50 II. Die Entstehung und Ausbildung des Fabrikbetriebes bis 1870.
Provinzen, doch kam diese Unterscheidung bereits bei der ersten
Revision der Tarifsätze im Jahre 1821, bei welcher ein einheitlicher
Tarif für das ganze Königreich erlassen wurde, in Wegfall.
Bei dieser Revision wurden ferner die Verbrauchssteuer
und der Zoll zu einer einzigen Abgabe zusammengezogen, weil
man die Unterscheidung zwischen beiden für völlig unnötig und
nur die Abfertigung erschwerend hielt.
Der Tarif von 1821 setzte demnach für Öle und Ölsämereien
folgendes fest 11 ):
Eingangszoii Ausgangszoll
Tlr. Sgr. Tlr. Sgr.
Leinsaat für je 40 Scheffel — 25 — —
Hanf-, Raps-, Rüb-, Mohn-, Senfsaat und
Leindotter für je 40 Scheffel ... —• — 1 20
Speiseöl aller Art in Fässern pro Ztr. 2 —
Speiseöl aller Art in Flaschen oder
Kruken pro Ztr 8 — — —
Leinöl, Rüb- und Hanföl pro Ztr. . . —- 20
Alle anderen Öle pro Ztr — 12 — ■ —
Die durch ein besonderes Gesetz vom 30. Mai 1820 eingeführte
Gewerbesteuer erklärte im Gegensatz zu der bisher bestehenden
allgemeinen Gewerbesteuerpflicht nur einige Gewerbe
für steuerpflichtig. Zu diesen letzteren gehörte auch der Betrieb
von Mühlwerken, wenn diese nicht ausschließlich für den eigenen
Gebrauch des Besitzers arbeiteten. Hinsichtlich der Ölmühlen
wurden folgende Steuersätze aufgestellt * 12 ):
Wasserölmühlen zahlen nunmehr für jede Presse je nach
der Länge der jährlichen Betriebszeit 2—12 Rtlr. jährlich.
Windölmühlen zahlen, je nachdem es deutsche Bockwindmühlen
oder sogen, holländische Windmühlen sind,
monatlich ein Drittel bis einen Taler Steuer.
Roßölmühlen zahlen für jede Presse monatlich ein
Sechstel Taler.
Mühlen, die durch Dampf getrieben werden, zahlen für
jede Pferdekraft ein Sechstel Taler monatlich.
Welches sind nun die Folgen dieser eben geschilderten freiheitlichen
Gesetzgebung? Mit der Einführung der Gewerbefreilx
) „Allgem. Gesetzsammlung v. Jahre 1821“.
12 ) „Allgem. Gesetzsammlung v. Jahre 1820“.