Full text : Die Frau als kaufmännische Angestellte im Handelsgewerbe

5.  Kapitel.
Die  Arbeitszeit.
Von  maßgebender  Bedeutung  für  das  gesamte  Handelsgewerbe
ist  die  Arbeitszeit.  Eine  zu  lange  Ausdehnung  der  Arbeitszeit  kann  zu
Mißständen  führen,  die  sowohl  für  den  einzelnen  wie  für  den  ganzen
Stand  eine  Gefahr  bilden.  Ist  die  Arbeitsdauer  so  ausgedehnt,  daß  die
verbleibenden  Stunden  zur  Erholung  nicht  genügen,  so  müssen  allmählich ­
  infolge  der  Überanstrengung  die  Kräfte  und  auch  die  Lust  zur
Tätigkeit  erlahmen.  Auch  kann  ein  übermäßig  lang  ausgedehnter  Aufenthalt ­
  in  den  hygienisch  nicht  immer  einwandfreien  Arbeitsräumen
eine  schwere  Gefährdung  der  Gesundheit  zur  Folge  haben.  Vor  allem
bei  jungen  Mädchen  kann  eine  schwere  Schädigung  ihrer  Gesundheit
dadurch  hervorgerufen  werden;  bei  den  Verkäuferinnen  wirkt  besonders ­
  ungünstig  das  langandauernde  Stehen.  Seit  der  Verordnung
vom  28.  November  1900  betreffend  die  Einrichtung  von  Sitzgelegenheit
für  Angestellte  in  offenen  Verkaufsstellen  haben  sich  hier  vielleicht  die
Verhältnisse  gebessert;  leider  werden  derartige  zweckmäßige  Vorschriften
vielfach  unwirksam  gemacht,  weil  die  Geschäftsinhaber  einen  mittelbaren ­
  Druck  auf  ihr  Personal  ausüben,  ständig  zur  Bedienung  der
Kunden  bereit  zu  stehen.  Außer  diesen  Klagen  über  die  Gefährdung
der  Gesundheit  wird  noch  als  Grund  gegen  eine  zu  lange  Arbeitszeit
angeführt,  daß  aus  Mangel  an  Zeit  die  Anregung  zu  geistiger  Betätigung
und  beruflicher  Weiterbildung  und  das  Familienleben  schwer  leidet.
Um  statistische  Unterlagen  für  eine  gesetzliche  Ordnung  der  Arbeitszeit ­
  zu  gewinnen,  wurde  1901  von  der  Kommission  für  Arbeiterstatistik ­
  eine  Erhebung  veranstaltet  über  die  Arbeitszeit  der  Gehilfen
und  Lehrlinge  in  solchen  Kontoren  des  Handelsgewerbes  und  kaufmännischen ­
  Betrieben,  die  nicht  mit  offenen  Verkaufsstellen  verbunden
sind.  Die  Ermittlung  ergab  eine  Arbeitszeit  von

9  Std.  und

mehr  als  9

mehr  als

weniger
o/

bis  10  Std.
0/

10  Std.
0/

für  männliche

/o
Gehilfen  über

/o

/o

16  Jahre  .

61,3

28,1

10,6

für  weibliche

Gehilfen  über

16  Jahre  .

55,9

30,4

13,7
            
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