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einfach an geeigneten Leuten fehle. Geltung geht sogar noch
weiter und meint, man könne, da die Arbeit der Bücherprüfung
nach dem 1. Januar (Abschlußzeit) erledigt werden müsse, die Revisoren
während des übrigen Jahres nicht genügend beschäftigen.
Wenn ich auch zugebe, daß sich im ersten Kalendervierteljahr die
Arbeit staut, so möchte ich dagegen einwenden, daß unsere großen
Revisionsgesellschasten ^) es bisher immer verstanden haben, ihr
Revisionspersonal während des ganzen Jahres genügend zu beschäftigen
und daß die Arbeitshäufung an der Jahreswende weder
Hinzuziehung von Hilfskräften noch Entlassungen von Arbeitskräften
nach dieser Zeit herbeigeführt hat. Zum guten Teil hat
das darin seinen Grund, daß die Revisionen periodisch in Etappen
sin sogen. Zwischenrevisionen) vorgenommen werden, die nach
Möglichkeit eine gleichmäßige Beschäftigung aller Beamten im
ganzen Jahre gewährleistet, ganz abgesehen davon, daß auch die
anders als auf den 1. Januar gelegten Abschlußzeiten sz. B. Zuckerfabriken,
Brauereien usw. schließen fast durchgängig ihr Geschäftsjahr
mit dem 31. September ab) ausgleichend wirken.
Geltung glaubt, daß eine obligatorische Prüfung bei uns
schon aus dem Grunde nicht notwendig sei, weil das deutsche
Recht den Aktionär genügend, weit besser als das englische, so
durch Vorschriften über Gündung, Wertansatz, Reservefonds usw.
schütze; er läßt aber hierbei außer acht, daß der wichtigste Teil
dieser Vorschriften, wie ich zeigte, nur problematischen Wert hat.
Namentlich dieJuristen haben es unternommen, ihrem Sorgenkind,
dem Aufsichtsrat, die ihm vom Gesetze zugedachte Geltung
zu verschaffen. So beschäftigte sich 1906 der 28. Deutsche Juristentag
in Kiel mit der Frage: „Empfiehlt es sich, die Verantwortlichkeit
der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft genauer
zu bestimmen?" Berichterstatter waren die Herren Reichsgerichtsrat
Dr. Dühringer, Leipzig und Geheimer Jnstizrat Prof. Dr. Rieß er,
Berlin; sie empfahlen die Annahme folgender Resolution:
Ein dringliches Bedürfnis zu einem sofortigen gesetzlichen Eingreifen
ist nicht anzuerkennen, zumal eine weitere Klärung der
vielfach stark voneinander abweichenden Ansichten uud Reformvorschläge
abzuwarten ist.
tz Emen ähnlichen Standpunkt nimmt auch Thorwart bei der Beratung der
Vorlage des Genossenschaftsgesetzes aus dem Allgemeinen Vereinstag zu Erfurt im
Jahre 1888 ein; er führte aus, es sei gar nicht daran zu denken, daß so viele
in genossenschaftlicher Beziehung tüchtige Revisoren zur Verfügung ständen, als
bei der Gesamtzahl der deutschen Genossenschaften angenommen werden müßten
sdamals bestanden ca. 6000 Genossenschaften, heute gibt es deren rund 33000).
tz Die Deutsche Treuhandgesellschaft in Berlin beschäftigte Ende 1912
ca. 80 bis 90 Revisoren.