Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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einfach  an  geeigneten  Leuten  fehle.  Geltung  geht  sogar  noch
weiter  und  meint,  man  könne,  da  die  Arbeit  der  Bücherprüfung
nach  dem  1.  Januar  (Abschlußzeit)  erledigt  werden  müsse,  die  Revisoren ­
  während  des  übrigen  Jahres  nicht  genügend  beschäftigen.
Wenn  ich  auch  zugebe,  daß  sich  im  ersten  Kalendervierteljahr  die
Arbeit  staut,  so  möchte  ich  dagegen  einwenden,  daß  unsere  großen
Revisionsgesellschasten  ^)  es  bisher  immer  verstanden  haben,  ihr
Revisionspersonal  während  des  ganzen  Jahres  genügend  zu  beschäftigen ­
  und  daß  die  Arbeitshäufung  an  der  Jahreswende  weder
Hinzuziehung  von  Hilfskräften  noch  Entlassungen  von  Arbeitskräften ­
  nach  dieser  Zeit  herbeigeführt  hat.  Zum  guten  Teil  hat
das  darin  seinen  Grund,  daß  die  Revisionen  periodisch  in  Etappen
sin  sogen.  Zwischenrevisionen)  vorgenommen  werden,  die  nach
Möglichkeit  eine  gleichmäßige  Beschäftigung  aller  Beamten  im
ganzen  Jahre  gewährleistet,  ganz  abgesehen  davon,  daß  auch  die
anders  als  auf  den  1.  Januar  gelegten  Abschlußzeiten  sz.  B.  Zuckerfabriken, ­
  Brauereien  usw.  schließen  fast  durchgängig  ihr  Geschäftsjahr ­
  mit  dem  31.  September  ab)  ausgleichend  wirken.
Geltung  glaubt,  daß  eine  obligatorische  Prüfung  bei  uns
schon  aus  dem  Grunde  nicht  notwendig  sei,  weil  das  deutsche
Recht  den  Aktionär  genügend,  weit  besser  als  das  englische,  so
durch  Vorschriften  über  Gündung,  Wertansatz,  Reservefonds  usw.
schütze;  er  läßt  aber  hierbei  außer  acht,  daß  der  wichtigste  Teil
dieser  Vorschriften,  wie  ich  zeigte,  nur  problematischen  Wert  hat.
Namentlich  dieJuristen  haben  es  unternommen,  ihrem  Sorgenkind, ­
  dem  Aufsichtsrat,  die  ihm  vom  Gesetze  zugedachte  Geltung
zu  verschaffen.  So  beschäftigte  sich  1906  der  28.  Deutsche  Juristentag ­
  in  Kiel  mit  der  Frage:  „Empfiehlt  es  sich,  die  Verantwortlichkeit ­
  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  einer  Aktiengesellschaft  genauer
zu  bestimmen?"  Berichterstatter  waren  die  Herren  Reichsgerichtsrat ­
  Dr.  Dühringer,  Leipzig  und  Geheimer  Jnstizrat  Prof.  Dr.  Rieß  er,
Berlin;  sie  empfahlen  die  Annahme  folgender  Resolution:
Ein  dringliches  Bedürfnis  zu  einem  sofortigen  gesetzlichen  Eingreifen ­
  ist  nicht  anzuerkennen,  zumal  eine  weitere  Klärung  der
vielfach  stark  voneinander  abweichenden  Ansichten  uud  Reformvorschläge ­
  abzuwarten  ist.

tz  Emen  ähnlichen  Standpunkt  nimmt  auch  Thorwart  bei  der  Beratung  der
Vorlage  des  Genossenschaftsgesetzes  aus  dem  Allgemeinen  Vereinstag  zu  Erfurt  im
Jahre  1888  ein;  er  führte  aus,  es  sei  gar  nicht  daran  zu  denken,  daß  so  viele
in  genossenschaftlicher  Beziehung  tüchtige  Revisoren  zur  Verfügung  ständen,  als
bei  der  Gesamtzahl  der  deutschen  Genossenschaften  angenommen  werden  müßten
sdamals  bestanden  ca.  6000  Genossenschaften,  heute  gibt  es  deren  rund  33000).
tz  Die  Deutsche  Treuhandgesellschaft  in  Berlin  beschäftigte  Ende  1912
ca.  80  bis  90  Revisoren.
            
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