Full text : Die deutsche Ölmüllerei

50  II.  Die  Entstehung  und  Ausbildung  des  Fabrikbetriebes  bis  1870.

Provinzen,  doch  kam  diese  Unterscheidung  bereits  bei  der  ersten
Revision  der  Tarifsätze  im  Jahre  1821,  bei  welcher  ein  einheitlicher ­
  Tarif  für  das  ganze  Königreich  erlassen  wurde,  in  Wegfall. ­
  Bei  dieser  Revision  wurden  ferner  die  Verbrauchssteuer
und  der  Zoll  zu  einer  einzigen  Abgabe  zusammengezogen,  weil
man  die  Unterscheidung  zwischen  beiden  für  völlig  unnötig  und
nur  die  Abfertigung  erschwerend  hielt.
Der  Tarif  von  1821  setzte  demnach  für  Öle  und  Ölsämereien
folgendes  fest 11 ):
Eingangszoii  Ausgangszoll
Tlr.  Sgr.  Tlr.  Sgr.

Leinsaat  für  je  40  Scheffel  —  25  —  —
Hanf-,  Raps-,  Rüb-,  Mohn-,  Senfsaat  und
Leindotter  für  je  40  Scheffel  ...  —•  —  1  20
Speiseöl  aller  Art  in  Fässern  pro  Ztr.  2  —
Speiseöl  aller  Art  in  Flaschen  oder
Kruken  pro  Ztr  8  —  —  —
Leinöl,  Rüb-  und  Hanföl  pro  Ztr.  .  .  —-  20
Alle  anderen  Öle  pro  Ztr  —  12  —  ■  —

Die  durch  ein  besonderes  Gesetz  vom  30.  Mai  1820  eingeführte ­
  Gewerbesteuer  erklärte  im  Gegensatz  zu  der  bisher  bestehenden ­
  allgemeinen  Gewerbesteuerpflicht  nur  einige  Gewerbe
für  steuerpflichtig.  Zu  diesen  letzteren  gehörte  auch  der  Betrieb
von  Mühlwerken,  wenn  diese  nicht  ausschließlich  für  den  eigenen
Gebrauch  des  Besitzers  arbeiteten.  Hinsichtlich  der  Ölmühlen
wurden  folgende  Steuersätze  aufgestellt *  12 ):
Wasserölmühlen  zahlen  nunmehr  für  jede  Presse  je  nach
der  Länge  der  jährlichen  Betriebszeit  2—12  Rtlr.  jährlich.
Windölmühlen  zahlen,  je  nachdem  es  deutsche  Bockwindmühlen ­
  oder  sogen,  holländische  Windmühlen  sind,
monatlich  ein  Drittel  bis  einen  Taler  Steuer.
Roßölmühlen  zahlen  für  jede  Presse  monatlich  ein
Sechstel  Taler.
Mühlen,  die  durch  Dampf  getrieben  werden,  zahlen  für
jede  Pferdekraft  ein  Sechstel  Taler  monatlich.
Welches  sind  nun  die  Folgen  dieser  eben  geschilderten  freiheitlichen ­
  Gesetzgebung?  Mit  der  Einführung  der  Gewerbefreilx ­

 )  „Allgem.  Gesetzsammlung  v.  Jahre  1821“.
12 )  „Allgem.  Gesetzsammlung  v.  Jahre  1820“.
            
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