfte und auch die Lust zur
Tätigkeit erlahmen. Auch kann ein übermäßig lang ausgedehnter Auf
enthalt in den hygienisch nicht immer einwandfreien Arbeitsräumen
eine schwere Gefährdung der Gesundheit zur Folge haben. Vor allem
bei jungen Mädchen kann eine schwere Schädigung ihrer Gesundheit
dadurch hervorgerufen werden; bei den Verkäuferinnen wirkt be
sonders ungünstig das langandauernde Stehen. Seit der Verordnung
vom 28. November 1900 betreffend die Einrichtung von Sitzgelegenheit
für Angestellte in offenen Verkaufsstellen haben sich hier vielleicht die
Verhältnisse gebessert; leider werden derartige zweckmäßige Vorschriften
vielfach unwirksam gemacht, weil die Geschäftsinhaber einen mittel
baren Druck auf ihr Personal ausüben, ständig zur Bedienung der
Kunden bereit zu stehen. Außer diesen Klagen über die Gefährdung
der Gesundheit wird noch als Grund gegen eine zu lange Arbeitszeit
angeführt, daß aus Mangel an Zeit die Anregung zu geistiger Betätigung
und beruflicher Weiterbildung und das Familienleben schwer leidet.
Um statistische Unterlagen für eine gesetzliche Ordnung der Arbeits
zeit zu gewinnen, wurde 1901 von der Kommission für Arbeiter
statistik eine Erhebung veranstaltet über die Arbeitszeit der Gehilfen
und Lehrlinge in solchen Kontoren des Handelsgewerbes und kauf
männischen Betrieben, die nicht mit offenen Verkaufsstellen verbunden
sind. Die Ermittlung ergab eine Arbeitszeit von
9 Std. und
mehr als 9
mehr als
weniger
o/
bis 10 Std.
0/
10 Std.
0/
für männliche
/o
Gehilfen über
/o
/o
16 Jahre .
61,3
28,1
10,6
für weibliche
Gehilfen über
16 Jahre .
55,9
30,4
13,7